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Entscheid

VBE.2024.340

VBE.2024.340 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-02-05

5. Februar 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.340 / ms / bs Art. 15 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Patrick Lerch, Rechtsanw...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.340 / ms / bs Art. 15

Urteil vom 5. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Patrick Lerch, Rechtsanwalt, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war als Reinigungsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 1. September 2022 beim Spazieren im Wald stürzte und sich einen Bruch am rechten Handgelenk zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Nach diversen medizinischen Abklärungen verfügte sie am 20. Februar 2024 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 29. Februar 2024, verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und sprach ihr eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Mit Einsprache vom 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % und die Übernahme der ihr entstandenen Abklärungskosten von Fr. 972.90. Diese Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 10 % zuzusprechen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, u. a. auch Fr. 1'351.25 Abklärungskosten an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ergangenen Akten sowie die von ihr danach noch eingeholten Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Radiologie, vom 18. Juli 2024 sowie ihres Versicherungsmediziners Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt, vom 5. August 2024 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 5. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte eine Stellungnahme von Dr. med. D._____,

Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. September 2024 ein.

2.4. Mit Duplik vom 20. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Einreichung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 19. September 2024 weiterhin die Beschwerdeabweisung.

Erwägungen

1.

Betreffend die Verneinung eines Rentenanspruchs ist die Verfügung vom 20. Februar 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 141, 149, 156). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 (VB 162) zu Recht eine Integritätsentschädigung von (bloss)

5.

% zugesprochen und die Übernahme der Kosten der Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 25. April 2024 in Höhe von 972.90 (vgl. VB 156 f. und VB 162) verweigert hat.

2.

2.1

2.1.1. Zur Beurteilung des aus dem Unfall vom 1. September 2022 verbleibenden Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilungen ihrer Versicherungsmedizinerin Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (VB 128 S. 7; 161).

Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2024 führte Dr. med. E._____ aus, nach Radiusfraktur rechts bestehe eine leichte bis mässige Arthrose im Handgelenk, was gemäss Integritätsentschädigung UVG Tabelle 5 einem Integritätsschaden von 5 % entspreche. Ob und in welcher Zeit die Arthrose fortschreiten werde, sei nicht voraussehbar (VB 128 S. 7).

Am 29. Mai 2024 nahm Dr. med. E._____ zur im Einspracheverfahren eingereichten Einschätzung von Dr. med. D._____ vom 25. April 2024 (VB 159) Stellung und hielt fest, dass Dr. med. D._____ den Integritätsschaden mit dem Hinweis auf die Frakturmorphologie, eine leichte Erweiterung des SL-Abstandes und eine Abflachung des Böhler-Winkels auf

10.

% schätze. Diese drei Faktoren würden wohl eine hypothetische Verschlechterung der Arthrose implizieren, hätten jedoch keinen Einfluss auf die aktuelle Schätzung des Integritätsschadens bzw. die aktuell vorhandene Arthrose. Diese sei aktuell mit "Unebenheiten der Gelenkfläche des distalen Radius" bei "leicht bis mässig" anzusiedeln. Somit sei der bereits am 22. Januar 2024 geschätzte Integritätsschaden von 5 % gerechtfertigt oder sogar eher grosszügig. Die Weiterentwicklung in Zukunft könne aufgrund zu vieler unbekannter Faktoren nicht vorausgesagt werden (VB 161 S. 2).

2.1.2

Dr. med. univ. C._____ gelangte in seiner von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Beurteilung vom 5. August 2024 – unter Bezugnahme u.a. auf die konsiliarische Beurteilung des Radiologen Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2024 – zum Schluss, dass die aktuell vorhandene leichte bis mässige radiocarpale Arthrose einem Integritätsschaden von 5 % entspreche. Die künftige Arthroseentwicklung hänge von der Belastung des Handgelenks ab; in welchem Zeitraum und in welchem Ausmass die Arthrose fortschreiten werde, sei nicht vorhersehbar. Am 19. September 2024 hielt er an dieser Einschätzung fest.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. D._____ geltend, die Integritätsentschädigung sei mit 10 % zu bemessen. Dr. med. D._____ begründe anschaulich, dass die Kreisärztin sowohl den aktuellen klinischen und bildgebend objektivierten Status wie auch die voraussehbare künftige Verschlimmerung verkenne (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Replik vom 5. September 2024).

2.3

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2 mit Hinweis).

2.4

2.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Fachkompetenz von Dr. med. E._____ in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesberichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Dr. med. E._____ ist daher zur Beurteilung des Integritätsschadens durchaus fachkompetent.

2.4.2

Dr. med. D._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 im Wesentlichen fest, dass es aufgrund der Frakturmorphologie und der bereits jetzt vorhandenen Folgen überwiegend wahrscheinlich in näherer Zukunft (die Beantwortung orientiere sich an der – durch die Rechtsschutzversicherung – gestellten Frage "Wie beurteilen Sie den unfallbedingten Integritätsschaden (inkl. voraussehbarer Verschlimmerung)?") zur Entwicklung einer Arthrose kommen werde. Daher sei die Beurteilung auch in Anbetracht dieser Zeitachse erstellt worden (VB 169 S. 3). Mit Stellungnahme vom 5. September 2024 führte Dr. med. D._____ weiter aus, dass die deutliche Minderung der Böhler-Winkel in beiden Ebenen eine ungünstige biomechanische Situation für den gesamten Carpus darstelle, die dann unweigerlich zu gravierenden Folgen führen werde. Besonders die fehlende Inklination des distalen Radius im seitlichen Röntgenstrahl begünstige das Abrutschen des Carpus nach dorsal hin. Dadurch könne es zu einer sich rasch entwickelnden Arthrose des betroffenen Gelenkes kommen (vgl. Stellungnahme vom 5. September 2024 S. 3).

