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Entscheid

VBE.2024.309

VBE.2024.309 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-03-12

12. März 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.309 /DB/ ss Art. 31 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Branchen Versicherung Genossenschaft...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.309 /DB/ ss

Art. 31

Urteil vom 12. März 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8031 Zürich gegnerin vertreten durch Dr. Gilles Benedick, Rechtsanwalt und Notar, Via Ariosto 6, Postfach, 6901 Lugano

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer war als Fachmann Betreuung in einem Alterswohnheim angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm gemäss Schadenmeldung vom 11. März 2024 am 29. September 2023 beim Aufheben einer Mieterin, welche die Not(ruf)uhr gedrückt hatte, ein plötzlicher Schmerz in den Rücken fuhr und er sich im Bereich der Halswirbelsäule verletzte (Bandscheibenprobleme). Später habe er immer wieder Schmerzen gehabt. Mit Verfügung vom 11. April 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das fragliche Ereignis mangels Nachweises eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Mit Eingabe in französischer Sprache vom 4. Juni 2024 und Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache vom 16. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

"Die Unfallversicherung hat für diesen Schaden aufzukommen und die Leistungen entsprechend zu entrichten."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K6) zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. September 2023 verneint hat.

2.

2.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

2.2.1. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).

2.2.2

Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2; 8C_842/2018 vom 06.05.2019 E. 3.1; BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1).

2.2.3

Rechtsprechungsgemäss begründen ungewöhnliche Auswirkungen allein keine Ungewöhnlichkeit. Dies gilt namentlich dann, wenn der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt, insbesondere also dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann; in solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 134 V

72.

E. 4.3.1 u. 4.3.2 S. 79 ff.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges") hinzugetreten ist, oder ob ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - gegeben ist.

2.3

Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen nach der Lehre und Rechtsprechung unkoordinierte Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht, eine Störung der körperlichen Bewegung durch etwas «Programmwidriges» wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2), oder ein mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Kraftaufwand (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E. 2.1). Dies namentlich dann, wenn zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutraten, wie im Fall eines Klavierbauers, der einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte; beim Versicherten, welcher eine schwere Schachtröhre halten wollte, die auf der nassen, leicht geneigten Unterlage ins Rutschen geraten war und eine Telefonleitung zu beschädigen drohte, und dabei selbst ausglitt; oder bei der Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5 mit Hinweisen).

2.4

Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546, U 236/03 E. 3.3.4).

3.

3.1

In seiner Unfallmeldung vom 11. März 2024 gab der Beschwerdeführer an, am 29. September 2023, d.h. ca. ein halbes Jahr zuvor, sei er einer Mieterin in den Mieterwohnungen nebenan nach deren Drücken der Not(ruf)uhr zu

Hilfe geeilt. Als er die Frau aufgehoben habe, sei ihm ein plötzlicher Schmerz durch den Rücken gefahren. Später habe er immer wieder Schmerzen gehabt. Der Arzt habe nun nach längeren Untersuchungen festgestellt, dass es sich um einen Unfall und keine Krankheit handle, daher erfolge die Meldung verspätet (VB K1/2).

3.2

Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. März 2024 gab der Beschwerdeführer zum Ablauf des Ereignisses vom 29. September 2023 an, er habe den Aufhebevorgang mit der Mieterin, welche gestürzt sei und Hilfe beim Aufstehen benötigt habe, besprochen, bevor er ihn durchgeführt habe. Er habe sie nach Kinästhetik aufnehmen wollen (VB K3/3). Nachdem er sie kurz gehoben habe, habe sie eine unkontrollierte Bewegung gemacht und ihn am Nacken gepackt, wodurch durch ihr Gewicht ein riesiger Druck auf seinen Nacken bestanden habe. Er habe sie heben können, damit sie nicht noch einmal stürzte (VB K3/4). Im Moment, als sie ihn am Nacken gepackt habe, habe er einen starken Blitzschlag im Nacken und Rückenbereich gespürt und nach Dienstschluss habe er starke Kopfschmerzen bekommen (VB K3/3).

3.3

Der erstbehandelnde Arzt im Spital B._____ führte in seinem Bericht vom 15. April 2024 aus, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang angegeben, beim Mobilisieren einer Bewohnerin sei diese zu Boden geglitten und habe ihn am Hals gerissen. Seitdem würden HWS- und Nackenschmerzen bestehen (VB M1).

3.4

In seiner Einsprache vom 3. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer klar, die Mieterin habe eine unerwartete Bewegung gemacht und sie – die Mieterin – habe ihn – den Beschwerdeführer – dabei am Nacken gepackt und nicht umgekehrt, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausgeführt gehabt habe (VB K5).

4.

4.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (VB K6) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen darauf, dass es sich beim Hochheben einer älteren Person vom Boden, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei von der Person im Nacken gepackt worden sei, um einen normalen Vorgang im Alltag handle und nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Zudem liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor, da keine entsprechende Listenverletzung vorliege.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeverbesserung vom 16. Juli 2024 dagegen vor, die Frau sei sehr korpulent und ca. 130 kg schwer gewesen, sie habe ihm plötzlich in den Nacken gegriffen und ihn ruckartig zu Boden gerissen, wobei er einen starken, blitzartigen, stechenden Schmerz verspürt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er begleitet gewesen von heftigen Kopfschmerzen, wobei nach einiger Zeit Lähmungserscheinungen am rechten Arm aufgetreten seien. Er habe einen unfreiwilligen Körperschaden erlitten, der plötzlich und durch Fremdeinwirkung passiert sei.

4.3

In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Vorgang des Hochhebens einer älteren Person vom Boden liege im Rahmen dessen, was für die fragliche Arbeit alltäglich und üblich sei. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Dame habe aufheben wollen und diese ihn am Nacken gepackt habe, falle eine endogene Verursachung nicht ausser Betracht. Insbesondere sei sich der Beschwerdeführer des Gewichts der aufzuhebenden Person bewusst gewesen und er habe damit rechnen müssen, dass die Person sich beim Aufhebevorgang an ihm festhalten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer die Unfallmeldung erst über fünf Monate nach dem fraglichen Ereignis gemacht.

5.

5.1

Wie im Folgenden ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung mehrfach verändert:

In der erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall vom 29. September 2023 erfolgten Unfallmeldung vom 11. März 2024 führte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten aus, er habe beim Aufhebevorgang einen plötzlichen Schmerz im Rücken gespürt, und später habe er immer wieder Schmerzen gehabt. Dass er am Nacken gepackt oder gar heruntergerissen worden sei, erwähnte er dabei nicht. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. März 2024 führte der Beschwerdeführer sodann aus, von der Mieterin beim Aufhebevorgang am Nacken gepackt worden zu sein, wodurch ein grosser Druck auf seinen Nacken bestanden habe. Zwar liegt zwischen diesen Sachverhaltsschilderungen ein kurzer Zeitraum und es erfolgte dazwischen keine versicherungsrechtliche Beurteilung der Sachverhaltsschilderung durch die Beschwerdegegnerin, welche die Schilderung des Beschwerdeführers hätte beeinflussen können. Dennoch handelt es sich bei der zweiten Schilderung nicht lediglich um eine Konkretisierung der ersten Darstellung oder eine unbedeutende Änderung. Der in der zweiten Schilderung beschriebene Griff in den Nacken als blitzartigen Schmerz auslösendes Moment sowie erhebliche Schmerzen im Rücken und Nacken sind den Vorgang prägende Momente, die deutlich von der ersten Schilderung abweichen, in welcher diese Momente gänzlich fehlen und stattdessen das Heben und der plötzlich spürbare Schmerz im Rücken prägende Elemente sind. Es ist angesichts dieser deutlichen Abweichung in der zweiten Schilderung davon auszugehen, dass letztere bewusst oder unbewusst vor dem Hintergrund versicherungsmedizinischer oder anderer Gründe erfolgte.

Das Gesagte gilt umso mehr für die weitere, nach dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2024 erfolgte Änderung in der Beschwerde(-verbesserung) vom 16. Juli 2024, wonach die Mieterin den Beschwerdeführer mit dem Griff in den Nacken ruckartig zu Boden gerissen habe.

Es ist demnach angesichts der mehrfach geänderten Darstellung des Vorgangs gemäss der genannten Beweismaxime (vgl. E. 2.4 hiervor) von den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 11. März 2024 auszugehen, wonach er beim Heben der Mieterin plötzlich einen Schmerz im Rücken gespürt habe.

Es ist demnach angesichts der mehrfach geänderten Darstellung des Vorgangs gemäss der genannten Beweismaxime (vgl. E. 2.4 hiervor) von den ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 11. März 2024 auszugehen, wonach er beim Heben der Mieterin plötzlich einen Schmerz im Rücken gespürt habe.

5.2. Beim Aufheben einer Frau, die gestürzt ist und Hilfe beim Aufstehen benötigt, handelt es sich für den Beschwerdeführer als Fachmann Betreuung, der regelmässig Personen vom Boden aufheben muss und hierfür geschult ist (wie er durch seine Ausführungen zu seinem Vorhaben, die Frau mittels Kinästhetik aufzuheben, zeigt), nicht um ein ungewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG. Dies gilt auch für den Fall, dass – wie der Beschwerdeführer ausführt – die Frau sehr schwer (nach seiner Angabe ca.

130 kg) war, denn auch das Hochheben schwerer Personen gehört zum beruflichen Alltag einer Pflegeperson. Dass die Frau schwerer sein würde, konnte der Beschwerdeführer denn auch sehen und sich entsprechend darauf vorbereiten, sodass ihr Gewicht ihn beim Hochheben nicht überrascht haben kann. Schliesslich sind 130 kg als Körpergewicht auch nicht derart schwer, dass ein eigentliches Verhebetrauma im Sinne der Rechtsprechung vorliegen könnte; dies insbesondere deshalb nicht, da gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers, auf die nach dem Gesagten (vgl. E. 5.1. hiervor) abzustellen ist, davon auszugehen ist, dass beim fraglichen Ereignis kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG auf seinen Körper einwirkte. Folglich handelt es sich beim geschilderten Vorgang nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Von einem solchen ging der Beschwerdeführer denn nach seinen Angaben in der „Schadenmeldung UVG“ vom 11. März 2024 auch selbst erst aus, als sein Arzt „nach längeren, genaueren Untersuchungen festgestellt [habe], dass es sich um einen Unfall (keine Krankheit) hand[le]“ (vgl. VB K1 S. 2). Ob ein Ereignis als Unfall zu qualifizieren ist oder nicht, ist indes eine Rechtsfrage, die nicht vom Mediziner, sondern vom Rechtsanwender, mithin der Versicherung und im Beschwerdefall durch das Gericht, zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Unfalls verneint.

5.3. Dass sich der Beschwerdeführer beim vorliegenden Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zugezogen habe, macht er ausweislich der Akten zu Recht nicht geltend, wurde doch in den medizinischen Berichten keine entsprechende Diagnose gestellt.

5.4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 29. September 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 (VB K6) zu Recht verneint hat.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Bächli