VBE.2024.337
VBE.2024.337 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-02-25
25. Februar 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.337 / sr /ss Art. 24 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____vertreten durch B._____ führerin Beschwerde- SVA Aarg...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.337 / sr /ss Art. 24
Urteil vom 25. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____vertreten durch B._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 11. Juni 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin erlitt am 14. Juli 2002 eine Subarachnoidalblutung Hunt & Hess IV bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior, aufgrund deren Folgen sie sich, erstmals am 15. August 2002, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug verschiedener Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin – jeweils nach entsprechenden Abklärungen – diverse Leistungen der IV wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 sprach sie ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 auch einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 1'346.25 bzw. jährlich maximal Fr. 16'155.00 zu.
1.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 reduzierte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag per 1. April 2019 auf Fr. 714.25 pro Monat bzw. maximal Fr. 7'856.75 pro Jahr, weil die beiden Kinder der Beschwerdeführerin den Erwachsenenstatus erreicht hatten und sich diese neu einen Tag pro Woche in einer Institution aufhielt.
1.3. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag nach entsprechenden Abklärungen bei unverändertem Assistenzbedarf aufgrund höherer Stundenansätze für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 721.10 pro Monat bzw. maximal Fr. 3'605.50 pro Jahr und per 1. Januar 2021 auf Fr. 727.60 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 8'731.20.
1.4. Mit Mitteilung vom 7. November 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 2. November 2023 bis 31. Oktober 2026 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags.
1.5. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 14. März 2024) stellte die Beschwerdeführerin ein Revisionsbegehren betreffend den Assistenzbeitrag. Darauf trat die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. April 2024 – mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nicht ein.
2.
2.1. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 15. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und auf ihr Revisionsbegehren sei einzutreten.
2.2. Mit Schreiben an das Versicherungsgericht vom 26. Juli 2024 bestätigte eine Nachbarin der Beschwerdeführerin, dass deren Schwester dieser täglich mehrmals Hilfe leiste, und reichte die Kopie eines Schreibens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2024 an Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Darin bat die Rechtsvertreterin (und Mutter) der Beschwerdeführerin diesen, in einem ärztlichen Zeugnis zuhanden des hiesigen Versicherungsgerichts zu bestätigen, dass der Assistenzbedarf der letzteren schon immer 75 und nicht nur
25 Stunden betragen habe.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Am 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin den von ihr am 23. Mai 2016 mit ihrer – weiterhin bei ihr als Assistenzperson angestellten – Schwester abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie ein Schreiben von Dr. med. C._____ vom 30. Juli 2024 ein. Darin empfahl ihr dieser, sich "mit Ihren Anliegen an eine aktive Praxis zu wenden"; er selbst habe "alle seine Tätigkeiten" vor bald einem Jahr beendet.
2.5. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie mittlerweile sehr krank sei und die Einsätze bei der Beschwerdeführerin nicht mehr leisten könne. Die Schwester der Beschwerdeführerin müsse die Assistenz voll übernehmen. Sie müsse bezahlt werden, da sie aufgrund ihrer Scheidung ansonsten eine Arbeitsstelle suchen müsse. Sie selber habe bei ihrem Bruder einen Kredit aufgenommen, um die Schwester der Beschwerdeführerin bezahlen zu können. Zudem reichte sie einen Stundenrapport der von der Schwester der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden ein.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 26. Mai 2021 wesentlich verändert hätten, sich ihr Gesundheitszustand (und nicht etwa derjenige ihrer Assistenzperson) mithin wesentlich verschlechtert und sich ihr Hilfebedarf deswegen erhöht habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 169). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung (Verlust des Kurzzeitgedächtnisses) hätten ihre Mutter B._____ bisher im Umfang von 60 Stunden pro Monat unentgeltlich und ihre Schwester D._____ im Umfang von 20 Stunden pro Monat gegen mit dem Assistenzbeitrag finanzierte Entlöhnung Betreuung geleistet. Ihre Mutter könne sie aus gesundheitlichen Gründen nun nicht mehr im bisherigen Ausmass betreuen, daher müssten die Pensen getauscht und ihre Schwester D._____ dementsprechend neu für 60 Stunden pro Monat entlöhnt werden (vgl. Beschwerde S. 1).
1.2
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.
2.1
Wird ein Gesuch um Revision des Assistenzbeitrags eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag beruht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
2.2
2.2.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die unter anderem nicht in gerader Linie verwandt sein darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
2.2.2
Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2). Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2024) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT2 Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz. 4101 KSAB). Bei der Abklärung muss – unabhängig davon, wer im Moment die Hilfe leistet – der ganze Hilfebedarf erfasst werden (Rz. 4006 KSAB). Die benötigte Hilfe, die bisher unentgeltlich, zum Beispiel durch Kollegen/innen am Arbeitsplatz (Handreichungen usw.), geleistet wurde, muss angerechnet werden. Ob die versicherte Person beabsichtigt, diese Dienste zukünftig zu entlöhnen, ist nicht zu berücksichtigen (Rz. 4007 KSAB).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hat letztmals mit der – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag befunden. Damals ging sie – gestützt auf die Ergebnisse der fundierten entsprechenden Abklärung der zuständigen Abklärungsperson vom 20. Januar 2021 (vgl. VB 143) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin (unverändert) einen Assistenzbedarf von 21,72 Stunden pro Monat aufweise (VB 146; vgl. VB 143 S. 59 und S. 64). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Assistenzbedarf seither erheblich erhöht hat (vgl. E. 2.1).
3.1. Die Beschwerdegegnerin hat letztmals mit der – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag befunden. Damals ging sie – gestützt auf die Ergebnisse der fundierten entsprechenden Abklärung der zuständigen Abklärungsperson vom 20. Januar 2021 (vgl. VB 143) – davon aus, dass die Beschwerdeführerin (unverändert) einen Assistenzbedarf von 21,72 Stunden pro Monat aufweise (VB 146; vgl. VB 143 S. 59 und S. 64). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin mit dem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Assistenzbedarf seither erheblich erhöht hat (vgl. E. 2.1).
3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter B._____ könne aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch Hilfeleistungen in zeitlichem Umfang von 20 statt wie bis anhin 60 Stunden pro Monat erbringen. Ihre Schwester
D._____, welche bisher im Umfang von 20 Stunden pro Monat Einsätze geleistet habe, werde daher die 40 Stunden, welche ihre Mutter nicht mehr zu leisten vermöge, übernehmen, und sei im Rahmen des Assistenzbeitrags daher neu für 60 statt für 20 Stunden zu entschädigen. Bei der letztmaligen Ermittlung ihres für die Festsetzung des Assistenzbeitrags massgebenden Hilfebedarfs vom 20. Januar 2021 wurde indes ihr gesamter Hilfebedarf – und nicht nur die durch ihre Schwester geleisteten Stunden – berücksichtigt (VB 143 S. 1 ff.; Rz. 4007 KSAB). Folglich wirkt sich die Tatsache, dass B._____ (gemäss eignen Angaben) ihre Hilfeleistungen nicht mehr im selben Ausmass wie früher erbringen kann und D._____ ihr Pensum als Assistenzperson deswegen in entsprechendem Umfang aufstockt, nicht auf den zeitlichen Umfang des für die Festsetzung des Assistenzbeitrags massgebenden anerkannten Hilfedarfs aus, welcher gemäss der Verfügung vom 26. Mai 2021 21,72 Einheiten pro Monat beträgt (VB 146 S. 1 ff.).
3.2.2. Ein Revisionsgrund, d.h. eine für den Assistenzbeitragsanspruch massgebende Änderung der Verhältnisse, wäre unter anderem dann gegeben, wenn eine Änderung in der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte (bspw. Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder Änderung der Hilflosigkeit; vgl. Rz. 7006 KSAB). Dass eine Verschlechterung ihres eignen Gesundheitszustandes und ein dadurch bedingter erhöhter Hilfebedarf vorliege, hat die Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht geltend gemacht; vielmehr hat sie explizit erwähnt, es gehe nicht darum, ob ihr Zustand schlechter geworden sei (vgl. Beschwerde S. 1). Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schreiben ihrer Mutter an den früheren Hausarzt vom 26. Juli 2024 geht denn auch hervor, dass diese von einem – seit jeher unveränderten ("ist und immer war") – Assistenzbedarf der Beschwerdeführerin (von 75 Stunden pro Woche) und von einer zu niedrigen entsprechenden Einstufung in der Verfügung vom 26. Mai 2021 (VB 146) ausgeht (vgl. dazu auch Schreiben vom 19. Dezember 2024 [Datum Postaufgabe]). Zu prüfen ist indes vorliegend nicht, ob die – unangefochten in Rechtskraft erwachsene – damalige Verfügung rechtens war, sondern ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin eine seither eingetretene wesentliche Änderung der für ihren Anspruch auf einen Assistenzbeitrag relevanten tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1.). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 169) zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2024 (VB 163 S. 1 ff.) eingetreten (vgl. Rz. 7001 KSAB mit Hinweis auf Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 5203).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh