VBE.2024.376
VBE.2024.376 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-02-05
5. Februar 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.376 / nb / bs Art. 10 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arb...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.376 / nb / bs Art. 10
Urteil vom 5. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte per 1. März 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. März 2024 stellte das RAV die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während drei Tagen ab dem 1. März 2024 in deren Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50 ff.) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während drei Tagen ab dem 1. März 2024 in deren Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen weitere Sanktionen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für Folgemonate (vgl. VB 57; 68) oder Nichtteilnahme an Kursen (VB 82; vgl. etwa Beschwerde S. 3 in fine), da diese ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes liegen (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der guten Ordnung halber ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass es ihr nicht freisteht zu entscheiden, welche Kurse sie besucht oder nicht (Beschwerde S. 2, Beschwerdebeilagen 7 f.; VB 29 f.). Im Übrigen mutet es geradezu zynisch an, wenn die Beschwerdeführerin sich in etlichen Eingaben darüber echauffiert, dass fehlende Sprach- und PC-Kenntnisse nicht berücksichtigt worden seien, sich aber gleichzeitig ebenjenen Kursen zu verweigern versucht(e), die sich dieser Problematik annehmen sollten (vgl. etwa VB 86 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, ihr sei mit Schreiben vom 12. März 2024 eine Frist zur Stellungnahme zum Vorwurf der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung bis zum 26. März 2024 gewährt worden (vgl. VB 125), das RAV habe jedoch bereits am 14. März 2024 die Verfügung (vgl. VB 123) erlassen (Beschwerde S. 3).
Dies trifft zu, wird vom Beschwerdegegner auch anerkannt und als "störend" bezeichnet (VB 51; vgl. auch VB 106). Indes besteht vor dem Erlass von Verfügungen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann, ohnehin keine Verpflichtung zur vorherigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG), weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Versäumnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
3.
3.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen).
3.2
Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG,
5.
Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b S. 217). Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt unter anderem voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (KUPFER BUCHER, a,a.O., S. 221 mit Hinweis). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Die versicherte Person muss ihre Arbeitssuche in der Regel nach den üblichen Bewerbungsmethoden ausrichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Bei der Betrachtung des von der versicherten Person zu leistenden Aufwands ist jedoch Schematismus zu vermeiden, vielmehr ist bei der Beurteilung der Qualität der Stellenbemühungen den persönlichen Umständen und Möglichkeiten der versicherten Personen wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für die versicherten Personen in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 74 E. 4a S. 78; vgl. zum Ganzen: BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 26 zu Art. 17 AVIG mit Hinweisen).
3.3
Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
4.
4.1
Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Hilfsköchin im Pensum von 55 % am 30. Januar 2024 durch die Arbeitgeberin C._____ GmbH per 29. Februar 2024 gekündigt (VB 146). In der mithin relevanten Periode vor Anspruchsbeginn vom 31. Januar bis
29. Februar 2024 tätigte die Beschwerdeführerin vier Stellenbewerbungen, wobei es sich um Spontanbewerbungen als Küchenhilfe in vier Restaurants handeln dürfte, da bei keinem potentiellen Arbeitgeber eine entsprechende freie Stelle zu besetzen war (VB 126).
4.2
Diese vier Stellenbemühungen erweisen sich angesichts der rechtsprechungsgemäss geforderten zehn bis zwölf Bemühungen pro Kontrollperiode als quantitativ ungenügend (vgl. E. 3.2.). Wie bereits dargelegt, erweist es sich dabei als unerheblich, ob sich die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Stellensuche vor Anspruchstellung bewusst war oder nicht (E. 3.3.). Inwiefern darin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegen sollte (vgl. Beschwerde S. 1 f.), ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dass in einem Teilzeitpensum eine geringere Anzahl an Stellenbemühungen verlangt würde (Beschwerde S. 2 in fine), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin angesichts des gesuchten Pensums von 60 % (vgl. VB 140) proportional weniger Stellenbemühungen verlangt würden, erwiesen sich die getätigten vier aber dennoch (bereits aus quantitativen Gründen) als ungenügend. Damit ist der Beschwerdegegner zu Recht von einem sanktionswürdigen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis
15.
Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis
60.
Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.2
5.2.1. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE des seco (Stand: 1. Januar 2024) sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE, Ziff. 1.1.A.1).
5.2.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
5.3
Die mit angefochtenem Einspracheentscheid verhängte Sanktion von drei Einstelltagen stellt die Minimaldauer für den entsprechenden Tatbestand gemäss dem Einstellraster des seco dar (vgl. E. 5.2.1.). Triftige Gründe für ein Abweichen von diesem Einstellraster werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb es bei der Einstelldauer von drei Tagen sein Bewenden hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Februar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia