VBE.2024.348
VBE.2024.348 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-02-18
18. Februar 2025Deutsch5 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.348 / ms / bs Art. 19 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnh...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.348 / ms / bs Art. 19
Urteil vom 18. Februar 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofstrasse 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 12. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Sicht und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten der Dres. med. B._____, Fachärztin für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, und C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2024 ab 1. Juni 2022 eine ganze Rente zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die "Überprüfung der Berechnungsgrundlagen und insbesondere die Anpassung des Kompetenzniveaus".
2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Voraussetzungen des Berührtseins und des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses müssen kumulativ erfüllt sein. Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 59 ATSG).
2.
In der angefochtenen Verfügung errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von über 70 % und sprach dem Beschwerdeführer daher eine unbefristete ganze Rente zu. Das Valideneinkommen bemass sie anhand des Tabellenlohns der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66 S. 122 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Höhe des Valideneinkommens und bringt vor, dieses sei nicht anhand des statistischen Einkommens eines Hilfsarbeiters mit Kompetenzniveau 1, sondern des Lohns für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 4 zu bemessen. Da er bereits mit einem kleinen Arbeitspensum ein höheres Einkommen erzielen könne, würde er ansonsten den Anspruch [auf eine Invalidenrente] sofort verlieren.
Da die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von über 70 % errechnet hat und dem Beschwerdeführer daher eine unbefristete ganze Rente zugesprochen wurde, hätte die Festsetzung eines höheren Valideneinkommens keine Auswirkungen auf dessen aktuellen Leistungsanspruch (vgl. Art. 28b Abs. 3 IVG), womit es dem Beschwerdeführer an einem unmittelbaren und konkreten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung mangelt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Mai 2024 das Valideneinkommen allenfalls zu tief bemessen hat, entsteht dem Beschwerdeführer auch für den Fall einer künftigen revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs kein Nachteil, denn diesfalls wäre der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 9). Folglich fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG, womit die Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist. Anzumerken bleibt, dass ein die Invalidenrente übersteigendes Erwerbseinkommen nur dann zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers führt, wenn die Erwerbeinbusse damit gegenüber dem – nach dem Dargelegten gegebenenfalls neu festzusetzenden – Valideneinkommen (und nicht etwa der Invalidenrente [vgl. Beschwerde S. 2]) unter 70 % sinkt.
3.
3.1
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer