VBE.2024.355
VBE.2024.355 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-02-26
26. Februar 2025Deutsch14 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.355 / ss / bs Art. 19 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer gesetzlich vertreten durch dessen Mutter B._____...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.355 / ss / bs Art. 19
Urteil vom 26. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____, führer gesetzlich vertreten durch dessen Mutter B._____, diese wiederum vertreten durch Andrea Mengis Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 24. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der im Februar 2016 geborene Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter am 31. Oktober 2020 unter Angabe eines Hodenhochstands bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 13. Januar 2021 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 355 (Kryptorchismus) der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang).
1.2. Am 4. November 2023 beantragte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe einer Autismus-Spektrum-Störung eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige sowie am 6. November 2023 unter Angabe derselben Erkrankung medizinische Massnahmen. Nach Einholung medizinischer Akten sowie einer Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause (Abklärungsbericht vom 29. Februar 2024) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2024 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit ab dem 1. Februar 2023 und die Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag in Aussicht. Nach dagegen gerichteter Einwände durch die Mutter des Beschwerdeführers und erneuter Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wie vorbeschieden.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24.05.2024 sei dem Beschwerdeführer spätestens ab 01.02.2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren und ab 01.05.2024 schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht (nur) auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine leichte Hilflosigkeit entschieden und den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat.
2.
2.1
2.1.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Minderjährige die lediglich letztere Voraussetzung erfüllen, haben jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42bis Abs. 5 IVG).
2.1.2
Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV liegt mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. c). Die Anforderungen an eine schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.
2.1.3
Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: - Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
2.1.4
Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG um einen Intensivpflegezuschlag erhöht. Dafür ist mindestens ein invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag erforderlich (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist laut Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters.
2.2
Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.).
3.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2024 gründet auf den Erhebungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Abklärung vom 26. Februar 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause. Im entsprechenden Bericht vom 29. Februar 2024 hielt diese fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" seit Februar 2022 (nach dem vollendeten 6. Altersjahr) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Daraus würde sich ein medizinisch begründeter täglicher Mehraufwand von 76 Minuten (35 und
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2024 gründet auf den Erhebungen der Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Abklärung vom 26. Februar 2024 beim Beschwerdeführer zu Hause. Im entsprechenden Bericht vom 29. Februar 2024 hielt diese fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege" seit Februar 2022 (nach dem vollendeten 6. Altersjahr) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Daraus würde sich ein medizinisch begründeter täglicher Mehraufwand von 76 Minuten (35 und
41 Minuten) gegenüber einem gleichaltrigen, gesundheitlich unbelasteten Kind ergeben. Aus den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ergebe sich derweil weder die Notwendigkeit einer Dritthilfe noch ein entsprechender zeitlicher Mehraufwand (VB 22 S. 3 ff.). Überdies wurde weder eine aufwendige Behandlungspflege noch eine Begleitung zu Arztund Therapiebesuchen oder eine Überwachungsbedürftigkeit als notwendig erachtet (VB 22 S. 9 f.). Insgesamt resultierte somit ein täglicher behinderungsbedingter Mehraufwand für die Intensivpflege von einer Stunde und 16 Minuten (VB 22 S. 12).
In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 kam die Fachspezialistin nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden der Mutter des Beschwerdeführers zum Schluss, an den Ergebnissen der Abklärung vom 26. Februar 2024 sei vollumfänglich festzuhalten (VB 33 S. 3).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er benötige auch im Bereich "Fortbewegung" eine behinderungsbedingte Dritthilfe. Wie im
Abklärungsbericht vom 29. Februar 2024 erwähnt, habe der Beschwerdeführer den Schulweg zwar allein bzw. mit anderen Kindern bestritten, habe dabei aber von der Mutter versteckt überwacht werden müssen. Auch zu Hause könne er nie allein gelassen werden, weil er sonst in Panik gerate (Beschwerde, Ziff. II. 11.). Seit Ende Februar 2024 habe der Hilfsbedarf zudem erheblich zugenommen, weil er nach mehreren Unfällen wieder täglich in die Schule begleitet werden müsse und jede Woche mehrere Tage in der Schule fehle. Ab diesem Zeitpunkt bestehe auch ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung (Beschwerde, Ziff. II. 6.).
4.2. 4.2.1. Anlässlich der Abklärung vom 26. Februar 2024 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dieser würde den Fussgängerstreifen kennen und benutzen. Sie habe einmal ein Telefonanruf erhalten, dass der Beschwerdeführer am Rand der Strasse laufe, er sei noch nicht ganz sicher unterwegs. Den Schulweg bewältige er allein (sprich ohne elterliche Begleitung), laufe immer mit einem Gspändli vom Quartier zusammen. Wenn die Mutter mit dem Hund rausgehe, stelle sie sich zur Kontrolle versteckt irgendwo hin und schaue aus der Ferne zu, um zu kontrollieren, dass sich der Beschwerdeführer nicht abkapsle. Sie mache dies etwa drei Mal die Woche (VB 22 S. 8).
4.2.2. Mit telefonischem Nachtrag vom 27. Februar 2024 teilte die Mutter des Beschwerdeführers mit, sie habe gehofft, dass es heute besser sei, sei es jedoch nicht. Sie müsse den Beschwerdeführer jeden Morgen in die Schule bringen, sie wisse sonst nicht, ob er in die Schule gehen würde. Nach Hause käme er von allein (VB 22 S. 8).
4.2.3. Im Einwandschreiben vom 14. Mai 2024 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie bekomme immer wieder die Rückmeldung, dass der Beschwerdeführer unsicher bzw. gefährlich unterwegs sei. Daher schaue sie immer wieder verdeckt, was er auf dem Schulweg mache. Aktuell bringe sie ihn jeden Tag zur Schule, da er, wie im Telefonat vom 27. Februar berichtet, einen Zusammenbruch gehabt habe, nach welchem auch der Schulpsychologische Dienst habe involviert werden müssen, um die Situation gemeinsam zu besprechen (VB 30).
4.2.4. Im der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 beigelegten Kurzbericht von dessen Klassenlehrerinnen vom 24. Juni 2024 wurde angeführt, dass sich die Gesamtsituation des Beschwerdeführers seit Februar 2024 massiv verschlechtert habe, sodass er den Schulunterricht kaum oder gar nicht mehr besuche.
4.2.5. In ihrem mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. August 2024 eingereichten Bericht vom 22. August 2024 hielt die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers Dr. med. C._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, unter anderem fest, der Schulbesuch sei für den Beschwerdeführer schon länger erschwert bzw. eine Belastung. Anfangs Primarschule habe er den Schulweg allein bestreiten können – wenn auch unter Kontrolle der Mutter, wie im Abklärungsbericht vom 29. Februar 2024 beschrieben. Seit Ende Februar sei dies nicht mehr möglich. Die Morgensituation sei seither erheblich belastet. Es brauche viel Struktur, Führung und Motivation der Mutter, damit der Beschwerdeführer zusammen mit dieser zur Schule gehe. Die Begleitung der Mutter (zu Fuss oder zur Schule fahren) brauche es seither täglich. Teilweise verweigere der Beschwerdeführer den Schulbesuch ganz und müsse dann von der Mutter betreut werden. Aufgrund dieser Verschlechterung habe letztlich ein runder Tisch mit den Lehrpersonen stattgefunden und sei die psychiatrische Behandlung bei ihr gestartet worden. Es habe sich im Verlauf herausgestellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Unfälle auf dem Schulweg gehabt und in der Folge grosse Ängste bezüglich des Schulweges entwickelt habe.
4.3. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung der Situation gilt festzustellen, dass die Ausführungen von dessen Mutter anlässlich des Telefonats vom 27. Februar (E. 4.2.2. hiervor) und im Einwandschreiben vom 14. Mai 2024 (E. 4.2.3. hiervor), die Ausführungen in der Beschwerde vom 24. Juni 2024 (Beschwerde, Ziff. II. 6.), die Feststellungen der Klassenlehrerinnen des Beschwerdeführers im Bericht vom 24. Juni 2024 (E. 4.2.4. hiervor) und die Schilderungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C._____ im Bericht vom 22. August 2024 (E. 4.2.5. hiervor) insgesamt ein kohärentes Bild ergeben. Die besagten Quellen legen plausibel dar, dass sich seit Ende Februar 2024, und damit vor dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Mai 2024 (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169), tatsächlich etwas an der anlässlich der Abklärung vom 26. Februar 2024 ursprünglich geschilderten "gewöhnlichen Situation" in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs (vgl. E. 4.2.1. hiervor) verändert bzw. diese sich verschlechtert hat. Zu prüfen wäre, ob dies allenfalls in einem Ausmass geschah, welches die (medizinisch begründete) Notwendigkeit einer Begleitung des Beschwerdeführers durch dessen Mutter rechtfertigt.
Die Beschwerdegegnerin hat sich damit bisher, auch aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte, nicht materiell auseinandergesetzt. Die neu dargestellt Situation lediglich damit abzutun, dass die "Aussage der ersten Stunde" beweisrechtlich vorgehe (VB 22 S. 8; 33 S. 3)
und sich die Mutter des Beschwerdeführers bei den späteren Aussagen womöglich durch Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur habe beeinflussen lassen (VB 33 S. 3), wird der vorliegenden Situation nicht gerecht. Dazu ist insbesondere anzumerken, dass die erstmalige Behauptung eines veränderten Sachverhalts bereits am Folgetag der Abklärung erging (vgl. E. 4.2.2. hiervor) und damit sowohl vor Erhalt des Vorbescheids wie auch – soweit nachweisbar und analog den Vorbringen im Einwandschreiben – vor anwaltlicher bzw. fachkräftiger Unterstützung durch die Procap Schweiz.
5.
Nach dem Dargelegten liegt – insbesondere hinsichtlich der veränderten Situation in Zusammenhang mit der Bewältigung des morgendlichen Schulwegs durch den Beschwerdeführer – keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor. Unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ist die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2024 (VB 34) daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'600.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler