Lexipedia

Entscheid

VBE.2024.357

VBE.2024.357 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-03-04

4. März 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.357 / sr / ss Art. 25 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.357 / sr / ss

Art. 25

Urteil vom 4. März 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein (Hilfsmittel) (Verfügung vom 17. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer angeborenen Beindysmorphie mit fehlendem Unterschenkel, fehlgebildetem Oberschenkel und fehlgebildeter Hüfte auf der rechten Seite sowie einer Handmissbildung links (zwei fehlende Finger). Infolge dieses Geburtsgebrechens erfolgte die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) am 24. Mai 1978. Seither sprach ihr die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der IV wie Übernahme der Kosten für alle notwendigen medizinischen Massnahmen wegen Geburtsgebrechen Ziffer 176 gemäss Tarif BSV (heute Ziff. 177 der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI]), Beiträge an hilflose Minderjährige wegen Hilflosigkeit mittleren Grades, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel sowie eine Viertelsrente zu.

1.2. Amortisationsbeiträge für ein Motorfahrzeug (Hilfsmittel) gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erstmals für den Zeitraum vom 18. Juni 2011 bis 30. Juni 2021 und mit Mitteilung vom 13. Juli 2021 erfolgte die Gewährung von Amortisationsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2027. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 5. Februar 2024 – die Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 wiedererwägungsweise auf.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben unter Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur weiteren Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre wiedererwägungsweise Aufhebung der Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 damit, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Beschwerdeführerin verwende das Fahrzeug zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit (Verkauf von B._____Produkten an Märkten) und daher benötige sie es nicht invaliditätsbedingt, sondern jede gesunde Person in derselben Situation brauche ein eigenes Auto. Aus diesem Grund übernehme sie keine Kosten (Vernehmlassungsbeilage [VB] 283 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht hingegen zur Hauptsache geltend, dass der Beschwerdegegnerin die selbständige Erwerbstätigkeit sehr wohl bekannt gewesen sei und die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache vom 13. Juli 2021 (Mitteilung; VB 219) zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (VB 283).

2.

2.1

2.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Gegenstand einer Wiedererwägung können formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide sowie rechtsbeständig gewordene, im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG ergangene Entscheide bilden (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 57 zu Art. 53; DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 48 zu Art. 53 ATSG).

2.1.2

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (vgl. DIANA OSWALD, a.a.O., N. 42 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], N. 86 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere ist auch die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.; vgl. auch BGE 135 V 201 und 135 V 215 betreffend somatoforme Schmerzstörung).

2.2

Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat (im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste) ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).

Nach Ziff. 10 Ingress HVI-Anhang werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziff. 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbs-

tätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Wenn sich ein Versicherter dieses Hilfsmittel selber anschafft, hat er im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI. Nach dem Wortlaut von Ziff. 10 Ingress HVI Anhang ist die gesetzliche Zielrichtung der mit * bezeichneten Hilfsmittelkategorien (Ziff. 10.01*-10.04*) auf die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG beschränkt. Die gemäss dieser Gesetzesbestimmung auf gleicher Stufe stehende Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. als Hausfrau) wird nicht erwähnt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, im nichterwerblichen Bereich tätige Versicherte seien in jedem Fall von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. In Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 10. Juni 1996 im Zusammenhang mit der Abgabe von Hörapparaten zur Erleichterung der Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung gemäss Ziff. 6.02* HVI-Anhang (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1992) fest, dass der Begriff der Berufsausübung nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Arbeitsverrichtung im Aufgabenbereich nach Art. 27 Abs. 2 IVV (in der damals geltenden Fassung) umfasst. An der Gleichbehandlung dieser beiden Eingliederungsbereiche ist auch im Rahmen von Ziff. 10 HVI-Anhang festzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 212 E. 3 S. 215 f.).

Wenn eine versicherte Person zwei oder mehr Tätigkeiten ausübt (beispielsweise Erwerbstätigkeit und Haushalt), ist betreffend die Hilfsmittelabgabe jeder Bereich einzeln zu betrachten (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 21-21quater IVG mit Hinweisen; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2025, Rz. 1023). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss allerdings gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich im Sinne der Bestimmung zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Zumindest bei nur gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt, welche nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung im Aufgabenbereich vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Es wäre jedoch verfehlt, anzunehmen, dass eine versicherte Person, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 100 % erwerbstätig einzustufen ist, keine relevante Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. im Haushalt ausübe und für diesen Bereich von vornherein keinen Anspruch auf Hilfsmittel habe (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 21-21quater IVG mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (vgl. KHMI Rz. 1021; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2; BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69).

2.3

2.3.1. Die unbeanstandet gebliebene Mitteilung vom 13. Juli 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2027 Amortisationsbeiträge für deren Motorfahrzeug gewährt wurden (VB 219), erging gestützt auf den "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021 (VB 218), in welchem explizit festgehalten worden war, dass die Beschwerdeführerin selbständig arbeite und Reinigungsgeräte vertreibe (VB 218 S. 1). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass ihr die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kostengutsprache nicht bekannt gewesen sei (VB 283 S. 2), verfängt damit nicht. Zudem ist die selbständige Tätigkeit auch in weiteren, vor der Mitteilung vom 13. Juli 2021 (VB 219) datierten Dokumenten ersichtlich (VB 211 S. 4 f.; VB 207.1; VB 193 S. 3) und wurde auch detailliert beschrieben (VB 207.1 S. 2). Weshalb die selbständige Erwerbstätigkeit in der Mitteilung vom 13. Juli 2021 zwar erwähnt, aber nicht weiter berücksichtigt worden ist, ist nicht aktenkundig, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dies vorliegend jedoch nicht von Relevanz.

Im "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021 (VB 218) wurde betreffend die Einschränkung bei der Haushaltsführung eine Verbesserung durch das Automobil von 10 % (jeweils gewichtet 4 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 6 % im Bereich Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) festgestellt und gestützt darauf wurden bis im September 2027 (Erreichen des 18. Altersjahres des jüngsten Sohnes) Amortisationsbeiträge für das Automobil zugesprochen (VB 218; 219). Zumal bei der Ausübung von zwei Tätigkeiten (Erwerbstätigkeit und Haushalt) betreffend Hilfsmittel jeder Bereich für sich allein betrachtet werden muss und die Beschwerdegegnerin offensichtlich von einem beachtlichen Umfang des Aufgabenbereichs (Haushalt) ausging – was vorliegend gestützt auf die Aktenlage (ca. 40 % Erwerbstätigkeit [VB 207.1 S. 4]) auch zutrifft – ist es unbeachtlich ob die selbständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist oder nicht. Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen betreffend den Bereich Haushalt erfolgte vollständig und weist Ermessenszüge (Beurteilung der Leistungssteigerung von 10 % gestützt auf den Bericht vom 11. Juli 2021 [VB 218]) auf. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint diese als vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet. Im Ergebnis gewährte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Amortisationsbeiträge zu Recht, denn selbst die Verneinung eines Anspruches auf Amortisationsbeiträge für ein Automobil im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit hätte aufgrund der isolierten Betrachtung der Erwerbstätigkeit und des Haushalts nichts daran geändert. Auf Weiterungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach zu verzichten.

Im "Bericht über Amortisationsbeitrag Verlängerung" vom 12. Juli 2021 (VB 218) wurde betreffend die Einschränkung bei der Haushaltsführung eine Verbesserung durch das Automobil von 10 % (jeweils gewichtet 4 % im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen und 6 % im Bereich Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) festgestellt und gestützt darauf wurden bis im September 2027 (Erreichen des 18. Altersjahres des jüngsten Sohnes) Amortisationsbeiträge für das Automobil zugesprochen (VB 218; 219). Zumal bei der Ausübung von zwei Tätigkeiten (Erwerbstätigkeit und Haushalt) betreffend Hilfsmittel jeder Bereich für sich allein betrachtet werden muss und die Beschwerdegegnerin offensichtlich von einem beachtlichen Umfang des Aufgabenbereichs (Haushalt) ausging – was vorliegend gestützt auf die Aktenlage (ca. 40 % Erwerbstätigkeit [VB 207.1 S. 4]) auch zutrifft – ist es unbeachtlich ob die selbständige Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist oder nicht. Die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen betreffend den Bereich Haushalt erfolgte vollständig und weist Ermessenszüge (Beurteilung der Leistungssteigerung von 10 % gestützt auf den Bericht vom 11. Juli 2021 [VB 218]) auf. Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint diese als vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet. Im Ergebnis gewährte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für Amortisationsbeiträge zu Recht, denn selbst die Verneinung eines Anspruches auf Amortisationsbeiträge für ein Automobil im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit hätte aufgrund der isolierten Betrachtung der Erwerbstätigkeit und des Haushalts nichts daran geändert. Auf Weiterungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach zu verzichten.

2.3.2. Dass ein Revisionsgrund vorliege, wurde nicht geltend gemacht, und ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht erfüllt sind, liegt kein Rückkommenstitel vor. Die Aufhebung der Amortisationsbeiträge entbehrt damit einer rechtlichen Grundlage und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2024 (VB 283) aufzuheben.

3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Mai 2024 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh