VBE.2024.360
VBE.2024.360 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-02-20
20. Februar 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.360 / dr / bs Art. 21 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kant...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.360 / dr / bs Art. 21
Urteil vom 20. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Dezember 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2024. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde, welche von dieser mit Schreiben vom 27. Juni 2024 an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 8. Februar 2024 und des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2024.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 1. Januar 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.).
2.
Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bestätigung der Verfügung vom 8. Februar 2024 ist zu beachten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Insofern fällt eine Überprüfung respektive Bestätigung der Rechtmässigkeit der fraglichen Verfügung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
3.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche.
3.3
Für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, kann der Bundesrat gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln. Dies hat der Bundesrat in Art. 8 und 12a AVIV getan. So gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere Musiker (lit. a), Schauspieler (lit. b), Artisten (lit. c), künstlerische Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film (lit. d), Filmtechniker (lit. e) und Journalisten (lit. f). Versicherten in solchen Berufen wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelt Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV).
4.
Der Beschwerdeführer leistete während des vorliegend relevanten Zeitraums (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) im Rahmen einer Anstellung bei der B._____ AG vom 7. März 2022 bis am 15. Juli 2022 einen Einsatz als Senior Financial Auditor bei der C._____ AG (Einsatzvertrag vom 2. März 2022 in VB 97 ff.) und war vom 17. Juli 2023 bis am 31. Dezember 2023 bei der Finanzverwaltung des Kantons Q._____ (befristeter Arbeitsvertrag in VB 80 ff.) beschäftigt. Gestützt auf die im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse generierten Beitragszeiten ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG für die massgebende Rahmenfrist eine Beitragszeit von 9.913 Monaten (VB 16 ff.).
5.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Juni 2024 im Wesentlichen geltend, er sei aus denselben Gründen in wechselnden Anstellungen mehrmals befristet beschäftigt gewesen, wie sie auf die in Art. 18 Abs. 3 AVIG i. V. m. Art. 8 AVIV genannten Berufsgruppen zuträfen. Die Aufzählung in Art. 8 AVIV sei nicht abschliessend. Es treffe nicht zu, dass seinem Beruf kein projekt- oder produktbezogener Charakter zukomme und dass diese Tätigkeit üblicherweise im Rahmen einer Festanstellung ausgeübt werde. Seine persönlichen Umstände seien ausgewogen zu berücksichtigen. Die Verschärfung der Arbeitsmarktsituation für Versicherte im Alter ab 55 Jahren lasse die Schemata von fester und wechselnder beziehungsweise befristeter Beschäftigung verschwimmen. Die Berechnung der Beitragszeit sei deshalb nicht korrekt. Bei korrekter Berechnung der Beitragszeit erfülle er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch die Einsprache vom 14. Februar 2024 in VB 37).
6.
6.1. Den Materialien ist zu entnehmen, dass sich die Formulierung in Art. 13 Abs. 4 AVIG ursprünglich auf Personen beziehen sollte, die im Bereich der Bühnen- und Szenenkünste tätig sind (Antrag Nationalrat Galli AB 2001 N 1890 ff.). Es wurde jedoch eine Formulierung beschlossen, die sich auch auf andere unregelmässige Tätigkeiten als die künstlerischen beziehen kann (Kommissionssprecherin Beerli AB 2002 S. 72; vgl. auch BGE 137 V 126 E. 4.3 S. 130 f.). Den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen ist jedoch eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet ist und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar ist. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringt demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder kann sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4 S. S. 131).
6.1. Den Materialien ist zu entnehmen, dass sich die Formulierung in Art. 13 Abs. 4 AVIG ursprünglich auf Personen beziehen sollte, die im Bereich der Bühnen- und Szenenkünste tätig sind (Antrag Nationalrat Galli AB 2001 N 1890 ff.). Es wurde jedoch eine Formulierung beschlossen, die sich auch auf andere unregelmässige Tätigkeiten als die künstlerischen beziehen kann (Kommissionssprecherin Beerli AB 2002 S. 72; vgl. auch BGE 137 V 126 E. 4.3 S. 130 f.). Den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen ist jedoch eigen, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet ist und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar ist. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringt demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder kann sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4 S. S. 131).
6.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse seine individuelle Lebenssituation und insbesondere sein fortgeschrittenes Alter berücksichtigt werden, ist festzuhalten, dass es für die Ermittlung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV auf die Eigenheit des Berufes und nicht der Person ankommt (E. 6.1.). Es gibt viele Personen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder anderer, nicht mit der Eigenheit des Berufes zusammenhängender Gründe Schwierigkeiten haben, eine Festanstellung zu erhalten, und die somit häufig wechselnde und/oder befristete Anstellungen haben. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung, all diese Personen zu erfassen.
6.3. Der Beschwerdeführer arbeitete bisher als Senior Financial Auditor (vgl. den Einsatzvertrag vom 2. März 2022 in VB 97 ff.), Controller (vgl. den befristeten Arbeitsvertrag in VB 80 ff.) und, wie von ihm ausgeführt, auch als Revisor und Finanzexperte (vgl. die Einsprache vom 14. Februar 2024 in VB 37). In diesen Berufen werden in der Regel Festanstellungen vereinbart und es ist nicht üblich, befristete Arbeitsverträge für einzelne Einsätze oder Engagements abzuschliessen. Diese Tätigkeiten haben denn auch keinen produktions- oder projektbezogenen Charakter, welcher typischerweise in häufig wechselnden Anstellungen resultiert. Die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten Berufe als Senior Financial Auditor, Controller, Revisor und Finanzexperte gehören demnach nicht zu den von Art. 13 Abs. 4 AVIG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12a AVIV erfassten Berufen. Es ist somit Art. 13 Abs. 1 AVIG und nicht Art. 13 Abs. 4 AVIG i. V. m. Art. 12a AVIV für die Berechnung der Beitragszeit anzuwenden. Es ist sodann auch kein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG ersichtlich. Die Beitragszeit wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AVIG korrekt berechnet. Der Beschwerdeführer hat die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in der vorliegend massgebenden Rahmenfrist somit nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (VB 16 ff.) zu Recht verneint hat.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4. S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Reisinger