VBE.2024.299
VBE.2024.299 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-02-04
4. Februar 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.299 / DB / bs Art. 9 Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ vertreten durch Dr. iur. Peter F...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.299 / DB / bs Art. 9
Urteil vom 4. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer Beistand: B._____ vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Einstellung ausserordentliche Invalidenrente)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 1981 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Dieser Anspruch wurde in der Folge mehrmals mittels einer Revision überprüft und bestätigt. Mit Ankündigung vom 8. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie sehe die Einstellung der ausgerichteten ausserordentlichen Invalidenrente vor, da dieser aus der Schweiz weggezogen sei und sich seit dem 9. September 2021 in Thailand aufhalte, und gewährte ihm eine Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 12. April 2024 hielt sie nach Anhörung des Beschwerdeführers an dieser Einstellung fest.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 12. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 12. April 2024 betreffend Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die bereits bezogene ausserordentliche Invalidenrente unverändert auszurichten;
eventuell, sollte dem 1. Antrag nicht gefolgt werden:
2. Es sei die IV-Stelle des Kantons Aargau zu verpflichten, die ausserordentliche Invalidenrente in eine ordentliche Invalidenrente umzuwandeln und dem Beschwerdeführer anstelle der ausserordentlichen Invalidenrente eine ordentliche Invalidenrente auszurichten;
subeventuell, sollte weder dem 1. Antrag noch dem Eventualantrag gefolgt werden:
3. Es sei das Verfahren bis zum Abschluss des hängigen Widererwägungs-Verfahrens vor der IV-Stelle des Kantons Aargau zu sistieren;
alles unter Kosten- und Entschädigunsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Ausgleichskasse der SVA Aargau, Rentenabteilung, aufgefordert, die den
Beschwerdeführer betreffenden Akten einzureichen. Diese reichte die Akten mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 ein.
2.4. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Vollmacht seines Beistandes einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer die entsprechende Vollmacht ein.
Erwägungen
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstands bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24.10.2022 E. 4.1).
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine ausserordentliche Invalidenrente sei in eine ordentliche Invalidenrente umzuwandeln (vgl. Beschwerde S. 8), ist darüber im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28) nicht entschieden worden, sondern er hat dies erst mit Schreiben vom 23. April 2024 (VB 29 S. 1 f.) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2024 beantragt. Folglich ist über den entsprechenden Antrag im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden, weshalb dieser Antrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Umwandlung seiner ausserordentlichen in eine ordentliche Invalidenrente (Antrag 2) nicht einzutreten. Da sich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 3) lediglich auf diesen Streitgegenstand bezieht, wird dieser Antrag abgewiesen.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine ausserordentliche Invalidenrente sei in eine ordentliche Invalidenrente umzuwandeln (vgl. Beschwerde S. 8), ist darüber im angefochtenen Entscheid vom 12. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28) nicht entschieden worden, sondern er hat dies erst mit Schreiben vom 23. April 2024 (VB 29 S. 1 f.) und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2024 beantragt. Folglich ist über den entsprechenden Antrag im angefochtenen Entscheid nicht entschieden worden, weshalb dieser Antrag auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Umwandlung seiner ausserordentlichen in eine ordentliche Invalidenrente (Antrag 2) nicht einzutreten. Da sich der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Antrag 3) lediglich auf diesen Streitgegenstand bezieht, wird dieser Antrag abgewiesen.
1.3. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (verfahrensrechtlicher Antrag) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus
sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I
100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 12. September 2024 zu. Zudem wurden dem Beschwerdeführer auch die mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 angeforderten und mit Eingabe vom 23. Oktober eingegangenen Akten der Ausgleichskasse, Rentenabteilung, des Kantons Aargau mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
1.4. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers zu Recht mit Verfügung vom 12. April 2024 (VB 28) eingestellt hat.
2.
Der Anspruch auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz. Nach Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB (Abs. 1), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, auch wenn die Dauer dieses Aufenthalts von vornherein begrenzt ist (Abs. 2; zur Eigenständigkeit dieser beiden Begriffe siehe MA-DELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 4 ff. zu Art. 13 ATSG).
3.
3.1. Unbestritten ist, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers – aus welchen Gründen auch immer (vgl. Beilage 6 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024) – weiterhin in der Schweiz befindet. Während der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, sein Lebensmittelpunkt und somit gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich weiterhin in der Schweiz (Beschwerde S. 6), vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht mehr gegeben, sondern befinde sich in Thailand (VB 28).
3.2. Die Beschwerdegegnerin ging für die Einstellung der ausserordentlichen Invalidenrente davon aus, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand befinde. Den von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass der Beistand des Beschwerdeführers am 2. Februar 2024 angegeben hatte, dieser lebe in Thailand (Beilage 6 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024). Bereits am 9. September 2021 hatte die Beiständin des Beschwerdeführers der SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, schriftlich mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2021 in Thailand aufhalte (Beilage 10 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024). Daraufhin wurden die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers per 30. November 2021 eingestellt (Beilage 9 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024). Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers mit, dieser halte sich nach wie vor in Thailand auf und habe seinen Aufenthalt bis Februar 2023 verlängern können (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom 23. Oktober 2024). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unterdessen wieder in der Schweiz aufhalten würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf der mit Eingabe vom 13. Mai 2024 eingereichten Vollmacht als Ort der Unterzeichnung "Koh Samui" angegeben, wobei es sich um eine thailändische Insel handelt (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Ko_Samui, besucht am 4. Februar 2025). Zudem hat die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-STA) am 9. Juli 2024 ihre Zuständigkeit anerkannt, da der Beschwerdeführer im Ausland wohne (VB 34 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich ausserhalb der Gastfamilie mit niemandem richtig verständigen, es sei unklar, ob er überhaupt aus freiem Willen bei der Gastfamilie geblieben sei (Beschwerde S. 7) und er habe einen regelmässigen engen persönlichen Kontakt zu seinem Vater (Beschwerde S. 6), hat ihn dies auch in der Zeit seit September 2021 nicht davon abgehalten, sich dauerhaft in Thailand aufzuhalten. Weitere Gründe, welche gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand sprechen, oder auch allfällige Beweise, dass er sich regelmässig in der Schweiz aufhält, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand und daher keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. Damit kann offen bleiben, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet, da für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichem Aufenthaltes in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 12. April 2024 zu Recht die Rente des Beschwerdeführers per 31. März 2024 eingestellt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Bächli