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Entscheid

VBE.2024.315

VBE.2024.315 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-04-04

4. April 2025Deutsch18 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.315 / DB / bs Art. 38 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.315 / DB / bs Art. 38

Urteil vom 4. April 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene, zuletzt als selbständiger Berater tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie sehe bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% für die angestammte Tätigkeit vor, dessen Gesuch abzuweisen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen [medexperts], vom 15. November 2023). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 01.05.2024 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen nach IVG zuzusprechen.

3. Eventualiter sei ein Obergutachten bei einer universitären Einrichtung durch das Versicherungsgericht in Auftrag zu geben.

4. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

2.2. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 73) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Besteht im Zeitpunkt, in welchem das neue Recht in Kraft trat, kein Anspruch auf Rentenleistungen, ist bei der Beurteilung des Leistungsanspruches aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen auch ohne massgebende Veränderung das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anzuwenden (BGE 150 V 323 E. 4.4 S. 332 f.).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medexperts-Gutachten vom 15. November 2023, welches eine inter-

nistische, eine neurologische, eine psychiatrische sowie eine neuropsychologische Beurteilung vereint. Es wurden darin interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 60 S. 19):

"– Morbide Adipositas mit BMI 40 kg/m2 nach bariatrischem Eingriff 03/2019 (ICD-10 E66.8) - Leichte kognitive Störung (ICD-10: F06.7)"

Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 60 S. 19). Die beklagten Beschwerden hauptsächlich in Form von körperlich und geistig rasch auftretender Ermüdbarkeit seien nachvollziehbar, wobei die körperlich reduzierte Belastbarkeit bereits präoperativ (Magenbypass-Operation 03/2019) vorhanden gewesen sei. Die postoperativ aufgetretenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen würden konsistent dargestellt. Diskrepant zu den beklagten Beschwerden sei die im Wesentlichen unauffällige Befundlage nach ausführlicher, neurologischer Abklärung am Neurozentrum des Kantonsspitals B._____. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer zwar überwiegend kooperativ mitgearbeitet, jedoch hätten sich aus einem durchgeführten sensitiven Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine leicht instabile und nicht durchgängig genügende Anstrengungsbereitschaft ergeben. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die erfassten Untersuchungsergebnisse nicht durchgängig das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers widerspiegeln würden und somit die Validität der Testergebnisse eingeschränkt sei (VB 60 S. 19). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit einfachen Bürotätigkeiten ohne zeitlichen Druck, in einer verständnisvollen, supportiven Atmosphäre mit leichten kognitiven Anforderungen bestehe aufgrund der verlangsamten Bewegungsabläufe des Beschwerdeführers sowie der vermehrten Pausen eine Einschränkung von 20 % (VB

60.

S. 20).

4.

4.1

4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.1.2

Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.2

Das medexperts-Gutachten vom 15. November 2023 (VB 60) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1, hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 60 S. 51 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 60 S. 5 f.; 23 ff.; 32 ff.; 39 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 60 S. 6 f.; 27; 36; 44 f.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 60 S. 7 ff; 29 ff.; 37 f.; 46 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 4.1.1. hiervor).

4.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Gutachten sei widersprüchlich, wenn es für eine angepasste sehr einfache Bürotätigkeit ohne zeitlichen Druck in einer verständnisvollen und supportiven Atmosphäre mit leichten kognitiven Anforderungen eine Arbeitsfähigkeit von

80.

% attestiert, während in der sehr anspruchsvollen bisherigen Tätigkeit als Controller nur eine um zusätzlich 5 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, somit

75.

%, gegeben sein solle (Beschwerde S. 8 ff.). Ebenso sei im Gutachten eine Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund eingeschränkter Validität der Testergebnisse nicht vollumfänglich möglich gewesen; gerade die beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit werde aber vom Beschwerdeführer als Hauptproblem geklagt (Beschwerde S. 12). Zudem habe sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den Vorakten (Beschwerde S. 13 f.) und der internistische Gutachter ungenügend mit den verlangsamten Bewegungsabläufen und vermehrt nötigen Pausen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 14 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien schliesslich die Stoffwechselstörungen im Hirn zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde S. 16 ff.).

4.4

4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorakten im neurologischen Teilgutachten rügt, sind keine medizini-

schen Unterlagen ersichtlich, welche im Rahmen des medexperts-Gutachten vom 15. November 2023 nicht berücksichtigt worden sind. Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht des Neurozentrums des Kantonsspitals B._____ vom 27. Oktober 2022 (VB 37 S. 2 ff.), welcher den Gutachtern jedoch vorgelegen hat (vgl. VB 60 S. 60). Der neurologische Gutachter hat sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers einlässlich mit diesem Bericht auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und des wiederkehrenden Schwankschwindels dargelegt, dass sich im Rahmen der aktuellen Untersuchung kein Hinweis auf eine zentrale oder peripher-vestibuläre Läsion finde, der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund unauffällig sei und sich insbesondere kein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung finden lasse. Eine MRT-Untersuchung des Schädels und eine ausführliche, auch laborchemische Abklärung einschliesslich Liquordiagnostik hätten keinen richtungsweisenden pathologischen Befund ergeben. Aufgrund er im Liquor untersuchten Demenzmarkern sei auch das Vorliegen einer Alzheimererkrankung unwahrscheinlich (VB 60 S. 28 f.). Objektiv klare Befunde wurden damit übereinstimmend auch im Bericht des Neurozentrums des Kantonsspitals B._____ vom 27. Oktober 2022 nicht festgehalten, wurden doch lediglich Befunde aufgeführt, welche "in Richtung einer Hirndegeneration" wiesen, sowie auf "statistisch signifikante" Abweichungen des Stoffwechsels hingewiesen, ohne Ausführungen zu einer durch diese Befunde verursachte Arbeitsunfähigkeit zu machen.

4.4.2

Die vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit konnte auch in der neuropsychologischen Untersuchung grösstenteils nicht nachgewiesen werden. So erreichte er – bei Hinweisen auf eine leicht instabile und nicht durchgängig genügende Anstrengungsbereitschaft, was die Validität der Testergebnisse einschränkte – normgerechte oder unauffällige Ergebnisse "in der Orientierung, in den Praxie, in der Zahlenverarbeitung, in der Spontansprache und im Sprachverständnis, im Schreiben, Lesen und Textverständnis, in den visuell-räumlichen Funktionen, in der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeit, in der Merkspanne, im nonverbalen Gedächtnis, im Arbeitsgedächtnis, in der figuralen Ideenproduktion, in der kognitiven Umstellfähigkeit, in der Interferenzfestigkeit sowie im wahrnehmungsgebundenen-logischen Denken". Ebenso bestand im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung während der 3-stündigen Dauer der Untersuchung weder erhöhter Pausenbedarf noch konnte eine im Verlauf massgebend nachlassende Leistungsfähigkeit beobachtet werden (VB 60 S. 8). Zudem liessen sich in der psychiatrischen Untersuchung, welche am 27. September 2023 als dritte Untersuchung an diesem Tag durchgeführt wurde (vgl. VB 56 S. 2), von aussen keine Müdigkeitserscheinungen erkennen (VB 60 S. 40 f.). Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach 20 bis 30 Minuten lesen (VB 60 S. 40).

4.4.3

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass vor der bariatrischen Operation keine relevante Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Gewichts bestanden habe, nach einer vom psychiatrischen Gutachter aufgeführten Gewichtsabnahme nach der Operation von 40-50 Kilogramm nun aber eine Einschränkung von 20 % aufgrund von verlangsamten Bewegungsabläufen und nötigen Pausen aufgrund des Gewichts ausgegangen werde. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gewichtsverlust von 40-50 Kilogramm dem maximalen Gewichtsverlust entsprochen hat. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer erneut ein Gewicht von 127 Kilogramm (VB 60 S. 34), während präoperativ ein Gewicht von 158 Kilogramm bestanden hatte (vgl. etwa Diagnoseliste in VB 37 S. 7). Auch vor der Operation war der Beschwerdeführer im Übrigen bereits erheblich in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt gewesen, war es ihm doch damals nur noch möglich, ca. 10 Minuten zu laufen (VB 10 S. 4). Dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus dieser Zeit existieren, ist auch auf die im damaligen Zeitpunkt ausgeübte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, bei welcher dieser seine Tätigkeit frei einteilen konnte, führte doch bereits das Neurozentrum des Kantonsspitals B._____ im Bericht vom 11. August 2020 aus, anamnestisch habe bereits vor der Operation eine Leistungsminderung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 11 S. 5). Somit entbehrt die Aussage, der Beschwerdeführer sei vor der Operation nicht eingeschränkt gewesen, offensichtlich jeglicher Grundlage.

4.4.4

Der Beschwerdeführer bringt ebenfalls vor, es sei im Rahmen der Begutachtung nicht auf die unklare Ursache der Stoffwechselstörung im Hirn und insbesondere deren Auswirkung mit erhöhter Ermüdbarkeit und den Konzentrations- und Gedächtnisstörungen eingegangen worden (Beschwerde S. 16 f.). Zum einen wurde, wie bereits ausgeführt, im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, es sei im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder ein pathologischer Befund noch ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung gefunden worden und es finde sich kein Hinweis auf ein zentrales oder peripher-vestibuläres Syndrom (VB 60 S. 29). Auch eine ausführliche, laborchemische Abklärung einschliesslich Liquordiagnostik habe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde ergeben (VB 60 S. 30). Zum anderen wurden die Befunde mit leichterer Erschöpfbarkeit sowie leichten kognitiven Störungen im psychiatrischen Teilgutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausreichend berücksichtigt (VB 60 S. 49). Abschliessend kommt es rechtsprechungsgemäss nicht auf die Diagnose, sondern auf die Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 mit Hinweis), zu welcher die Gutachter Stellung genommen haben.

4.5

Zusammenfassend sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des medexperts-Gutachten vom 15. November 2023, womit diesem volle Beweiskraft zukommt. Es kann aus medizinischer Sicht auf die schlüssig begründete Arbeitsfähigkeit von 75 % für die bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater abgestützt werden. Daher erübrigt sich auch die Anordnung eines Obergutachtens bei einer universitären Einrichtung durch das Versicherungsgericht (vgl. Beschwerdeantrag 3).

5.

5.1

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien sowohl die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der noch nicht lange dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann und stützte sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 69-71, "Dienstleistungen", Kompetenzniveau 4, Männer), wobei sie ab Mai 2021 für das Valideneinkommen 100 % des entsprechenden Wertes einsetzte und für das Invalideneinkommen

75.

% und ab 1. Januar 2024 vom Invalideneinkommen aufgrund der Änderung der IVV noch einen zusätzlichen Abzug von 10 % gewährte. Dabei errechnete die Beschwerdegegnerin ab Mai 2021 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % und ab 1. Januar 2024 von 33 % (VB 73).

Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, es sei aufgrund der bisherigen als Controller im Finanzbereich auf die Position 64, 66 Finanzdienstl.; mit Finanz- u. Versicherungsdienstl. verb. Tätigk., der (in der Zwischenzeit publizierten) LSE 2022 abzustützen. Da zudem das medizinische Zumutbarkeitsprofil der bisherigen Tätigkeit diametral widerspreche, könne für die Berechnung des Invaliditätsgrades kein Prozentvergleich vorgenommen werden, sondern es sei auf die LSE-Tabelle 2022, Pos. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 Männer abzustützen. Dabei ergäbe sich ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges ein Invaliditätsgrad von 67 % ab Mai 2021 sowie spätestens ab 1. Januar 2024 bei einem zusätzlichen Abzug von 10 % aufgrund der Änderung der IVV ein Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde S. 18 ff.).

5.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validenund Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung. In diesen Fällen entspricht der Invaliditätsgrad nämlich unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).

5.3

5.3.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, zum Beispiel weil die von der versicherten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war oder bei einem Selbstständigerwerbenden etwa in den wenig repräsentativen ersten Jahren der Tätigkeit (Urteile des Bundesgericht 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f., 9C_148/2016 vom 2. November 2016 E. 2.1), so wird das Einkommen ohne Invalidität nach den Zentralwerten der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.

5.3.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt.

5.3.3

Der Beschwerdeführer war bereits seit dem Jahr 2015 (vgl. VB 15.1 S. 1) als selbständiger Berater tätig und hat seit dem Jahr 2013 (vgl. den IKAuszug in VB 12 S. 3) nicht mehr im Finanz- und Versicherungsbereich gearbeitet. Dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die gesundheitliche Einschränkung wieder als Controller im Finanz- und Versicherungsbereich gearbeitet hätte, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vorliegend kann aber ohnehin offen bleiben, ob für das Valideneinkommen auf die Ziffer 69-71 "Dienstleistungen" der LSE– wie die Beschwerdegegnerin – oder die Ziffer 64, 66 "Finanzdienstleistungen" der LSE – wie der Beschwerdeführer vorbringt – abgestützt werden soll. Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater weiterhin zu 75 % (vgl. E. 4.5 hiervor) zumutbar. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung wieder in seine Tätigkeit als Controller im Finanzbereich zurückgekehrt wäre und dabei ein Einkommen in ähnlicher Höhe (vgl. Beschwerde S. 9) erzielt hätte. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung weiterhin die selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte. Somit kann im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf denselben Wert abgestellt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Daher resultiert in beiden Fällen ab Mai 2021 ein Invaliditätsgrad in der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit von

25.

% und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 aufgrund der neuen Bestimmungen der IVV ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (100% - [75% x 0.9]). Gründe für weitere Abzüge vom Tabellenlohn bereits für den Zeitraum ab Mai 2021 sind nicht ersichtlich und werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.

5.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2024 (VB 73) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von unter 40 % zu Recht abgewiesen.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

6.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

6.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. April 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli