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Entscheid

VBE.2024.317

VBE.2024.317 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-01-13

13. Januar 2025Deutsch16 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.317 / dr / bs Art. 2 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain 63,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.317 / dr / bs Art. 2

Urteil vom 13. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer war bis am 31. Januar 2019 als Koordinatenschleifer bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mitte August 2017 traten beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem bei der Arbeit verwendeten Kühlschmiermittel rezidivierende Handekzeme auf, die er der Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 als Berufskrankheit meldete. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 erklärte sie den Beschwerdeführer als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlschmiermitteln. Am 20. November 2019 gewährte sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 für höchstens vier Jahre eine Übergangsentschädigung in Höhe von 80 % der durch die Verfügung vom 15. Oktober 2019 bedingten Lohneinbusse. Mit Verfügung vom 11. August 2023 sprach sie ihm für die organisch bedingten Folgen der Berufskrankheit ab dem 1. Juni 2023 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % basierende Invalidenrente zu und verneinte eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden. Dessen gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der SUVA vom 11.08.2023 sei aufzuheben,

2. es sei ein unabhängiges Gutachten zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit zu erstellen,

3. es sei eine neue Verfügung mit Zusprache eines Anspruchs auf eine höhere Invalidenrente mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu erlassen,

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

2.4. Die Beschwerdegegnerin nahm am 10. Dezember 2024 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 damit, dass der Beschwerdeführer, der berufskrankheitsbedingt an keinen physischen Beeinträchtigungen mehr leide, die angestammte Tätigkeit aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr ausüben könne, in somatischer Hinsicht indes in jeglicher Tätigkeit, in welcher er nicht in Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlschmiermitteln komme, zu 100 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufskrankheit, wenn überhaupt natürlich kausal, so jedenfalls nicht adäquat kausal für die im Verlauf aufgetretene psychische Symptomatik sei, sei er damit in der Lage, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen und habe dementsprechend ab 1. Juni 2023 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Rente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 254; vgl. auch Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 und Stellungnahme vom 10. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, seine psychischen Beschwerden, deretwegen er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit, weswegen er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 f.). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren (Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024).

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 254) für die Folgen der ihr am 21. November 2017 gemeldeten Berufskrankheit zu Recht ab dem 1. Juni 2023 (lediglich) eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 (VB 254) für die Folgen der ihr am 21. November 2017 gemeldeten Berufskrankheit zu Recht ab dem 1. Juni 2023 (lediglich) eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von

20 % beruhende Invalidenrente zusprach.

2.

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Koordinatenschleifer aufgrund einer Berufskrankheit (Handekzeme bei direktem Hautkontakt zu beim Schleifen verwendeten Mineralölen und Mineralöladditiven bzw. synthe-

tischen Kühlschmiermitteln; vgl. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Anhang 1 UVV) nicht mehr geeignet und aus somatischer Sicht (spätestens) seit dem 1. Juni 2023 (nach dem Ende seines Anspruchs auf Übergangsentschädigung am 31. Mai 2023) in jeglicher Tätigkeit, die keinen Hautkontakt mit den fraglichen Stoffen bedingt, zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 13. Dezember 2017 in VB 16; VB 100 S. 1). Die Handekzeme heilten gemäss den aktenkundigen Arztberichten folgenlos ab, als der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zum Schleifwasser hatte (vgl. den Bericht des Spitals D._____ vom 29. Mai 2019 in VB 75 S. 2; VB 77). Aus den medizinischen Berichten geht sodann übereinstimmend hervor und ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, generalisierte Angststörung [vgl. VB 78 S. 8; VB 178 S. 5]) leidet (vgl. etwa das psychiatrische Gutachten der Klinik E._____ vom 26. Juni 2019 in VB 78 und das Schreiben von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2022 in VB 178 S. 4 ff.).

3.

3.1. 3.1.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an in der Regel einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.1.2. Ist der Versicherte infolge der Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern die Berufskrankheit vor Erreichen des Referenzalters aufgetreten ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel "Berufskrankheit" setzt neben einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Stoffen, mit denen die versicherte Person bei der beruflichen Tätigkeit in Kontakt kam, bzw. bestimmten Arbeiten, die sie verrichtete, und der Krankheit voraus, dass zwischen der Berufskrankheit und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).

3.3. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Krankheiten, die auf eine Exposition der versicherten Person gegenüber schädigenden Stoffen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zurückzuführen sind, praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einer Berufskrankheit stehenden, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Die Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten ist danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist bzw. sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen, wonach seine psychischen Beschwerden sowohl in einem natürlichen als auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stünden, im Wesentlichen damit, dass die im Jahr 2017 erstmals aufgetretenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Berufskrankheit zu immer länger gewordenen Fehlzeiten bzw. Abwesenheiten beim Arbeitgeber geführt und diese das Arbeitsklima drastisch verschlechtert hätten (Mobbing). Nachdem dann die Berufskrankheit festgestellt worden sei, sei klar geworden, dass er die bisherige Tätigkeit nicht länger würde ausüben können. Es könne "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass bei Wegfallen derjenigen beruflichen Tätigkeit, welche man sich selbst ausgesucht hat und in der man jahrelang Erfahrung gesammelt hat, psychische Beschwerde wie derjenigen der versicherten Person aufkommen können" (Beschwerde S. 2 f.).

4.2. Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer ab Mitte August 2017 juckende Bläschen zwischen den Fingerzwischenräumen (Besuchsrapport vom 30. November 2017 in VB 4), welche in der Folge diagnostisch als toxische Kontaktdermatitis qualifiziert wurden (vgl. Dokument "Vorcodierung der Berufskrankheiten und Akute Spezifische Schädigungen" vom 7. September 2017 in VB 15). Bei Meidung des Kontaktes mit Schleifwasser oder mindestens mit zusätzlichen Schutzmassnahmen und topischer Therapie, wie der Anwendung von Dermovatecrèmes, klangen die Handekzeme jeweils ab und der Beschwerdeführer war wieder beschwerdefrei. Gemäss den behandelnden Ärzten zeigte sich ein erfreulicher Verlauf (vgl.

den Besuchsrapport vom 30. November 2017 in VB 4; den Bericht von Dr. med. G._____, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, vom 17. Januar 2018 in VB 23, den Bericht des Spitals D._____ vom 23. April 2018 in VB 38 und den Bericht des Spitals D._____ vom 29. Mai 2019 in VB 75). Angesichts dieser Umstände und insbesondere in Anbetracht des erfreulichen Verlaufs unter (lediglich) topischer Behandlung mit gänzlicher Beschwerdefreiheit und ohne verbleibende Folgen der Handekzeme kann nicht gesagt werden, dass die fragliche Berufskrankheit und deren Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, psychische Beschwerden, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, hervorzurufen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass selbst anaphylaktische (und somit potentiell lebensgefährliche) Reaktionen (vgl. diesbezüglich Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

269. Aufl. 2023, S. 1579, zum Begriff anaphylaktischer Schock) – im konkreten Fall mit rhinokonjunktivistischen Beschwerden, Atemnot, einem darauffolgenden Kollaps und notfallmässiger Spitaleinlieferung – rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sind, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Berufskrankheit und danach bestehenden psychischen Beschwerden zu begründen (BGE 125 V 456 E. 5e S. 464). Am Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und der Berufskrankheit ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist und seine durch die rezidivierenden Handekzeme bedingten Absenzen bei der Arbeit nach seinen Angaben bis zur Klärung der Ursache der Hautbeschwerden zu einem ihn psychisch belastenden schlechten Arbeitsklima geführt haben (vgl. dazu auch das Psychiatrische Gutachten der Klinik E._____ vom 26. Juni 2019 in VB 78 S. 2 ff.). So ist es nicht ungewöhnlich, dass eine versicherte Person beim Vorliegen einer Berufskrankheit (wie es auch aufgrund der Folgen anderer Krankheiten und von Unfällen nicht selten der Fall ist) ihren angestammten Beruf aufgeben muss. Trotzdem entstehen in solchen Fällen, gerade bei gänzlicher Beschwerdefreiheit hinsichtlich des als Berufskrankheit qualifizierten Leidens und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in fast sämtlichen anderen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt, erfahrungsgemäss gewöhnlicherweise keine (behandlungsbedürftigen und/oder eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden) psychischen Beschwerden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die hier erwähnten Folgen der Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen wären, psychische Beschwerden, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, hervorzurufen.

4.3. Nach dem Gesagten fehlt es somit jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vorliegenden Berufskrankheit und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt des Auftretens der Handekzeme im Jahr 2017 schon wiederholt bzw. seit 2013

"mehr oder weniger dauernd" (Schreiben von Dr. med. F._____ vom 26. Februar 2022 in VB 178 S. 4) wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gestanden hatte und der anlässlich der von seinem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung am 14. Juni 2019 angab, bei der letzten Arbeitgeberin schon von Anfang an (Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2012 [vgl. VB 1]) gemobbt worden zu sein (vgl. VB 78 S. 6). Die psychischen Beschwerden sind, sofern sie denn überhaupt (zumindest teilweise) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit stehen, somit für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin nicht von Relevanz. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufskrankheit für die angestammte Tätigkeit zwar nicht mehr geeignet, in jeder anderen Tätigkeit ohne Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlmitteln dagegen uneingeschränkt arbeitsfähig ist.

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte zur Bemessung der Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2) für das Jahr 2023 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 228) ein Valideneinkommen von Fr. 83'850.00 (Fr. 6'450.00 x 13). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis 2023 berücksichtigte. Das Invalideneinkommen setzte sie dementsprechend auf Fr. 67'197.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'653.00 resultierte somit ein Invaliditätsgrad von

19.86 % (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 in VB 254).

5.2. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 25. November 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund des Umstands, dass ihm seine langjährig ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sei sowie wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass er Ausländer sei, ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.

5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

4. Aufl. 2022, N. 105 ff. zu Art. 28a IVG).

5.4. Für den Beschwerdeführer kommen unter Berücksichtigung (ausschliesslich) der Berufskrankheit als Verweistätigkeiten jegliche Hilfsarbeitertätigkeiten bzw. Tätigkeiten im untersten Kompetenzniveau, welche keinen Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlmitteln bedingen, in Betracht (vgl. diesbezüglich E. 2. und 4.3.). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Gemäss den LSE-Erhebungen wirkt sich das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar eher lohnerhöhend aus. Ob und inwieweit dies auch für jene Versicherten gilt, die sich aufgrund ihrer Invalidität im fortgeschrittenen Alter beruflich neu zu orientieren haben, kann offenbleiben. Hingegen lässt sich jedenfalls in genereller Form mit den verfügbaren statistischen Angaben auch nicht untermauern, dass diese Kategorie von Versicherten unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten. Und schliesslich wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 S. 2), als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.21 S. 26 f. mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nach dem Unfall bzw. der Berufskrankheit die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnehmen oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt und bei denen deswegen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV), fällt ein Abzug zufolge fortgeschrittenen Alters sodann von vornherein ausser Betracht (BGE 148 V 419 E. 8 S. 424 ff.). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend jedenfalls kein Raum. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der – mit gut sechs Jahren ohnehin nicht sehr langen – Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. das E-Mail der Mitarbeiterin der Personaladministration vom 24. September 2019, wonach das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2019 gedauert hat) vorliegend keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – auch unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) – kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist 6.

6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger