VBE.2024.353
VBE.2024.353 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-01-06
6. Januar 2025Deutsch19 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.353 / pm / bs Art. 3 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Fig...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.353 / pm / bs Art. 3
Urteil vom 6. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Rennweg 10, 8022 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Juni 2004 unter Hinweis auf eine psychische Störung erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügungen vom 5. Juli und 10. November 2005 wurde ihm eine ganze Rente zugesprochen. Im Rahmen eines im Jahr 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 28. März 2013 observiert. In der Folge sistierte die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 20. Juni 2013. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente sodann auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.66 vom 11. November 2014 ab. Mit Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das versicherungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen (Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens) und zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurück. Gestützt auf das am 9. Dezember 2015 erstattete Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies das Versicherungsgericht die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2015.303 vom 5. April 2016 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_410/2016 vom 4. August 2016 teilweise gut, hob das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies dieses an, weitere Abklärungen zu tätigen und im Anschluss neu zu entscheiden. Nachdem das Versicherungsgericht weitere Abklärungen getätigt hatte, wies es die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 erneut ab.
1.2. Auf weitere Anmeldungen des Beschwerdeführers vom 11. September 2017, 14. Mai 2019 und vom 19. Oktober 2020 trat die Beschwerdegegnerin jeweils mit Verfügungen vom 2. Februar 2018, 9. Oktober 2019 und 16. April 2021 nicht ein.
1.3. Am 23. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin abermals zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Vorbescheid vom 12. September 2023 ein Nichteintreten auf dessen Begehren in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es seien die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2024 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. März 2022 eine ganze unbefristete IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten zu lassen.
4. Es sei aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers RA lic. iur. Tobias Figi sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das vorliegende Gerichtsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 230) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. mit weiterer Verfügung vom 16. Mai 2024 (VB 231) das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).
2.2
2.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
2.2.2
Als Vergleichszeitpunkt ist vorliegend die rentenaufhebende Verfügung vom 9. Dezember 2013 (VB 45), welche durch das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017 (VB 119) bestätigt wurde, heranzuziehen. Diesem lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2015 zugrunde, welches durch das Versicherungsgericht nach Anweisung des Bundesgerichts (vgl. dessen Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015) eingeholt wurde. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 94 S. 16):
"F43.1 – Posttraumatische Belastungsstörung (Dauer bis ca. 2012)
F62.0 – Mässig ausgeprägte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (seit Jahren)"
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz nie gearbeitet. Vermutlich könnten ihm nur Hilfsarbeiten zugemutet werden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit "ca. 70%". Es müsse sich um einen Arbeitsplatz mit einfacher Arbeit handeln (VB 94 S. 16 f.).
3.
RAD-Arzt med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich am 25. Mai 2023 zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen. Er gelangte zum Schluss, im vorliegenden Verfahren würden seit Jahren unverändert die gleichen psychiatrischen Diagnosen gestellt. Sowohl medizinisch, nicht-medizinisch wie auch juristisch hätten ausgiebige Abklärungen stattgefunden. Es sei weder hinsichtlich der propagierten Diagnosen noch bezüglich der subjektiven Klagen eine wesentliche Veränderung erkennbar. Ein neuer Sachverhalt werde nicht dokumentiert, sondern auf widrige psychosoziale Umstände verwiesen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem "Vorzustand (Verfügung vom 09.12.2013)" habe nicht glaubhaft gemacht werden können (VB 199). An dieser Einschätzung hielt med. pract. C._____, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen Bericht des Psychiaters med. pract. D._____ vom 26. September 2023 (VB 206) eingereicht hatte, mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 fest (VB 209).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
5.
5.1
Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 9. Dezember 2015 kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) als medizinische Vergleichsbasis (vgl. E. 2.2.2) herangezogen werden, denn das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2016.450 vom 17. Januar 2017, in welchem das Gutachten als beweiskräftig gewertet wurde (vgl. E. 3.3 des genannten Urteils; VB 119 S. 10), ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung "von sich aus" die damals ausgeübte Tätigkeit in einem Lebensmittelgeschäft und weitere während der Observation beobachtete, vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeiten (VB 94 S. 10), weshalb der Gutachter hiervon auch ohne Observationsergebnisse Kenntnis hatte. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
5.2
Dr. med. B._____ legte in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2015 einleuchtend dar, dass das (frühere) Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als sicher angenommen werden könne. Dank den sicheren Lebensverhältnissen in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer von dieser Störung im Laufe der Jahre grossenteils gelöst und es seien bei der Begutachtung keine Symptome mehr vorhanden gewesen. So habe er ohne affektive Mitbeteiligung von seinen schlimmen Lebenserfahrungen reden können, habe nicht über Flashbacks berichtet und nicht an Halluzinationen gelitten, weshalb angenommen werden könne, dass die posttraumatische Belastungsstörung abgeheilt sei. In der Regel trete im Laufe der Jahre eine Remission der Störung auf, sofern keine erneuten Traumatisierungen stattfinden würden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei (VB 94 S. 13). Den im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. September 2021 eingereichten medizinischen Unterlagen ist die entsprechende Diagnose nach wie vor zu entnehmen (vgl. etwa den Bericht des Psychiaters med. pract. D._____ vom 26. September 2023 in VB 206; den Bericht der Klinik E._____ vom 21. April 2023 in VB 196 S. 2 ff., sowie den Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 23. Januar 2023 in VB 189 S. 3 ff.). Dass bzw. inwiefern seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ eine Verschlechterung eingetreten sei bzw. eine erneute Traumatisierung stattgefunden habe, wird in den mit Neuanmeldung eingereichten Berichten indessen nicht dargelegt.
5.3
Dr. med. B._____ legte im Weiteren dar, eine Depressivität bestehe nicht. Die Kriterien der ICD-10 für die Diagnose einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei während des Untersuchungsgespräches konzentriert gewesen und habe insbesondere überaus wachsam gewirkt, wenn mit dem Übersetzer etwas in deutscher Sprache besprochen worden sei. Er sei zudem mit der Zeit fähig gewesen, einen guten affektiven Rapport aufzunehmen und habe positiv auf eine affektive Zuwendung reagiert. Des Weiteren habe er keine Antidepressiva eingenommen, was ebenfalls dafür spreche, dass keine Depression vorhanden sei (VB 94 S. 14 f.). Anhaltspunkte, welche auf eine entsprechende invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, können den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._____ führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2022 aus, der soziale Abstieg, die Sistierung der IV-Rente "nach Jahren" sowie die berufliche Ausweglosigkeit und eine zunehmende Vereinsamung hätten nachvollziehbar zu einer Depression geführt (VB 178 S. 2). Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 23. Januar 2023 ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe die Information erhalten, dass er die Aufenthaltsbewilligung C bald verlieren könne, worauf sich seine Ehefrau von ihm nun trennen wolle. Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden in dem Bericht indes keine gemacht (VB 189 S. 5 f.). RAD-Arzt med. pract. C._____ wies nachvollziehbar darauf hin, es sei keine wesentliche Veränderung erkennbar, sondern es würde lediglich auf psychosoziale Umstände verwiesen (VB 199 S. 2). Solche psychosozialen Belastungsfaktoren genügen zur Begründung einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes indes nicht (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. Urteil des Bundegerichts 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2). In den ebenfalls eingereichten Berichten von Dr. med. D._____ vom 11. Mai 2023 und vom 26. September 2023 findet sich sodann als Diagnose unter anderem eine rezidivierende depressive Störung (ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen) sowie eine paranoide Schizophrenie, welche allerdings "seit Jahren" bestünden (VB 206; 198 S. 4). Zum Bericht von Dr. med. D._____ vom 26. September 2023 führte med. pract. C._____ in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 schliesslich aus, es werde darin kein neuer Sachverhalt und auch kein ordentlicher psychischer Befund dokumentiert (VB 209 S. 2).
5.4
Gesamthaft ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Die Beschwerde-
gegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2024 somit zu Recht verneint.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat sodann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 (VB 224 S. 1 ff.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2024 (VB 231) abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung seien erfüllt. Es handle sich vorliegend "nicht um einen einfachen Fall", weshalb insbesondere auch das Kriterium der Notwendigkeit erfüllt sei (Beschwerde S. 13 f., 19).
6.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, der Versicherungsträger also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2).
6.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, der Versicherungsträger also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechtspflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2).
6.3. Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes der versicherten Person streitig, stellt dies per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig oder sachlich geboten erscheinen lassen (SVR 2018 IV Nr. 32 S. 103, 9C_436/2017 E. 3.5; SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177, 8C_669/2016 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5). Solche Umstände werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob seit dem Referenzzeitpunkt eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Komplexität des zugrunde liegenden Verfahrens ist daher als durchschnittlich einzustufen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (unter anderem) massgebende Schwierigkeit der sich im Verwaltungsverfahren stellenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 6.2. genannten Anlaufstellen bemessen. Fehlende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren respektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung somit nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden haben sich in einem so gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 und 9C_315 /2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung auch im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrechtlichen Fällen präsentiert, und die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der Mediziner ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1).
6.4. In Würdigung aller Umstände ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwal-
tungsverfahren nicht gegeben. Die Abweisung des Gesuchs mit Verfügung vom 16. Mai 2024 erfolgte daher zu Recht.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten erweisen sich die beiden Verfügungen vom 16. Mai 2024 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Tobias Figi, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Meier