VBE.2024.373
VBE.2024.373 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-02-24
24. Februar 2025Deutsch13 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.373 / ss / bs Art. 17 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Livia Schmid...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.373 / ss / bs Art. 17
Urteil vom 24. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Livia Schmid, Rechtsanwältin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnahmen (Verfügung vom 27. Mai 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der im September 2005 geborene Beschwerdeführer leidet an den Geburtsgebrechen Ziffer 386 (Hydrocephalus congenitus), 381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute), 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 387 (angeborene Epilepsie) der im Zeitpunkt der jeweiligen Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin rechtskräftigen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Gestützt darauf beantragten seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin wiederholt Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse medizinische Massnahmen für die erwähnten Geburtsgebrechen zu. Gleichzeitig sprach sie ihm ab November 2007 wiederholt eine Hilflosenentschädigung zu. Zu den zugesprochenen medizinischen Massnahmen gehört seit dem 1. August 2013 auch eine wöchentliche Hippotherapie in Q._____ zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390. Diese wurde zuletzt am 30. Juli 2021 bis zum 30. September 2025 gewährt.
1.2. Am 4. Januar 2024 informierte die Mutter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin darüber, dass die Transporte in die Hippotherapie seit August 2023 jeweils durch den Fahrdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes in R._____ (nachfolgend: Rotkreuz-Fahrdienst) ausgeführt würden. Die Übernahme der entsprechenden Kosten lehnte die Beschwerdegegnerin in der Folge ab. Auf Nachfrage der Mutter des Beschwerdeführers prüfte die Beschwerdegegnerin den Anspruch nochmals, hielt jedoch auch nach Rückfragen an die Mutter und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2024 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.05.2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei Kostengutsprache für den Rotkreuz-Fahrdienst für die Fahrten zur Hippotherapie zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Livia Schmid, Rechtsanwältin, Olten, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt.
Erwägungen
1.
Die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin für die seit 2013 vom Beschwerdeführer durchgehend besuchte Hippotherapie in Q._____ ist vorliegend unbestritten (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 613 sowie zuvor 303 i.V.m. 310; 380; 438; 475; 563). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 705) die Übernahme der Reisekosten bezüglich des Rotkreuz-Fahrdienstes in Zusammenhang mit der besagten Therapie zu Recht verweigert hat.
2.
Nach Art. 51 IVG übernimmt die IV-Stelle die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (wie etwa medizinische Massnahmen, vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) notwendigen Reisekosten im Inland sowie ausnahmsweise im Ausland. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 IVV). Vergütet werden in der Regel die den Preisen des öffentlichen Verkehrs entsprechenden Kosten, es sei denn, es bestehe eine invaliditätsbedingte Notwendigkeit der Benützung eines anderen Transportmittels (Art. 90 Abs. 2 IVV). Die Kosten des Transports mit einem privaten Motorfahrzeug sind zu übernehmen, wenn die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die zusätzlichen Kosten sowie die Gesamtkosten verhältnismässig sind. Eine Unzumutbarkeit kann auch durch einen unverhältnismässig grossen Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Transportmittel zufolge schlechter Verkehrsverbindungen begründet sein. Unbeachtlich sind dagegen Motive der blossen Praktikabilität und Annehmlichkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4.
Aufl. 2022, N. 3 und 6 zu Art. 51 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch
das Kreisschreiben des BSV über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR]; Stand 1. Januar 2024, insb. Rz. 32).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 damit, dass es sich beim Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, diesen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nicht zur Therapie fahren zu können (vgl. VB 698 S. 5), um einen invaliditätsfremden Faktor handle. Zudem sei es zumutbar, die Therapiesitzungen so zu legen, dass eine Begleitung durch einen Angehörigen möglich sei. Vorliegend seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel invaliditätsbedingt nicht möglich sei. Das berufliche Engagement der Eltern bzw. die Organisation des Familienalltages könne nicht berücksichtigt werden, zumal die IV nicht für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuständig sei. Die Kosten für die Fahrten zur Hippotherapie könnten somit wie üblich mit 45 Rappen pro Kilometer vergütet werden. Dass die Therapiestelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei (vgl. VB 698 S. 5), stehe nicht in Zusammenhang mit der Invalidität und liege ausserhalb des Einflussbereichs der IV. Hinzu käme, dass sie den Bereich "Fortbewegung" bei der Hilflosenentschädigung anerkannt habe und die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen somit bereits finanziell entschädigt werde (VB 705 S. 1).
3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abweisenden Entscheid in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 damit, dass es sich beim Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, diesen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nicht zur Therapie fahren zu können (vgl. VB 698 S. 5), um einen invaliditätsfremden Faktor handle. Zudem sei es zumutbar, die Therapiesitzungen so zu legen, dass eine Begleitung durch einen Angehörigen möglich sei. Vorliegend seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel invaliditätsbedingt nicht möglich sei. Das berufliche Engagement der Eltern bzw. die Organisation des Familienalltages könne nicht berücksichtigt werden, zumal die IV nicht für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuständig sei. Die Kosten für die Fahrten zur Hippotherapie könnten somit wie üblich mit 45 Rappen pro Kilometer vergütet werden. Dass die Therapiestelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei (vgl. VB 698 S. 5), stehe nicht in Zusammenhang mit der Invalidität und liege ausserhalb des Einflussbereichs der IV. Hinzu käme, dass sie den Bereich "Fortbewegung" bei der Hilflosenentschädigung anerkannt habe und die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen somit bereits finanziell entschädigt werde (VB 705 S. 1).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er könne mit Hilfe eines Rollators und Unterschenkelorthesen zwar Wege innerhalb seiner Arbeits- und Wohngemeinschaft allein bewältigen, sei aufgrund seiner Mehrfachbeeinträchtigung jedoch nicht in der Lage, längere Distanzen zurückzulegen oder allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen (Beschwerde, Ziff. 5.). Die länger dauernde Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Beschwerde, Ziff. 4.) sei zudem mit häufigem Umsteigen mit zu kurzen Umsteigzeiten und Fussmärschen verbunden (Beschwerde, Ziff. 9.). Die Hilflosenentschädigung reiche nicht aus, um die Kosten des Fahrdienstes zu decken und sei ohnehin eine Pauschale für sämtliche behinderungsbedingten Mehrkosten (Beschwerde, Ziff. 11.). Der von den berufstätigen Eltern geforderte Einsatz würde deren zivilrechtliche Unterhaltspflicht massiv aufweichen und der Autonomie und Unabhängigkeit des Beschwerdeführers als erwachsenem Menschen zuwiderlaufen. Die Eltern würden ihre Schadenminderungspflicht zudem bereits hinreichend erfüllen (Beschwerde, Ziff. 15).
4.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Abgeltung der Reisekosten erfolge bereits über die Hilflosenentschädigung, insbesondere aufgrund
der Anerkennung der alltäglichen Lebensverrichtung der "Fortbewegung", (vgl. E. 3.1. hiervor), ist (nebst den Vorbringen des Beschwerdeführers; vgl. Beschwerde, Ziff. 11) schon deshalb nicht relevant, da die Hilflosenentschädigung als Pauschalentschädigung für behinderungsbedingte notwendige Dritthilfe im Alltag (vgl. Art. 42 ff. IVG und 35 ff. IVV) eine gänzlich andere Anspruchsgrundlage darstellt, als die hier in Frage stehenden einzelfallbezogenen Reisekosten in Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet während der Woche im Heim B._____ in S._____ (VB 654 f.; vgl. 662). Einmal wöchentlich besucht er die Hippotherapie bei C._____ in Q._____ (VB 303 i.V.m. 310; 613; 691 S. 3 f.). Gemäss Angaben von Google Maps dauert die Fahrt mit dem Auto ca. 25 Minuten (ca. 25.5 km). Mit dem öffentlichen Verkehr dauert die Fahrt ca. eine Stunde und 20 Minuten und ist mit mindestens zweimaligem Umsteigen und zwischen fünf und fünfzehn Minuten Fussmarsch (für eine gesunde Durchschnittsperson) verbunden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die selbstständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gesundheitsbedingt nicht möglich sei (E. 3.2. hiervor; vgl. auch VB 649 S. 5). Das Heim B._____ scheint dies mit ihm zu üben (VB 680 S. 2), womit er allenfalls eine Selbstständigkeit erreichen kann. Eine solche liegt aber im Zeitpunkt der geltend gemachten Reisekosten zwischen September und Dezember 2023 (VB 691 S. 3 f.) noch nicht vor. Unabhängig von der hypothetischen Möglichkeit, die selbstständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu erlernen, ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst bei bester Gesundheit mit dem öffentlichen Verkehr pro Weg rund eine Stunde bzw. pro Therapiebesuch rund zwei Stunden länger unterwegs wäre als mit einem privaten Fahrzeug. Berücksichtigt man zusätzlich noch seine Gehschwierigkeiten (vgl. statt vieler VB 638 S. 3 ff.), welche sich nicht nur in Bezug auf die anfallenden Gehstrecken, sondern insbesondere beim mehrfach notwendigen Umsteigen in dem Sinne negativ auswirken könnten, dass er den Anschluss verpassen könnte, was die Reisezeit zusätzlich erheblich erhöhen würde, ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Therapiebesuche in Q._____ insgesamt als nicht zumutbar zu erachten.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in der Verfügung vom 27. Mai 2024 widerspricht, wenn sie zwar einerseits erkennt, dass vorliegend keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die die Benutzung des öffentlichen Verkehrs durch den Beschwerdeführer unmöglich machen, sich gleichzeitig aber bereiterklärt, die Fahrt mit dem Privatauto mit 45 Rappen pro Kilometer zu entschädigen (vgl. zu beidem E. 3.1. hiervor).
Aufgrund dessen, dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht zumutbar ist, rechtfertigt sich vorliegend die Benutzung privater Transportmittel. Dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig ein Fahrzeug führen kann (vgl. Beschwerde, Ziff. 9), erklärt sich schon allein durch seine erheblichen Seheinschränkungen (vgl. statt vieler VB 638 S. 3 ff.). Fraglich ist, ob es den Eltern oder dem Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen von deren Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, diesen jeweils zur Therapie zu fahren.
5.2. 5.2.1. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 vom 22. Mai 2014 E. 5.2.1. S. 274). Die Schadenminderungspflicht betrifft in gewissem Ausmass auch die Familienangehörigen der versicherten Person (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.)
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Eltern und sein Bruder ihn zur Hippotherapie nach Q._____ fahren würden, wenn es ihnen möglich sei. Da sie berufstätig seien, könnten sie diese Unterstützung nur an arbeitsfreien Tagen, namentlich in den Ferien, leisten (Beschwerde, Ziff. 6; VB 698 S. 5). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) sind unzutreffend. So handelt es sich bei der Berufstätigkeit der Angehörigen nicht um eine IV-fremde und vorliegend nicht massgebliche Tatsache. Vielmehr ist sie hinsichtlich der Schadenminderungspflicht der Angehörigen von massgeblicher Bedeutung, geht diese doch nur so weit, als dass die Angehörigen die dafür notwendige Zeit zumutbarerweise entbehren können. Dies wäre etwa der Fall, wenn zumindest ein Elternteil oder einer der beiden Brüder des Beschwerdeführers (vgl. VB 645 S. 1) weder berufstätig noch in Ausbildung wären, womit die betroffenen Angehörigen dazu angehalten werden dürften bzw. müssten, die Fahrten zur Therapie für den invaliden Beschwerdeführer durchzuführen (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Da jedoch sowohl die Eltern wie auch die Brüder (gemäss Hinweisen aus den Akten [vgl. etwa VB 703 S. 2] und angesichts des Alters der [erwachsenen] Brüder vermutungsgemäss vollzeitig) beschäftigt sind, gilt dies vorliegend nicht. Die Eltern oder einen der Brüder dazu anzuhalten, ihr Arbeitspensum zu senken, um die Transporte für den Beschwerdeführer durchzuführen, würde bei diesen eine unzumutbare Einschränkung darstellen und wäre ein unverhältnismässiger Eingriff in deren persönliche und wirtschaftliche Freiheit. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handelt, welcher ein erhöhter Wunsch aber auch Anspruch auf Unabhängigkeit (insb. von den Eltern) und Selbstständigkeit zukommt.
5.3. Damit ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Fahrdienstes für den Transport des Beschwerdeführers zur Hippotherapie ausgewiesen. Dass das Heim B._____, wie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, Ziff. 6), keinen eigenen Fahrdienst anbietet, trifft in dieser Absolutheit nicht zu (s. beiliegende Mail des Heims B._____ vom 31. Januar 2025). Allerdings stellt dieser mit Fr. 1.50 pro Kilometer (ebd.) im Vergleich mit dem Rotkreuz-Fahrdienst (Fr. 1.00 pro Kilometer; vgl. VB 691 S. 3 f.) eine teurere Option dar. Die Inanspruchnahme des Rotkreuz-Fahrdienstes in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie ist damit wirtschaftlicher. Die entstehenden Kosten sind zudem verhältnismässig (vgl. E. 2 hiervor). Sie sind entsprechend vollumfänglich von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin hat es bis anhin unterlassen, abzuklären, ob nicht näher gelegene, ebenso geeignete Hippotherapie-Möglichkeiten bestehen (vgl. E. 2 hiervor). Dies hat sie in Zusammenhang mit künftig entstehenden entsprechenden Reisekosten allenfalls zu prüfen.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Reisekosten für den Rotkreuz-Fahrdienst in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie des Beschwerdeführers (zumindest bis auf Weiteres; vgl. E. 5.3. hiervor) zu übernehmen.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Reisekosten für den Rotkreuz-Fahrdienst in Zusammenhang mit der wöchentlichen Hippotherapie des Beschwerdeführers zu übernehmen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler