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Entscheid

VBE.2024.297

VBE.2024.297 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-11-06

6. November 2024Deutsch18 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.297/VBE.2024.298 / dr / bs Art. 153 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Brigitta Brunner,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.297/VBE.2024.298 / dr / bs Art. 153

Urteil vom 6. November 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Verfügung vom 11. April 2024; Hilflosenentschädigung für Minderjährige)

Sachverhalt

1.

Die 2006 geborene Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen neurologischen Entwicklungsstörungen sowie psychischen Störungen. Am 2. Oktober 2020 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen/berufliche Massnahmen/Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem ihr Gesuch um medizinische Massnahmen und Hilfsmittel mit den Verfügungen vom 26. und 27. Januar 2021 abgewiesen und ihr mit Mitteilung vom 16. Februar 2021 eine Berufsberatung zugesprochen worden war, meldete sich die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung/Assistenzbeitrag) der IV an. Die Beschwerdegegnerin nahm am 12. Dezember 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle vor (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 29. Dezember 2023 [Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit zu und verneinte dabei einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Mit Verfügung vom 12. April 2024 verneinte sie sodann den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag. Am 19. Juni 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 11. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 11. April 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2024.297 erfasst.

3.

3.1. Gegen die Verfügung vom 12. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 12. April 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. April 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

3.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2024.298 erfasst.

4.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurden die Verfahren VBE.2024.297 und VBE.2024.298 vereinigt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) zu Recht eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zugesprochen sowie mit Verfügung vom 12. April 2024 (VB 110) deren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint hat.

2.

2.1

Den angefochtenen Verfügungen vom 11. und 12. April 2024 (VB 109 und 110) liegt im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 (Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Dezember 2023; vgl. VB 71)

zugrunde. Darin kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei den Lebensverrichtungen in den Lebensbereichen "An- und Auskleiden" (Ziff. 2.1.), "Aufstehen / Absitzen / Abliegen" (Ziff. 2.2.), "Essen" (Ziff. 2.3.), "Körperpflege" (Ziff. 2.4.) und "Verrichten der Notdurft" (Ziff. 2.5.) keine regelmässige erhebliche Hilfe bedürfe. Im Lebensbereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" (Ziff. 2.6.) würde jedoch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit November 2019 ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Hilfe bestehen. Die Beschwerdeführerin bedürfe sodann einer dauernden Hilfe im Rahmen der "Behandlungspflege" (Medikamentenverabreichung; Ziff. 3.0.) und einer dauernden persönlichen Überwachung (Ziff. 6.0.; VB 71).

2.2

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 130 V 61 E. 6.2 S. 63; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547).

2.3

Der gestützt auf die am 12. Dezember 2023 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 wurde durch eine qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. VB 71 S. 1) und aufgrund deren Angaben sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. z. B. VB 71 S. 2 f.). Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 genügt somit prinzipiell den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 2.2. hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 11. April 2024 (Hilflosenentschädigung) im Wesentlichen vor, dass sie ihre hohe Intelligenz nicht verwerten und sich deshalb nicht alleine anziehen könne, sondern Anweisungen benötige, weshalb sie diesbezüglich hilfsbedürftig sei (Beschwerde S. 5). Es würde deshalb eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen (Beschwerde S. 7). Zudem sei bei der Berücksichtigung der persönlichen Überwachung fälschlicherweise nicht der tatsächliche Aufwand von acht Stunden pro Tag, sondern pauschal ein solcher von zwei Stunden berücksichtig worden (Beschwerde S. 5 f.), weshalb ihr ein Intensivpflegezuschlag zu gewähren sei (Beschwerde S. 7). In ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2024 gegen die Verfügung vom 12. April 2024 (Assistenzbeitrag) bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, ihr sei aufgrund des ihr zustehenden Intensivpflegezuschlags ein Assistenzbeitrag zu gewähren (Beschwerde S. 5).

4.

4.1

4.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

4.1.2

Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

4.1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV liegt eine leichte Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. e).

Dagegen ist nach Art. 37 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; vgl. BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).

4.2

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

5.

5.1

5.1.1. Ein Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" (Ziff. 2.1.) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint, dass sich die Beschwerdeführerin selbstständig an- und auskleiden könne, die Anweisung bei der Kleiderwahl nicht als erhebliche indirekte Dritthilfe gewertet werden könne und auch die blosse Anwesenheit der Mutter keine Hilflosigkeit auslöse (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2024 in VB 71 S. 5). Die Unterstützung bei der adäquaten Kleiderwahl erfolge aufgrund einer schweren psychischen Krankheit und wäre als Hilfestellung der lebenspraktischen Begleitung zuzuordnen, die bei minderjährigen Versicherten jedoch nicht in Betracht komme (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sie ihre hohe Intelligenz aufgrund der massiven psychischen Einschränkungen nicht verwerten könne und sich ohne Anweisungen nicht alleine anziehen könne (E. 3.; Beschwerde S. 5).

5.1.2

Hilflosigkeit im Lebensbereich "An- und Auskleiden" liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen, sich zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen der Kleidung kann dabei nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022). Einfache verbale Hinweise, Anordnungen und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung erfüllen den Grundsatz der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe nicht (Rz. 2014 und 2016 KSH).

5.1.3. In der Selbstdeklaration vom 27. August 2023 haben die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung "An/Auskleiden" kein Kreuz gemacht. Dabei wurde ausgeführt, dass "Entscheidungen im täglichen Leben […] geführt werden [müssten], von Kleider über Essen, Beschäftigung etc." (VB 49 S. 6). Dem Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 kann sodann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Einschränkungen vorliegen würden. Die Mutter müsse neben ihr stehen und ihr Anweisungen über die Kleiderwahl geben (VB 71 S. 5; vgl. diesbezüglich auch die Anmeldung Hilflosenentschädigung Minderjährige vom 27. Juli 2023 in VB 78 S. 6). Sobald dieser Entscheid getroffen sei, kleide sich die Beschwerdeführerin selbstständig an (VB 71 S. 5; vgl. auch die Stellungnahmen des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 und 108). Die Hilfeleistungen der Mutter stellen lediglich Anweisungen dar. Sie muss die Beschwerdeführerin beim Anziehen nicht persönlich überwachen oder ihr dabei helfen (vgl. diesbezüglich Rz. 2018 KSH). Die Tätigkeit der Mutter kommt dem Bereitlegen der Kleidung gleich, was keine massgebende Hilfeleistung darstellt (vgl. E. 5.1.2.). Der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin wurde im Lebensbereich "An- und Auskleiden" damit zu Recht verneint.

5.1.3. In der Selbstdeklaration vom 27. August 2023 haben die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung "An/Auskleiden" kein Kreuz gemacht. Dabei wurde ausgeführt, dass "Entscheidungen im täglichen Leben […] geführt werden [müssten], von Kleider über Essen, Beschäftigung etc." (VB 49 S. 6). Dem Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 kann sodann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Einschränkungen vorliegen würden. Die Mutter müsse neben ihr stehen und ihr Anweisungen über die Kleiderwahl geben (VB 71 S. 5; vgl. diesbezüglich auch die Anmeldung Hilflosenentschädigung Minderjährige vom 27. Juli 2023 in VB 78 S. 6). Sobald dieser Entscheid getroffen sei, kleide sich die Beschwerdeführerin selbstständig an (VB 71 S. 5; vgl. auch die Stellungnahmen des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 und 108). Die Hilfeleistungen der Mutter stellen lediglich Anweisungen dar. Sie muss die Beschwerdeführerin beim Anziehen nicht persönlich überwachen oder ihr dabei helfen (vgl. diesbezüglich Rz. 2018 KSH). Die Tätigkeit der Mutter kommt dem Bereitlegen der Kleidung gleich, was keine massgebende Hilfeleistung darstellt (vgl. E. 5.1.2.). Der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin wurde im Lebensbereich "An- und Auskleiden" damit zu Recht verneint.

5.1.4. Da die Beschwerdeführerin somit lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtungen (Ziff. 2.6. Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 10) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, jedoch zusätzlich (unbestrittenermassen) einer dauernden persönlichen Überwachung (Ziff. 6.0.) bedarf (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine leichte Hilflosigkeit angenommen (Art. 37 Abs. 3 lit. a und b IVV; E. 4.1.3.).

5.2. 5.2.1. Betreffend den Intensivpflegezuschlag ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe. Die Betreuungsperson müsse sich jedoch nicht in ihrer unmittelbaren Nähe aufhalten, weshalb eine besonders intensive Überwachung implizit verneint wurde. Sie rechnete der Beschwerdeführerin daher einen Zeitaufwand von zwei Stunden an (VB 71 S. 12). Die Anrechnung des tatsächlichen Mehraufwands sei nicht vorgesehen (Stellungnahme des Aussendienstes vom 10. April 2024 in VB 107 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass nicht ein pauschalisierter, sondern der tatsächliche Zeitaufwand von acht Stunden angerechnet werden müsse (vgl. E. 3.; Beschwerde S. 5 f.).

5.2.2. Bedarf eine minderjährige Person einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (vgl. E. 4.2.; vgl. auch Rz. 5022 KSH). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (Rz. 5025 KSH).

5.2.3. In der Selbstdeklaration vom 27. August 2023 haben die Eltern der Beschwerdeführerin angekreuzt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Selbstgefährdung tagsüber dauernd überwacht werden müsse (VB 49 S. 13). Sie benötige aktuell rund um die Uhr Präsenz von Personen mit Beziehung und Autismus Knowhow (VB 49 S. 5). Sie brauche zudem Sicherheit, um Dissoziationen und selbstverletzendes Verhalten zu verhindern und dass im Eintretensfall reagiert werden könne (VB 49 S. 6). An der Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Dezember 2023 führten die Eltern sodann aus, dass es eine Präsenz im Haus benötige. In ihrem Zimmer könne die Beschwerdeführerin jedoch allein gelassen werden. Es finde keine Kontrolle statt (Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 12). Die Mutter der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2023 mindestens sechs Stunden täglich vor Ort (VB 71 S. 2 und S. 3). In der Anmeldung vom 27. Juli 2023 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin je nach Verfassung mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine gelassen werden könne oder nicht (VB 78 S. 7). Nach dem Dargelegten muss eine Betreuungsperson im Haus anwesend und aufmerksam sein. Es wird von ihr jedoch nicht eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert. Auch muss sie sich nicht permanent in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin aufhalten. Wenn sich die Beschwerdeführerin allein in ihrem Zimmer aufhält, kann sich die Betreuungsperson anderen Aktivitäten widmen. Es wurde deshalb zu Recht eine dauernde, aber keine besonders intensive Überwachung angenommen und der Beschwerdeführerin pauschal ein Zeitaufwand von zwei Stunden angerechnet.

5.2.4. Da bei der Beschwerdeführerin im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung ihrer Gesundheit lediglich eine zusätzliche Betreuung von 121 Minuten bzw. zwei Stunden und einer Minute (vgl. den Abklärungsbericht vom 29. Dezember 2023 in VB 71 S. 14) und nicht von mindestens vier Stunden vorliegt, ist keine intensive Betreuung gegeben (Art. 39 Abs. 1 IVV; E. 4.2.). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag deshalb zu Recht verneint (vgl. die Verfügung vom 11. April 2024 in VB 109).

6.

6.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Minderjährige Versicherte haben

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie zudem regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (lit. a); während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben (lit. b); oder ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (lit. c; Art. 42quater Abs. 3 IVG i. V. m. Art. 39a IVV). Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG).

6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag mit der Begründung, dass es sich bei der B._____ GmbH klar um keine Regelschule handle (Abklärungsbogen Assistenzbeitrag vom 29. Dezember 2023 in VB 72 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, da sie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe, sei ihr ein Assistenzbeitrag zu gewähren (E. 3.; Beschwerde S. 5).

6.2.2. Dem Abklärungsbericht kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit im Juli 2022 ohne Anwesenheit beendet habe. Sie sei ab der siebten Klasse nicht mehr in der Schule gewesen und möchte dies bei der B._____ GmbH nachholen. Eine Arbeitsintegration sei zurzeit nicht möglich (VB 71 S. 3). Da es sich bei der B._____ GmbH weder um eine obligatorische Schule in einer Regelklasse noch um eine Berufsausbildung oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II handelt, die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat (vgl. E. 5.2.4.), hat sie keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Die Beschwerdegegnerin hat diesen in der Verfügung vom 12. April 2024 damit zu Recht verneint (VB 110).

7.

7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zugesprochen (E. 5.1.3.). Zudem hat diese der Beschwerdeführerin richtigerweise keinen Intensivpflegezuschlag gewährt (E. 5.2.4.) und somit

deren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu Recht verneint (E. 6.2.2.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 f.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. November 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Reisinger