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Entscheid

VBE.2024.32

VBE.2024.32 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-21

21. Mai 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.32 / lm / ks Art. 69 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.32 / lm / ks Art. 69

Urteil vom 21. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Mary

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden

Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. November 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt in der Pflege tätig. Am 28. November 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden an der rechten Hand bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 21. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Schreiben vom 11. März 2024 nahm die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut Stellung.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht verneint hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ein Rentenanspruch könne frühestens per 1. Juni 2023 entstehen. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass seit 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und daher ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht entstehen könne. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht offenbar auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Mai 2023 von Dr. med. B._____, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, mit welchem der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit befristet bis zum 14. Mai 2023 attestiert wurde (VB 26 S. 8; vgl. VB 25 S. 25). Sie verwies zudem auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe (D), vom 18. April 2023 (VB 20; vgl. Vernehmlassung S. 2). Dr. med. C._____ stellte fest, dass die Diagnose der "Neuropraxie Nervus radialis ramus profundus rechts, distal des Abganges vom Ast zum Supinator bei St.n. Osteosynthese Radiusköpfchen rechts am 29.03.2022 bei mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur sowie nicht disloziertem Abriss des Processus styloideus rechts am 27.03.2022" vorliege (VB 20).

3.

3.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

3.2

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin hätte vom zweiten Operateur Dr. med. B._____ weitere Unterlagen einholen müssen. Dieser habe ihr vom 15. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie vom 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und ihre Koordination der Hand und Finger sei nach wie vor stark eingeschränkt (Beschwerde S. 1 f.). Zudem genüge die Aktenbeurteilung vom 18. April 2023 durch RAD-Arzt Dr. med. C._____ den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht. Eine Aktenbeurteilung sei nur bei feststehendem medizinischem Sachverhalt zulässig; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Er habe sich in der Aktennotiz auch nicht mit den vorliegenden Berichten oder den medizinischen Zusammenhängen auseinandergesetzt und es lasse sich daraus nicht ableiten, dass seit dem 15. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 11. März 2024, S. 2).

4.2

Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin am 29. März 2022 erstmals aufgrund einer mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur sowie einem nicht dislozierten Abriss des Processus styloideus rechts operiert (Operationsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 29. März 2022, VB 3 S. 10). Am 31. Januar 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer motorischen Radialisparese, welche die Handgelenk-, Daumen- und Fingerstrecker betreffe, ein "Radialistransfer/motorischer Sehnenersatz Hand / Handgelenk rechts […]" vorgenommen (Operationsbericht von Dr. med. B._____ vom 31. Januar 2023, VB 15 S. 13 f.). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von Assistenzärztin E._____, Spital F._____, vom 31. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 31. Januar 2023, VB 25 S. 9). Zudem liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. B._____ vor, welcher der Beschwerdeführerin insgesamt ab dem 15. März 2023 bis zum 31. August 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (VB 25 S. 16 f.; Beschwerdebeilage [BB] 2.2). Ab dem 1. September 2023 bis zum 31. Oktober 2023 lag gemäss Dr. med. B._____ schliesslich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor (BB 2.3). Demgegenüber führte Dr. med. D._____ in seinem Sprechstundenbericht vom 27. März 2023 aus, dass die Dorsalextension Handgelenk seitengleich symmetrisch (M5) sei, das Fingerspreizen ebenfalls noch diskret eingeschränkt, aber fast vollständig möglich. Insgesamt liege nach dem Sehnentransfer ein sehr erfreulicher Verlauf vor und die Beschwerdeführerin könne die Hand, respektive die Finger, fast vollständig einsetzen (VB 19 S. 2). Im Sprechstundenbericht vom 18. September 2023 hielt Dr. med. D._____ weiter fest, dass die Extension Handgelenk und das Fingerspreizen problemlos möglich seien. Auch IP-Gelenk und MP-Gelenk Dig. I Extension und Flexion seien möglich. Die Beschwerdeführerin könne die Hand im Alltag wieder vollständig einsetzen. Die Behandlung werde aufgrund der unauffälligen Nachkontrolle jetzt abgeschlossen (VB 32 S. 2). Der Aktennotiz vom 18. April 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ ist schliesslich keine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts seit der (zweiten) Operation vom 31. Januar 2023 zu entnehmen. Der Bericht befasst sich inhaltlich denn ausschliesslich mit der Frage, ob bei der (ersten) Operation vom 29. März 2022 ein Behandlungsfehler der Ärzte erkannt werden könne (vgl. auch die Überschrift der Aktennotiz: "Betrifft: Kein Behandlungsfehler", VB 20). Eine Auseinandersetzung mit allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit findet gar nicht erst statt. Entsprechend kann vorliegend nicht auf die Aktennotiz vom 18. April 2023 von RAD-Arzt Dr. med. C._____ abgestellt werden.

Demnach lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in invalidenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bzw. war. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, bei der Beschwerdeführerin liege seit dem 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen hat.

Demnach lässt sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in invalidenrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist bzw. war. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, bei der Beschwerdeführerin liege seit dem 15. Mai 2023 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen hat.

5.

Zusammenfassend erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. November 2023 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden (angesichts des erst nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin mandatierten Rechtsvertreters reduzierten) Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Roth Mary