Rechtsprechungsgemäss muss eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden können, damit sie bei der Bemessung des Integritätsschadens bzw. der Entschädigung dafür zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Dr. med. D._____ hielt jedoch lediglich fest, dass es zu "einer Arthrose" des betroffenen Gelenkes kommen "könne", ohne sich dabei zum konkreten Ausmass zu äussern. Damit wird Frage nach der Tragweite einer allfälligen zukünftigen Verschlimmerung der Arthrose nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang hielten Dr. med. E._____ und Dr. med. univ. C._____ fest, dass eine allfällige, mögliche zukünftige Entwicklung der arthrotischen Veränderungen aufgrund vieler unbekannter Faktoren nicht voraussehbar sei (VB 161 S. 2; Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3). Dr. med. univ. C._____ begründete dies nachvollziehbar damit, dass nach einer intraartikulären Fraktur die künftige Arthrose von der Belastung des Handgelenks abhänge. Je stärker das vorgeschädigte Handgelenk belastet werde, desto früher werde eine Arthrose fortschreiten (Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht davon ausging, dass die Entwicklung der Arthrose nicht voraussehbar sei (vgl. VB 162 S. 6; Duplik vom 20. September 2024), ist bei einer Verschlimmerung von grosser Tragweite (etwa bei objektivierter fortgeschrittener Arthrose) die Anpassung der Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV nicht ausgeschlossen (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 19. September 2024 S. 2).

Rechtsprechungsgemäss muss eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden können, damit sie bei der Bemessung des Integritätsschadens bzw. der Entschädigung dafür zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3. hiervor). Dr. med. D._____ hielt jedoch lediglich fest, dass es zu "einer Arthrose" des betroffenen Gelenkes kommen "könne", ohne sich dabei zum konkreten Ausmass zu äussern. Damit wird Frage nach der Tragweite einer allfälligen zukünftigen Verschlimmerung der Arthrose nicht beantwortet. In diesem Zusammenhang hielten Dr. med. E._____ und Dr. med. univ. C._____ fest, dass eine allfällige, mögliche zukünftige Entwicklung der arthrotischen Veränderungen aufgrund vieler unbekannter Faktoren nicht voraussehbar sei (VB 161 S. 2; Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3). Dr. med. univ. C._____ begründete dies nachvollziehbar damit, dass nach einer intraartikulären Fraktur die künftige Arthrose von der Belastung des Handgelenks abhänge. Je stärker das vorgeschädigte Handgelenk belastet werde, desto früher werde eine Arthrose fortschreiten (Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht davon ausging, dass die Entwicklung der Arthrose nicht voraussehbar sei (vgl. VB 162 S. 6; Duplik vom 20. September 2024), ist bei einer Verschlimmerung von grosser Tragweite (etwa bei objektivierter fortgeschrittener Arthrose) die Anpassung der Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV nicht ausgeschlossen (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 19. September 2024 S. 2).

Weiter führte Dr. med. D._____ aus, Dr. med. univ. C._____ setze sich über die in der radiologischen Beurteilung von Dr. med. B._____ dokumentierte Arthrose hinweg und möchte diese Fakten nicht akzeptieren (vgl. Stellungnahme vom 5. September 2024 S. 3 f.). Sowohl Dr. med. E._____ als auch Dr. med. univ. C._____ gingen vom Vorliegen relevanter unfallbedingter arthrotischer Veränderungen aus (vgl. etwa VB 128 S. 7; Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3), weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern Dr. med. univ. C._____ die Beurteilung von Dr. med. B._____ "nicht akzeptieren möchte". Im Übrigen stimmen die Beurteilungen von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sowie Dr. med. univ. C._____ insofern überein, als die drei Ärzte einhellig zum Schluss gelangten, dass aktuell von einer (höchstens) mässigen Arthrose im Handgelenk auszugehen ist (vgl. VB 128 S. 7; 161 S. 2; Stellungnahme von Dr. med. univ. C._____ vom 5. August 2024 S. 3). Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von

5 % mit Blick auf die SUVA-Tabelle 5, welche für eine mässige Handgelenks-Arthrose eine 5-10%ige Integritätsentschädigung vorsieht, nicht zu beanstanden. Auf weitere Abklärungen, wie etwa auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Beschwerde S. 5), wird mangels davon zu erwartender für die Beurteilung des unfallbedingten Integritätsschadens relevanter neuer Erkenntnisse in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) verzichtet.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 die Kostenübernahme für die Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 25. April 2024 in Höhe von Fr. 972.90 ab (VB 162 S. 6).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die "Abklärungskosten" (Aktenbeurteilungen von Dr. med. D._____) zu ersetzen (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3).

3.2. Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Sozialversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2018 vom 26. November 2018 E. 6.4 mit Hinweisen). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat (vgl. E. 2.4. hiervor), besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Beurteilungen von Dr. med. D._____.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

4.3.2. Was die beantragte Kostenübernahme der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilungen von Dr. med. D._____ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten eines von einer Partei eingereichten Gutachtens ersetzt wird, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstützt (UELI KIE-SER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N. 27 f. zu Art. 45 ATSG). Nach der Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung erforderlich oder entscheidrelevant war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6). Da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beurteilungen von Dr. med. D._____ nicht geeignet waren, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, hat die Beschwerdeführerin deren Kosten selber zu tragen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer