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Entscheid

VBE.2024.364

VBE.2024.364 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-02-26

26. Februar 2025Deutsch26 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.364 / lf / bs Art. 24 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie C. E...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.364 / lf / bs Art. 24

Urteil vom 26. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Mai 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2022 wegen starker Schwindelattacken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, St. Gallen [Neuroinstitut], vom 28. Juni 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2024 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 27.5.2024 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Anspruchsbeginn mindestens eine Rente von 57% einer vollen Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue medizinische Begutachtung und im Anschluss daran eine Haushaltsabklärung durchzuführen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Weiter stellte der Beschwerdeführer den nachfolgenden prozessualen Antrag:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, ernannt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weder im – mit 30 % zu wertenden – Erwerbsnoch im – mit 70 % zu wertenden – Haushaltsbereich eingeschränkt sei und selbst unter Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich einen (keinen Anspruch auf eine Rente begründenden) Invaliditätsgrad von 14 % aufweise (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 91). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten davon auszugehen, dass er sowohl in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % arbeitsunfähig sei. Der Invaliditätsgrad sei daher – richtigerweise in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – mit 57 % zu bemessen, womit er Anspruch auf eine Rente in entsprechender Höhe habe (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) zu Recht abgewiesen hat.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das neurologisch-psychiatrische Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 68.1 S. 7):

"ICD-10: F45.3 Somatoforme autonome Funktionsstörung im Sinne eines phobischen Schwindels

ICD-10: F33.11 Rezidivierend depressive Störung mit aktuell leicht- bis mittelschwerer depressiver Episode

ICD-10: F10.1 Schädlicher Gebrauch von Alkohol

ICD-10 H81: Anamnestisch paroxysmaler Lagerungsschwindel

ICD-10 R 42: Aktuell unsystematischen Schwindel funktioneller Genese

ICD-10 G 31.0 Infra- und supratentorielle Hirnsubstanzminderung sowie UBOs unklarer Ätiologie"

Die Gutachter hielten zudem fest, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit seit Antragstellung zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit, die auch als weitgehend gut angepasst gelten könne, seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit (VB 68.1 S. 10 f.).

2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

2.3. Das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 68.2 S. 7; 68.3 S. 7), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 68.2 S. 7 ff.; 68.3 S. 7 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 68.2 S. 14 ff.; 68.3 S. 13 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnose eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 68.1 S. 8 ff.; 68.2 S. 21 ff.;

68.3 S. 32 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 (VB 68.1) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer denn auch – ausweislich der Akten zu Recht– nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 8), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

2.4. 2.4.1. Die Beschwerdegegnerin wich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 jedoch von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung ab und führte diesbezüglich insbesondere aus, bei der Überprüfung der medizinisch festgestellten funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung anhand der entsprechenden Indikatoren zeige sich, dass nicht auf eine schwere Ausprägung der psychischen Störung geschlossen werden könne. So liessen etwa der soziale Lebenskontext und die sonstigen Aktivitäten insgesamt auf ein durchaus noch aktives und geregeltes Leben schliessen. Ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen und die Bejahung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor (VB 91 S. 2).

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, für eine, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) vorgenommene, juristische Parallelprüfung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter bleibe vorliegend kein Raum. Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Gutachten unter "Beleuchtung" der verschiedenen Indikatoren begründet, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 50 % vorliege. Das Gutachten weise nicht derart krasse Mängel auf, dass darauf nicht abzustellen wäre. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das psychiatrische Gutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin denn auch nicht bemängelt. Es sei daher auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 45 % abzustellen (vgl. Beschwerde S. 8).

2.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet. Dabei ist in Erinnerung zu rufen und es gilt als Leitschnur, dass die ärztliche Beurteilung - von der Natur der Sache her unausweichlich - Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 ff.; 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53 f. je mit Hinweisen).

2.4.3. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin – mit den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 46; 143 V 418 E. 7.2 S. 429; 145 V 215 E. 7 S. 228), zureichend auseinander. So legte er unter Beachtung der massgebenden Indikatoren dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers schmälern würden (VB 68.1 S. 8 ff.; 68.3 S. 28 ff.). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht lege artis erfolgt wäre. Eine mangelnde oder widersprüchliche gutachterliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden bzw. den funktionellen Einschränkungen und den massgebenden Indikatoren ist damit nicht ersichtlich. Das Gutachten stimmt insgesamt mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4.2. hiervor) überein. Es kann folglich – ohne juristische Parallelprüfung – auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden und es ist aus rechtlicher Sicht nicht von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung abzuweichen (vgl. E. 2.4.2. hiervor).

Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit

Hinweisen). Gestützt auf das Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 ist damit ab Mitte 2020 von einer 40- bis 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor).

3.

3.1. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der psychischen Störung ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig wäre (VB 91 S. 1, 3).

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er sei zu Unrecht als Teilzeiterwerbstätiger qualifiziert worden. Er habe vor Eintritt seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 100 % gearbeitet, was er auch heute als Gesunder weiterhin tun würde. Bereits im Jahr 2017 bzw. 2018 sei von einer mittelgradigen kognitiven Störung berichtet worden. Dem in den Akten liegenden Fragebogen sei zu entnehmen, dass er die darin aufgeführten Fragen offensichtlich nicht verstanden habe, habe er diese doch immer mit "30-50%" beantwortet. Hingegen habe er beim telefonischen Erstgespräch vom 26. April 2022 mitgeteilt, dass er als Gesunder zu 100 % arbeiten würde (vgl. Beschwerde S. 9).

3.2. Die bei der Bemessung der Invalidität für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 08. August 2023 mit Hinweis). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

3.3. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt führte der Beschwerdeführer am 31. März 2022 aus, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen (VB 15 S. 1). Wenn er vollständig gesund wäre, würde er eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 30 bis 50 % ausüben (VB 15 S. 3). Im telefonischen Erstgespräch mit der zuständigen Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, bis 2015 zu 100 % gearbeitet zu haben, danach in einem Teilzeitpensum wegen des Schwindels. Wenn er gesund wäre, wäre er zu 100 % erwerbstätig (VB 21 S. 2 f.).

Hinsichtlich des beruflichen und privaten Werdegangs des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass dieser im September 2006 von der Q._____ in die Schweiz einreiste (VB 1 S. 1). Nachdem er am 11. Mai 2006 geheiratet hatte, liess er sich am 28. November 2011 wieder scheiden und hat seither keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Ehefrau (VB 1 S. 2;

10 S. 5 ff.). Er hat einen am 27. Februar 2020 geborenen Sohn, der mit dessen Mutter in R._____ lebt (VB 1 S. 3; 21 S. 3; 66 S. 6; 68.2 S. 9; 68.3 S. 9). Der Beschwerdeführer hat regelmässig Kontakt mit seinem Sohn über WhatsApp (VB 68.3 S. 9) und schickt ihm jeden Monat Fr. 50.00, darüber hinaus besteht jedoch keine Unterhaltspflicht (VB 68.2 S. 9; 68.3 S. 9). Der Beschwerdeführer wohnt allein in einer anderthalb Zimmer Wohnung in S._____ (VB 15 S. 4) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 10 S. 3). Die obligatorische Schule sowie das Gymnasium hat er in der Q._____ absolviert und danach ohne Berufsausbildung im Service gearbeitet, bevor er 2006 in die Schweiz eingereist ist. In der Schweiz hat er als Hilfskellner und Küchenhilfe in verschiedenen Restaurants gearbeitet (VB 1 S. 5; 68.2 S. 8, 10; 68.3 S. 8, 10 f.). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. November 2006 hat er im Restaurant C._____ im Service als Vollzeitmitarbeiter einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'300.00 erhalten (VB 79 S. 11). Anschliessend hat er ausweislich des Arbeitsvertrags für Mitarbeitende mit unregelmässigem Pensum vom 18. März 2010 mit Vertragsbeginn per 22. März 2010 als Allrounder mit einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 18.00 im Ristorante D._____ gearbeitet (VB 79 S. 9 f.). Mit Vertragsbeginn am 1. Mai 2010 wurde er anschliessend gemäss dem Arbeitsvertrag vom 21. März 2010 im Ristorante D._____ als Vollzeitmitarbeiter angestellt mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'600.00 (VB 79 S. 5 f.). Laut dem Arbeitsvertrag für Vollzeitmitarbeiter vom 10. Januar 2012 zwischen E._____ und F._____ einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits war dieser ab dem 1. März 2012 im Restaurant G._____ als Küchenhilfe mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.55 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) tätig (VB 79 S. 7 f.). Vom 1. Januar 2016 an war der Beschwerdeführer bei der H._____ GmbH angestellt (VB 25.1 S. 1) mit einem Pensum von

22.5 Stunden pro Woche (VB 25.1 S. 2) und einem Stundenlohn von Fr.

22.45 (VB 25.1 S. 5). Die Anstellung bei der H._____ GmbH wurde per 25. November 2021 in gegenseitigem Einvernehmen beendet (VB 12 S. 4), da ein "Firmawechsel" stattfand (VB 25.1 S. 1). Seit dem 1. Februar 2022 ist der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2022 und den Angaben vom 22. April 2022 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende bei der I._____ GmbH als Aushilfe auf Abruf mit einem Pensum von 30-50 %, maximal 22.5 Stunden pro Woche, und einem Stundenlohn von Fr.

22.45 angestellt (VB 2; 22). Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 (VB 1 S. 1) damit die meiste Zeit erwerbstätig. Nach Lage der Akten sind folgende Lohnsummen und Arbeitslosenentschädigungszahlungen bzw. Gesamteinkünfte ausgewiesen (VB 7 S. 2 f.;

70 S. 2 ff.):

Jahr Lohn- Arbeitslosen- Total summe entschädigung 2006 5'610.00 5'610.00 2007 39'600.00 39'600.00 2008 39'600.00 39'600.00 2009 40'800.00 40'800.00 2010 34'781.00 5'799.00 40'580.00 2011 39'675.00 2'930.00 42'605.00 2012 41'166.00 5'727.00 46'893.00 2013 49'333.00 49'333.00 2014 32'608.00 26'978.00 59'586.00 2015 12'543.00 25'648.00 38'191.00 2016 18'740.00 1'848.00 20'588.00 2017 15'589.00 15'589.00 2018 13'070.00 13'070.00 2019 13'546.00 13'546.00 2020 11'663.00 11'663.00 2021 14'198.00 14'198.00 2022 15'812.00 15'812.00 Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes im Verlauf gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung Mitte Juni 2023 an, seit 2003 konsumiere er unregelmässig bzw. regelmässig ein bis zwei bzw. drei bis vier Flaschen Bier am Tag (VB 68 S. 12 f., vgl. auch VB 4 S. 24, 41). Vor allem nach der Scheidung 2011 habe er viel getrunken, so etwa drei bis vier Dosen Bier pro Tag (VB 68.3 S. 12). Im Bericht der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 20. April 2020 wurde sodann unter anderem auch eine langjährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) diagnostiziert (VB 4 S. 41). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Scheidung 2011 wegen einer depressiven Störung bei einem türkisch sprechenden Therapeuten in Behandlung gewesen und habe Medikamente genommen. Diese habe er aber nach einem Jahr abgesetzt und die Behandlung selbst abgebrochen (VB 4 S. 10, 40; 21 S. 1; 68.2 S. 11; 68.3 S. 9). Seit der Scheidung sei er nicht mehr leistungsfähig. Er sei nicht in der Lage, in einem höheren Pensum als einem solchen von 50 % zu arbeiten, sonst werde er krank (VB 68.2 S. 11). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er (erst) seit August 2017 über Schwindelattacken klagt (VB 4 S. 16 ff.; 23, 37; 15 S. 1; 66 S. 7; 68.3 S. 11); um das Jahr 2020 sei er ungefähr für ein Jahr symptomfrei gewesen (VB 4 S. 37; 68.3 S. 11). Seit 2017 arbeitet er gemäss seinen Angaben gegenüber den Gutachtern wegen des Schwindels nur noch in einem Teilzeitpensum zwischen 30 und 50 % (VB 68.1 S. 27; 68.3 S. 11). Im Bericht des Kantonsspitals K._____ zur neuropsychologischen Untersuchung vom 9. April 2018 wurde ausgeführt, dass eine langanhaltende psychosoziale Belastungssituation bestehe (VB 4 S. 15). Dem Neuroinstitut-Gutachten vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 bis 50 % seit Beginn der zweiten Krankheitsphase Mitte 2020 in gleichbleibendem Mass bis zum Begutachtungszeitpunkt bestehe (VB 68.1 S. 11).

3.4. Gestützt auf die Einkommen gemäss IK-Auszug und die aus den aktenkundigen Arbeitsverträgen ersichtlichen Bruttolöhnen ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im September 2006 bis zum Jahr 2014 in einem vollzeitlichen Pensum gearbeitet hat bzw. arbeiten wollte (da er teilweise Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat). Dass die im IK-Auszug ausgewiesenen Lohnsummen für eine Vollzeitbeschäftigung eher tief sind, ist angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers, seines Aufenthaltsstatus (VB 10 S. 3) und seiner Tätigkeit in der Gastronomie als Niedriglohnbranche durchaus erklärbar. Hinsichtlich seiner (wesentlich geringeren) Einkünfte ab dem Jahr 2015 erscheint es angesichts der aktenkundigen psychischen bzw. psychosozialen Belastungssituation nach der Scheidung und dem vermehrten Alkoholkonsum plausibel und nachvollziehbar, dass er unter anderem daher sein Pensum reduziert hat. Die Schwindelproblematik begann jedoch erst im August 2017, womit nicht von einer Reduktion des Voll- auf ein Teilzeitpensum aufgrund des Schwindels ausgegangen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 55 % seit Mitte 2020 (vgl. E. 2.4.3. hiervor) und einer davor bestandenen ungefähr einjährigen Symptomfreiheit (VB 4 S. 37; 68.3 S. 11) keine Anstrengungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, eine Tätigkeit in einem höheren Umfang aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 7.1). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 an, dass er bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 30 bis 50 % erwerbstätig gewesen sei. Es ist trotz privater Schulden und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe (VB 15 S. 3; 21 S. 3; 68.2 S. 9; 68.3 S. 9) denn auch keine dringliche finanzielle Notwendigkeit eines Vollzeitpensums anzunehmen, da der Beschwerdeführer allein in einer anderthalb Zimmer Wohnung lebt und für seinen Sohn über die (wohl auf freiwilliger Basis geleisteten) monatlichen Zahlungen von Fr. 50.00 hinaus nicht unterhaltspflichtig ist.

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 31. März 2022 vom Beschwerdeführer gemachte Angabe einer Erwerbstätigkeit von 30 bis 50 % im Gesundheitsfall gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage ("Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. […]") falsch verstanden hätte (vgl. Beschwerde Rz. 29), erscheint – auch vor dem Hintergrund seiner durchaus adäquaten und unmissverständlichen Antworten auf die weiteren Fragen – nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 getätigte Aussage einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).

Es ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände (vgl. E. 3.3. hiervor) bezüglich der Statusfrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ab August 2022 (sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug; vgl. VB 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) weiterhin in einem Pensum von

30 bis 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Denn dass er im Gesundheitsfall im vorliegend massgebenden Zeitraum in einem höheren Pensum oder sogar zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 9), erscheint

aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich. Es rechtfertigt sich damit, hinsichtlich des mutmasslichen Arbeitspensums bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit den Mittelwert von

40 % heranzuziehen (analog zu Spannweitenangaben bei attestierten Arbeitsunfähigkeiten; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 4 mit Hinweisen). Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.

Es ist damit von einer 40%igen Erwerbstätigkeit (und nicht von der in der angefochtenen Verfügung angenommenen 30%igen Erwerbstätigkeit) und dementsprechend einer 60%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen. Die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode ist daher nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Mangels verlässlicher Angaben zum Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit von

55 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) nicht vollumfänglich ausschöpft, ist entgegen seinem Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 10) sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens als auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis).

Da die medizinisch-theoretisch zumutbare 55%ige Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers gilt (vgl. E. 2.4.3. hiervor), ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf Grundlage desselben Tabellenlohns festzusetzen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Es ergibt sich folglich per August 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 8. Februar 2022, VB 1; Beginn Wartejahr Mitte 2020, vgl. E. 2.4.3. hiervor; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) – ohne Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn – bei einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % (vgl. E. 2.4.3. hiervor) eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 45%. Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann die Frage, ob sich beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, vorliegend offengelassen werden.

4.2. In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass im Haushalt keine rentenrelevante Einschränkung vorliege (VB 91 S. 1). Dies stimmt überein mit der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, wonach er alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig erledige (vgl. VB 68.3 S. 9). Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieses Verfahrens nichts anderes vorbringt und sich aus den Akten ebenfalls nichts Gegenteiliges ergibt (VB 15 S. 6 f.; 21 S. 2; 68.2 S: 9; 68.3 S. 9), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Es ist damit davon auszugehen, dass keine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt besteht.

4.3. Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Annahme einer 40%igen Erwerbs- und 60%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. E. 3.4. hiervor) ergibt sich damit per August 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn, vgl. E. 4.1. hiervor) bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 18 % (40 % x 45 % [vgl. E. 4.1. hiervor]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0 % (60 % x 0 % [vgl. E. 4.2. hiervor]) ein – nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) – Invaliditätsgrad von 18 % (18 % + 0 %). Am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades würde sich selbst dann nichts ändern, wenn hinsichtlich des Invalideneinkommens die Voraussetzungen zur Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn bzw. ab dem 1. Januar 2024 eines Pauschalabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV erfüllt wären, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 91) damit im Ergebnis zu bestätigen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

5.3. 5.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

5.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 10. September 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 11.7 Stunden ausweist.

5.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'227.50, § 8 AnwT). Zum Honorar dazu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von insgesamt gerundet Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

5.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'500.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 13.52 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 11.7 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr 2'500.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3.; 9C:321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2).

5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, Zug, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker