VBE.2024.311
VBE.2024.311 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-14
14. Februar 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.311 / nb / nl Art. 25 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistunge...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.311 / nb / nl Art. 25
Urteil vom 14. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 30. April 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1933 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 23. Dezember 2020 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch, weil das Reinvermögen der Beschwerdeführerin die massgebende Vermögensschwelle überschreite. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Am 16. Juni 2023 (Datum Posteingang) erfolgte eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug. Mit Verfügung vom 23. November 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2023 EL in Höhe von Fr. 854.00 (inkl. Pauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) pro Monat zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin nach weitergehenden Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Beschwerdeführerin EL in monatlicher Höhe von Fr. 1'132.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2023, von Fr. 1'185.00 für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023, von Fr. 1'334.00 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2024 und von Fr. 1'352.00 ab dem 1. Juni 2024 zusprach.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprache höherer EL.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Am 4. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie sinngemäss an ihren Anträgen festhielt.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2024 im Wesentlichen damit, dass für die Wohnkosten lediglich der hierfür geltende Maximalbetrag von Fr. 17'040.00 pro Jahr als Ausgabe anzurechnen sei. Ferner liege ein Vermögensverzicht aus dem
Jahr 2020 vor, welcher der Beschwerdeführerin anzurechnen sei und womit deren für die Beurteilung des Anspruchs auf EL massgebendes Reinvermögen bis Ende 2022 über der geltenden Vermögensschwelle gelegen habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf EL bestehe. Ab dem 1. Januar 2023 liege das massgebende Vermögen (inkl. des Verzichtsvermögens) weiterhin über dem Freibetrag, weshalb bei den Einnahmen ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 231 ff., insb. VB 233-235).
Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Eingaben auf den Mietzins für ihre Alterswohnung von Fr. 2'640.00 bzw. Fr. 2'660.00 pro Monat und macht geltend, über kein nennenswertes Vermögen mehr zu verfügen (Beschwerde; Eingabe vom 4. Juli 2024).
1.2. Streitig und zu prüfen sind demnach der Beginn und die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL. Anderweitige Begehren der Beschwerdeführerin (Überprüfung des "Ausländergesetzes", Grundrechtskonformität von Altersarmut usw. [vgl. Eingabe vom 4. Juli 2024]) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen fehlte es dabei auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts. Ebenso ist das Versicherungsgericht nicht zuständig für die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der EL, die Behandlung anderweitiger politischer Anliegen der Beschwerdeführerin oder die Beurteilung allenfalls vorliegender Straftaten (auch) von Mitgliedern von Behörden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2024).
1.2. Streitig und zu prüfen sind demnach der Beginn und die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL. Anderweitige Begehren der Beschwerdeführerin (Überprüfung des "Ausländergesetzes", Grundrechtskonformität von Altersarmut usw. [vgl. Eingabe vom 4. Juli 2024]) sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und liegen demnach ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen fehlte es dabei auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts. Ebenso ist das Versicherungsgericht nicht zuständig für die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der EL, die Behandlung anderweitiger politischer Anliegen der Beschwerdeführerin oder die Beurteilung allenfalls vorliegender Straftaten (auch) von Mitgliedern von Behörden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2024).
2.
2.1. Das Gericht prüft das Recht von Amtes wegen. Es ist weder an die Begründung des angefochtenen Entscheides noch an die Anträge der Parteien gebunden (BGE 125 V 368 E. 3a S. 369; vgl. auch Art. 61 lit. d ATSG).
2.2. Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100).
Die Beschwerdeführerin hat sich ausweislich der Akten am 23. Dezember 2020 zum Bezug von EL angemeldet (VB 1 ff.). Zu prüfen ist daher ihr Anspruch auf EL ab Dezember 2020, wofür die Bestimmungen des ELG in der
bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung (aELG) massgebend sind.
2.3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 aELG erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 aELG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d aELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 aELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 aELG) übersteigen.
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung für die Zeit bis Ende 2022 damit, dass das massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin (inkl. Verzichtsvermögen) bis dahin die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG überschritten habe (VB 233 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend ausführte, gilt diese Bestimmung indes erst ab 1. Januar 2021 (VB 233 Ziff. 4.1) und kommt folglich bei der Beurteilung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2020 nicht zur Anwendung. Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. So nahm sie, obwohl sie in E. 1 Abs. 3 des angefochtenen Einspracheentscheides festhielt, dass der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 nach altem Recht beurteilt werde (vgl. VB 232), diesbezüglich keine Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 aELG und der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 aELG vor (vgl. bereits die Verfügung vom 16. August 2021 in VB 55 ff.). Sowohl unter Berücksichtigung eines Vermögens der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss Auszug aus deren Privatkonto bei der B._____ (Fr. 152'204.31; VB 40) als auch desjenigen gemäss der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung der Vermögensschwelle per Mai 2021 (Fr. 129'184.00; VB 248) bzw. des davon nach Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG als Einnahme anzurechnenden Betrages resultiert bei Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein Ausgabeüberschuss der Beschwerdeführerin, wobei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum während des Jahres 2020 erfolgten Vermögensrückgang (VB 234 f.) ohnehin nicht klar ist, von welchem Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2020 gemäss der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Barbezüge und Kontoüberträge (VB 44; 235), für welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin weder eine (einleuchtende) Erklärung abgab noch Belege einreichte, erst im Verlauf des Monats Dezember 2020 erfolgten (VB 40).
3.2. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab Dezember 2020 (sowie bei einem entsprechenden Anspruch für diesen Monat für die folgenden drei Jahre unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen ELG zur Änderung vom 22. März 2019) gegebenenfalls weitere Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge.
4.
4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2. Rechtsprechungsgemäss hat die obsiegende, nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia