VBE.2024.347
VBE.2024.347 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-02-26
26. Februar 2025Deutsch17 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.347 / mg / bs Art. 23 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.347 / mg / bs Art. 23
Urteil vom 26. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 27. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer, Vater eines am 1. April 2015 geborenen und seit Geburt behinderten Kindes, leidet an amyotropher Lateralsklerose (ALS) mit unter anderem progredienter Parese der Hände und Beine. Seit der erstmaligen Anmeldung am 18. Februar 2015 sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wie Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung sowie eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 sprach ihm die Beschwerdegegnerin zudem mit Wirkung ab 1. Mai 2017 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 8'323.55 bzw. jährlich maximal Fr. 91'559.05 zu.
1.2. Im Juli 2019 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag initiiert und in diesem Rahmen ein FAKT2-Formular (standardisiertes Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs) ausgefüllt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 erhöhte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2019 auf monatlich Fr. 9'431.95 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 103'751.45. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 3 statt der Stufe 2 entsprechenden und noch konkret festzusetzenden Hilfebedarfs des Beschwerdeführers im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil wurde am 20. Juli 2021 erneut ein FAKT2-Formular ausgefüllt. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 ab dem 1. April 2019 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'768.60 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 107'454.60 und ab dem 1. Januar 2021 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'855.35 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 108'408.85 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.484 erfasst. Mit Verfügung vom 17. November 2021 reduzierte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf einen Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 8'837.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 97'214.15. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.540 erfasst. Mit Urteilen VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vom 24. März 2022 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung eines dem Wert der Stufe 4 statt der Stufe 3 entsprechenden Hilfebedarfs von mindestens 120 Minuten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" betreffend die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2021 bzw. – allenfalls nach weiteren entsprechenden Abklärungen – eines der Stufe des Hilfebedarfs im fraglichen Bereich entsprechenden Werts für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
1.4. Im Nachgang an die Rückweisungsurteile wurde das FAKT2-Formular nochmals erstellt. Mit Schreiben vom 25. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung des Assistenzbeitrages auf Grund einer gesundheitlichen Verschlechterung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nach erneut durchgeführter Abklärung des Hilfebedarfs mittels FAKT sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2024 ab dem 1. April 2019 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'768.60 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 107'454.60, ab dem 1. Januar 2021 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 9'855.35 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 108'408.85, ab dem 1. Januar 2022 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 10'832.05 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 119'152.55 und ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2023 im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 11'091.25 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 122'003.75 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.346 erfasst. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrag von monatlich durchschnittlich Fr. 11'091.25 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 122'003.75 zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 Beschwerde. Diese wurde beim hiesigen Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.346 erfasst.
2.2. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Hilfebedarf im Bereich der "Erziehung und Kinderbetreuung" von 18.25 Stunden pro Monat auf 60 Stunden pro Monat zu erhöhen, wodurch folglich der jährliche Assistenzbeitrag entsprechend zu erhöhen sei.
Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung beider Beschwerden sowie in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VBE.2024.346.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag ab 1. Juli 2023.
2.
2.1
Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
2.2
2.2.1. Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV):
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.
2.2.2
Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1.
bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2.
bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3.
bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt
60.
Stunden;
c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.
2.3
2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit, für welche in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich ist. Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2024) erläutert. Um die notwendige Einstufung pro Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben. Diese Fallbeispiele sind auch im Dokument „Stufenumschreibung“ ersichtlich (Rz. 4101 KSAB).
2.3.2
Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des KSAB (Rz. 4009 KSAB).
Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbstständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB).
Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist bzw. die nur ab und zu anfällt. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB).
Stufe 2 ist anwendbar, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbstständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbstständig) nötig (Rz. 4012 KSAB).
Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, Rz. 4013 KSAB).
Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, Rz. 4013 KSAB).
Stufe 4 ist anwendbar, wenn keine bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz. 4014 KSAB).
2.4. 2.4.1. Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, in welcher Stufe die versicherte Person einzustufen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs (Rz. 4015 KSAB).
2.4.2. In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz. 4016 KSAB).
2.4.3. Die einzelnen – abgestuften – zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen).
2.4.4. Die vier Stufen des – vorliegend strittigen – Hilfebedarfs bei Erziehung und Kinderbetreuung werden im Anhang 3 zum Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB Anhang 3 S. 127) wie folgt konkretisiert:
Stufe 1: 1 bis 35 Minuten/Tag; Stufe 2: 36 bis 70 Minuten/Tag; Stufe 3: 71 bis 119 Minuten/Tag; Stufe 4: ab 120 Minuten/Tag
2.4.5. Unter dem Titel "Bereich Erziehung und Kinderbetreuung" sieht Rz. 4036 KSAB vor, dass der Hilfebedarf gestützt auf die Alterskategorie des Kindes berechnet wird (bis 6 Jahre, von 6 bis 18 Jahren). Leben weitere Kinder im gleichen Haushalt, werden Zuschläge pro weiteres Kind ausgerichtet. Für das zweite Kind in der gleichen Alterskategorie beträgt der Zuschlag 40 %, sofern es kein weiteres Kind in einer anderen Alterskategorie gibt. In diesem Fall beträgt der Zuschlag lediglich 20 %. Für das dritte Kind beträgt der Zuschlag 20 %. Ab dem vierten Kind gibt es keine Zuschläge mehr.
2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 fest, dass der der für den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag relevante Hilfebedarf, nach Abzug der Zeiten für Leistungen der Hilflosenentschädigung und der Krankenpflegeversicherung, insgesamt 273.25 Stunden pro Monat betrage (VB 377 S. 2). Sie führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" die Stufe 4 angewandt worden sei. Ausschlaggebend dafür sei Ziffer 4.2 des FAKT vom 15. August 2023. In der Zusammenfassung der Berechnung im FAKT vom 15. August 2023 werde jedoch die Stufe für den Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" als Stufe 2 angegeben. Diese Stufe beruhe auf einer Durchschnittsberechnung der beiden Teilbereiche "Kleinkinderpflege (bis
6 Jahre)" und "Erziehungsaufgaben für Kinder ab 6 Jahren bis Volljährigkeit". Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Kind unter 6 Jahren habe, werde für den Teilbereich "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" die Stufe 0 berücksichtigt. Der Sohn des Beschwerdeführers habe das 6. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für den Teilbereich "Erziehungsaufgaben für Kinder ab 6 Jahren bis zur Volljährigkeit" die Stufe 4 berücksichtigt werde. Die Werte 0 und 4 würden einen Durchschnittswert von 2 ergeben (VB 377 S. 2).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gemäss FAKT2-Abklärung sei im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" eine Einschränkung der Stufe 4 ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe dies nicht berücksichtigt und lediglich ein Hilfebedarf auf Stufe 2 festgelegt. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Gemäss Anhang 3 des KSAB sei für die Stufe 4 ein Hilfebedarf von 120 Minuten/Tag anzuwenden (Beschwerde S. 4 ff.). Hinzu komme, dass sein Sohn seit Geburt behindert sei und daher ohnehin nicht unreflektiert von einer normalen Kinderbetreuung eines durchschnittlichen Kindes auszugehen sei (Beschwerde S. 7 f.). Bei einem Hilfebedarf für "Erziehung und Kinderbetreuung" von mindestens 120 Minuten pro Tag, was 60.83 Stunden pro Monat ergebe, stehe ihm der für den Bereich Kinderbetreuung geltende Höchstwert von 60 Stunden pro Monat zu (Beschwerde S. 8).
3.3. Das Versicherungsgericht wies bereits im Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 darauf hin, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Festlegung der anrechenbaren Minuten im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" eine "Durchschnittsberechnung" nach Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2
FAKT2 vorgenommen habe, jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre (vgl. Urteil VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.2; VB 226 S. 8). Im Urteil VBE.2021.484 vom 24. März 2022, welches den Zeitraum ab dem 1. April 2019 betraf, hielt das Versicherungsgericht ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer betreffend dessen Hilfebedarf im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" der Wert entsprechend der Stufe 4 von mindestens
120 Minuten pro Tag bzw. der dadurch erreichte monatliche Höchstansatz von 60 Stunden zustehe (Urteil VBE.2021.484 E. 4.4., VB 290 S. 9). Im Urteil VBE.2021.540 vom 24. März 2022, welches den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag für den Zeitraum ab 1. Februar 2022 betraf, hielt das Versicherungsgericht fest, dass, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person die Stufe 4 unter Ziff. 4.2 FAKT2 erreicht wird, dieser der Zeitwert dieser Stufe gemäss Anhang 3 des KSAB von mindestens
120 Minuten pro Tag zustehe (Urteil VBE.2021.540 E. 4.3., VB 289 S. 9). Daran vermag weder das IV-Rundschreiben Nr. 428 des BSV, auf welches die Beschwerdegegnerin sowohl in der Begründung ihrer Verfügung (VB 377 S. 2) als auch in ihrer Vernehmlassung (Vernehmlassung S. 4) verweist, noch die Rz. 4036 des KSAB etwas zu ändern. Verwaltungsweisungen des BSV haben nicht den Rang von Rechtsnormen und sind für das Gericht nicht verbindlich (vgl. E. 2.5 hiervor). Die in den Urteilen VBE.2020.337, VBE.2021.484 und VBE.2021.540 vorgebrachte Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wonach deren "Durchschnittsberechnung" gemäss Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 FAKT2 jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre, wird dadurch nicht entkräftet. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen der Urteile VBE.2020.337, VBE.2021.484 und VBE.2021.540 zu verweisen (VB 226; 289; 290).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" unter Ziff. 4.2. die Stufe 4 anwendbar ist (VB 377 S. 2;
359 S. 31). Wie bereits in den Urteilen VBE.2020.337 vom 2. Juni 2021 E. 3.4., VBE.2021.540 vom 24. März 2022 E. 4.3. und VBE.2021.484 vom 24. März 2022 E. 4.4. festgehalten, steht dem Beschwerdeführer bei Erreichen der Stufe 4 unter Ziffer 4.2. auch der entsprechende Zeitwert von mindestens 120 Minuten pro Tag zu. Der monatliche Hilfebedarf bei einem täglichen Bedarf von 120 Minuten beträgt 60.84 Stunden (2 Stunden/Tag x
30.42 Tage/Monat = 60.84 Stunden/Monat). Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV beträgt der Höchstansatz für anerkannte Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" nach Art. 39c lit. d IVV insgesamt 60 Stunden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" Anspruch auf Hilfeleistungen im zeitlichen Umfang von insgesamt 60 Stunden pro Monat.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Dem Beschwer-
deführer steht ab dem 1. Juli 2023 ein Anspruch auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" in Höhe von 60 Stunden zu. Die Sache wird zur Festsetzung des Assistenzbeitrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund des gleichzeitig am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer VBE.2024.346 geführten Beschwerdeverfahrens mit gleichgelagertem Streitgegenstand, allerdings den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. Juni 2023 betreffend, entstand dem Beschwerdeführer in den einzelnen Verfahren ein jeweils tieferer Aufwand, was bei der Festsetzung der Parteientschädigungen in beiden Verfahren zu berücksichtigen ist.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Güntert