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Entscheid

VBE.2024.359

VBE.2024.359 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-20

20. Januar 2025Deutsch15 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.359 / ms / bs Art. 6 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, R...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.359 / ms / bs Art. 6

Urteil vom 20. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Marc Dübendorfer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 11, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 17. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 3. Dezember 1991 einen Hirnschlag mit Halbseitenlähmung und bezog in der Folge respektive bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer wiederholt jährliche Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge gewährt, zuletzt mit Mitteilung vom 12. März 2019 für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 28. Februar 2024. Am 12. Dezember 2023 liess er die Zusprache weiterer Amortisationsbeiträge beantragen. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verweigerte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für weitere Amortisationsbeiträge mit Verfügung vom 17. Mai 2024.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. 1.1 Es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks zusätzlicher Abklärungen.

1.2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben unter Verpflich-tung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Amortisationsbeiträgen für das Motorfahrzeug.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt."

2.2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Arbeitgeberin ein.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für weitere Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 249) zu Recht verweigert hat.

2.

2.1

Der Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

2.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittelliste erliess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.3

Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang (in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. Übergangsbestimmung der HVI zur Änderung vom 14. November 2023) werden Motorfahrzeuge an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21ter Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI. Für Automobile beträgt der jährliche Amortisationsbeitrag 3000 Franken (Ziff. 10.04* Satz 1 HVI-Anhang).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer, dem, wie dargelegt, letztmals mit Mitteilung vom 12. März 2019 Amortisationsbeiträge für Motorfahrzeuge gewährt wurden (VB 209), ist ausweislich der Akten im Juli 2022 umgezogen (vgl. VB 225) und hat seit 1. August 2023 eine neue Arbeitsstelle (vgl. VB 227 S. 2). Damit liegt unbestrittenermassen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. zum Ganzen: BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165 mit Hinweis; MEY-ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 145 zu Art. 30 IVG) vor, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Amortisationsbeiträge für sein Auto neu zu prüfen ist.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verweigerung weiterer Amortisationsbeiträge im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer benötige sein Fahrzeug nicht nur für den Arbeitsweg, sondern auch im Aussendienst für Kundenbesuche. Das Fahrzeug sei somit nicht aufgrund der Invalidität notwendig, sondern jede gesunde Person in derselben Situation benötige ebenfalls ein eigenes Auto. Weiter dauere die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerdeführers zu dessen Arbeitsort mit mehrmaligem Umsteigen mindestens 1 Stunde und

37.

Minuten, diejenige mit dem Auto dagegen nur 46 Minuten. Insofern wäre auch eine nichtinvalide Person unter diesen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Fahrzeug angewiesen (VB 249 S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei in einem Vollpensum als System Engineer angestellt und arbeite pro Woche zwei Tage im Home-Office, einen Tag in den Räumlichkeiten seiner Arbeitgeberin und zwei Tage bei einer Kundin der Arbeitgeberin. Er habe entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nie von "Aussendienst" gesprochen; dies widerspräche auch diametral dem Arbeitsvertrag. Er benötige das Fahrzeug für den Arbeitsweg von zu Hause zum Büro bei der Arbeitgeberin und für den Arbeitsweg vom Wohnort zum Einsatzort bei der Kundin seiner Arbeitgeberin (Beschwerde S. 4 f.).

3.3

3.3.1. Rechtsprechungsgemäss muss die Benutzung des Autos invaliditätsbedingt notwendig sein, damit ein Anspruch auf entsprechende Amortisationsbeiträge besteht (vgl. BGE 113 V 22 E. 2c S. 25 f.). Es ist aufgrund des tatsächlichen Arbeitsweges im Einzelfall zu beurteilen, ob eine versicherte Person nach den gesamten Gegebenheiten wegen ihrer Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn anzunehmen ist, sie müsste nach den Umständen ihren tatsächlichen Arbeitsweg auch als gesunde Person mit einem persönlichen Motorfahrzeug zurücklegen. Die Notwendigkeit eines Fahrzeuges kann sich vor allem ergeben aus beruflichen Gründen (für Vertreter, Taxifahrer usw.) sowie aus der Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsort, insbesondere wenn es an öffentlichen Verkehrsmitteln fehlt oder deren Benützung unzumutbar ist. Unmassgeblich ist dagegen, ob jemand als Gesunder tatsächlich ein Motorfahrzeug benutzt hat, um seinen Arbeitsweg zu überwinden, ohne dass er nach den Umständen darauf angewiesen war. Diese Ordnung soll auch der rechtsgleichen Behandlung der Empfänger von Amortisationsbeiträgen der Invalidenversicherung für ihr Motorfahrzeug gegenüber anderen, nicht anspruchsberechtigten Gehbehinderten einerseits und gegenüber Nichtinvaliden anderseits dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 809/06 vom 23. November 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 446).

3.3.2

Gemäss Randziffer 2087 KHMI (gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024) ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, mit dem Fahrrad noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann. Falls eine nichtinvalide Person in derselben Situation (z.B. "abgelegen ohne ÖV"; Aussendienstmitarbeiter) auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, übernimmt die IV keine Kosten (Randziffer 2088 KHMI).

3.4

3.4.1. Im per 1. August 2023 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. bzw. 18. April 2023 wurde festgehalten, dass der Arbeitsort "Q._____ und Umgebung" sei. Der Beschwerdeführer sei als System Engineer "für die vor Ort Beratung und Betreuung" der internen Infrastrukturen verantwortlich. Überdies unterstütze er je nach Fähigkeiten und Bedarf das Projektteam. Bei Bedarf werde er auch in anderen Bereichen zum Einsatz kommen (vgl. VB 227 S. 2).

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2023, dass der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Funktion ein Fahrzeug benötige (VB 238 S. 1).

Aus der Aktennotiz vom 2. Februar 2024 betreffend ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer geht hervor, dass letzterer auf die Frage, für welche Tätigkeiten er das Auto benötige, angegeben habe, er sei im Aussendienst tätig. Er benötige das Auto für Kundenbesuche (VB 240).

In ihrem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 16. Juli 2024 präzisierte die Arbeitgeberin ihre Angaben

und führte aus, der Beschwerdeführer mache keine Kundenbesuche im eigentlichen Sinne. Er arbeite als System Engineer zwei Tage pro Woche in ihren Büroräumlichkeiten, zwei Tage bei einer Kundin in Q._____ und einen Tag bei sich zu Hause. Mit der Bestätigung vom 12. Dezember 2023 habe man zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg, sei es zum Firmensitz, sei es zur Kundin, auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Er brauche bei seiner Arbeit viel Ruhe. Es werde versucht, zu vermeiden, dass er Arbeit in Gruppen erledigen müsse, da er dabei rasch ermüde und seine Konzentrationsfähigkeit leide. Man könne sich deshalb nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die geforderte Leistung zu erbringen, wenn er den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvieren müsste. Dies gelte unabhängig davon, ob die notwendige Fahrzeit 20 Minuten oder eine Stunde betragen würde. Der Begriff "für die Ausübung seiner Funktion" im Schreiben vom 12. Dezember 2023 sei in diesem Sinne zu verstehen.

3.4.2

Aufgrund des Gesagten erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit wie ein Aussendienstmitarbeiter auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit – wenn er nicht im Home-Office arbeitet – lediglich an zwei verschiedenen Orten in Q._____, nämlich zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin und zwei Tage pro Woche bei einer Kundin, für die er zuständig ist, ausübt. Die Arbeitgeberin führte für die Notwendigkeit der Nutzung eines persönlichen Fahrzeugs sodann im Wesentlichen gesundheitliche und nicht berufliche Gründe an (vgl. deren Schreiben vom 16. Juli 2024). Des Weiteren wohnt der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe einer Postautohaltestelle, von welcher aus regelmässig Verbindungen zu seinem Arbeitsort Q._____ bestehen (vgl. Online-Fahrplan der SBB ab Haltestelle "R._____"; www.sbb.ch). Er wohnt damit nicht "abgelegen ohne ÖV" im Sinne der Randziffer 2088 KHMI. Nur weil das Zurücklegen des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde pro Weg mehr Zeit beansprucht als mit einem persönlichen Motorfahrzeug, kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 249 S. 2) nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dafür auch eine nichtinvalide Person auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Wie es sich damit verhält, braucht, wie sich im Folgenden ergibt, indes gar nicht abschliessend geprüft zu werden.

3.5

3.5.1. Was die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges anbelangt, macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, er ermüde bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der "Reizflut", welcher er dabei ausgesetzt sei, sehr schnell und habe vermehrt Kopfschmerzen. Im eigenen Fahrzeug sei er weniger abgelenkt respektive belastet und bewältige so den Arbeitsweg generell leichter. Die Beschwerdegegnerin habe dies noch vertieft medizinisch abzuklären (Beschwerde S. 3 f.).

3.5.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in keinem medizinischen Bericht dokumentiert. Im von ihm erwähnten (vgl. Beschwerde S. 3) Bericht vom 19. Februar 2013 über die neuropsychologische Abklärung in der Rehaklinik S._____ vom 4. Februar 2013 wurden im Wesentlichen eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen im Bereich der sprachassoziierten Funktionen sowie leichte attentionale Defizite festgestellt (VB 129 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gab damals an, er fahre mit dem Auto zur Arbeit, da die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauere (VB 129 S. 5). Dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Beschwerdeführer gesundheitlich belaste oder die "Reizflut" in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. an Haltestellen, an welchen er ein-, ausoder umsteigen müsste, gesundheitliche Beschwerden hervorrufen oder erheblich verstärken würde, ergibt sich daraus nicht. Zudem gibt es auch Möglichkeiten, sich – etwa durch die Verwendung von Ohropax zur Dämmung als störend empfundener Geräusche – vor äusseren Reizen zu schützen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im eigenen Fahrzeug weniger abgelenkt ist als in öffentlichen Verkehrsmitteln (Beschwerde S. 4), ist vorliegend insofern irrelevant, als er sich bei Bus- und Zugfahrten – anders als bei Fahrten mit seinem Auto – ohne Weiteres ablenken lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, einen Verkehrsunfall zu verursachen bzw. sich und/oder andere zu gefährden. Die sichere Lenkung eines Motorfahrzeugs stellt dagegen hohe Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit, und seine Fahreignung wurde im Bericht der Rehaklinik S._____ vom 19. Februar 2013 nur als "knapp gegeben" betrachtet (VB 129 S. 9). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug zugesprochen worden waren, da der behandelnde Hausarzt am 10. August 2005 angegeben hatte, ersterer sei stark gehbehindert und daher auf einen Personenwagen angewiesen (vgl. VB 62 S. 1; 64). Aus dem Physiotherapie-Bericht der Rehaklinik S._____ vom 29. September 2016 geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge wieder selbständig mobil wurde sowie Kampfsport betrieb und an einem "Strongman-Run" (eine Art Hindernislauf) teilnehmen wollte (VB 172.8 S. 2). Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge wieder verschlechtert hätte, und solches wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dass entsprechende medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 4) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kostengutsprache für weitere Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug jedenfalls im Ergebnis zu Recht verweigert.

3.5.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in keinem medizinischen Bericht dokumentiert. Im von ihm erwähnten (vgl. Beschwerde S. 3) Bericht vom 19. Februar 2013 über die neuropsychologische Abklärung in der Rehaklinik S._____ vom 4. Februar 2013 wurden im Wesentlichen eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit Einschränkungen im Bereich der sprachassoziierten Funktionen sowie leichte attentionale Defizite festgestellt (VB 129 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gab damals an, er fahre mit dem Auto zur Arbeit, da die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauere (VB 129 S. 5). Dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Beschwerdeführer gesundheitlich belaste oder die "Reizflut" in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. an Haltestellen, an welchen er ein-, ausoder umsteigen müsste, gesundheitliche Beschwerden hervorrufen oder erheblich verstärken würde, ergibt sich daraus nicht. Zudem gibt es auch Möglichkeiten, sich – etwa durch die Verwendung von Ohropax zur Dämmung als störend empfundener Geräusche – vor äusseren Reizen zu schützen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im eigenen Fahrzeug weniger abgelenkt ist als in öffentlichen Verkehrsmitteln (Beschwerde S. 4), ist vorliegend insofern irrelevant, als er sich bei Bus- und Zugfahrten – anders als bei Fahrten mit seinem Auto – ohne Weiteres ablenken lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, einen Verkehrsunfall zu verursachen bzw. sich und/oder andere zu gefährden. Die sichere Lenkung eines Motorfahrzeugs stellt dagegen hohe Anforderungen an die Konzentration und Aufmerksamkeit, und seine Fahreignung wurde im Bericht der Rehaklinik S._____ vom 19. Februar 2013 nur als "knapp gegeben" betrachtet (VB 129 S. 9). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug zugesprochen worden waren, da der behandelnde Hausarzt am 10. August 2005 angegeben hatte, ersterer sei stark gehbehindert und daher auf einen Personenwagen angewiesen (vgl. VB 62 S. 1; 64). Aus dem Physiotherapie-Bericht der Rehaklinik S._____ vom 29. September 2016 geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge wieder selbständig mobil wurde sowie Kampfsport betrieb und an einem "Strongman-Run" (eine Art Hindernislauf) teilnehmen wollte (VB 172.8 S. 2). Die Akten enthalten keine Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand in der Folge wieder verschlechtert hätte, und solches wird von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Bewältigung des Arbeitsweges aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Dass entsprechende medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 4) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kostengutsprache für weitere Amortisationsbeiträge für sein Motorfahrzeug jedenfalls im Ergebnis zu Recht verweigert.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer