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Entscheid

VBE.2024.380

VBE.2024.380 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-01-28

28. Januar 2025Deutsch9 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.380 / nb / nl Art. 16 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligun...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.380 / nb / nl Art. 16

Urteil vom 28. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligung, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15. September 2022 Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihr die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 105.10 monatlich zu.

1.2. Am 19. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2024, welche ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2023 im Umfang von Fr. 274.65 monatlich zusprach.

1.3. Mit Änderungsantrag vom 21. November 2023 meldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Vermögenszuwachs infolge Erbschaft per 9. November 2022. Mit Verfügungen vom 12. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Juni 2024.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung und hielt an ihren Anträgen sinngemäss fest.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46 ff.) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf Prämienverbilligung für 2023 und 2024 hätte anhand des massgebenden Einkommens und Vermögens gemäss der jeweils drei Jahre vor dem Anspruchsjahr liegenden Steuerveranlagung aus den Jahren 2020 und 2021 erfolgen müssen.

2.2

2.2.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).

Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 KVGG (§ 7 Abs. 1 KVGG).

2.2.2

Das ausserordentliche Verfahren kommt u.a. bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwendung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens

20.

% oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG).

Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG).

2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich insoweit als zutreffend, als im ordentlichen Verfahren die finanzielle Situation gemäss der Steuerveranlagung desjenigen Jahres erfolgt, welches drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (E. 2.2.1.). Indes hat die Beschwerdeführerin (auch nach eigenen Angaben) per 7. November 2022 Fr. 125'000.00 geerbt. Damit liegt (im Vergleich zu den von ihr bezeichneten massgebenden Steuerjahren) ein Vermögenzuwachs von über Fr. 20'000.00 vor, was als Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 11 Abs. 3 KVGG gilt und dazu führt, dass der Anspruch im ausserordentlichen Verfahren beurteilt wird, in welchem auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist (§ 12 Abs. 1 KVGG; vgl. auch E. 2.2.2. hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht bereits ab Anspruchsbeginn im Januar 2023 eine Neuberechnung unter Einbezug der Erbschaft vorgenommen.

2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich insoweit als zutreffend, als im ordentlichen Verfahren die finanzielle Situation gemäss der Steuerveranlagung desjenigen Jahres erfolgt, welches drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (E. 2.2.1.). Indes hat die Beschwerdeführerin (auch nach eigenen Angaben) per 7. November 2022 Fr. 125'000.00 geerbt. Damit liegt (im Vergleich zu den von ihr bezeichneten massgebenden Steuerjahren) ein Vermögenzuwachs von über Fr. 20'000.00 vor, was als Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 11 Abs. 3 KVGG gilt und dazu führt, dass der Anspruch im ausserordentlichen Verfahren beurteilt wird, in welchem auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist (§ 12 Abs. 1 KVGG; vgl. auch E. 2.2.2. hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht bereits ab Anspruchsbeginn im Januar 2023 eine Neuberechnung unter Einbezug der Erbschaft vorgenommen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Erbschaft sei doppelt berücksichtigt worden, da sie zum einen zum Vermögen gezählt, andererseits aber argumentiert worden sei, ihr Einkommen sei für einen Anspruch auf Prämienverbilligung zu hoch.

3.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 vorliegend auf die Steuerdaten der Steuerveranlagungen der Jahre 2020 (VB 92) und 2021 (VB 94) abgestellt und dabei jeweils (im Wesentlichen) die Erbschaftssumme von Fr. 125'000.00 zum (steuerbaren) Vermögen hinzugerechnet (VB 20; 25). Da gemäss § 6 Abs. 2 KVGG (vgl. E. 2.2.1. hiervor) jeweils ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres zum massgebenden Einkommen hinzuzuzählen ist, wurde entsprechend ein höherer Anteil des Vermögens zum bereinigten steuerbaren Einkommen hinzugerechnet (jeweils Fr. 27'972.00 [VB 21; 26]), was letztlich zur Berücksichtigung von massgebendem Einkommen von jeweils Fr. 44'794.20 (VB 21; 26) führte. Ausgehend von einer kantonalen Richtprämie von Fr. 4'830.00 (2023; VB 26; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 1. September 2022) bzw. Fr. 5'120.00 (2024; VB 21; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 8. September 2023) und einem geltenden Einkommenssatz von 17 % (2023; VB 26; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 1. September 2022) bzw. 16 % (2024; VB 21; Anhang 1 zur V KVGG mit Stand vom 8. September 2023) resultierte in der Berechnung kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

3.3. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, dass die Erbschaft sowohl im Rahmen des Vermögens als auch des Einkommens doppelt berücksichtigt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die Erbschaft korrekt als Vermögen berücksichtigt. Indes wird das massgebende Einkommen zur Anspruchsprüfung dergestalt berechnet, als darin ein Fünftel des steuerbaren Vermögens angerechnet wird (vgl. E. 2.2.1.). Dies führt dazu, dass der Anspruch in der Systematik des Gesetzes wegen eines zu hohen Einkommens abgewiesen wurde, auch wenn dafür letztlich lediglich ein höheres steuerbares Vermögen bzw. eine höhere Anrechnung von einem Fünftel dieses Vermögens verantwortlich zeichnete. Einen Ausschluss des Anspruchs auf Prämienverbilligung rein aufgrund eines zu hohen Vermögens bspw. in Form einer Vermögensschwelle existiert im aargauischen Prämienverbilligungsrechts (etwa im Unterschied zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG) nämlich nicht.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Erbschaft gemäss § 14 Abs. 2 KVGG bereits bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs (ab Dezember) 2022 (einkommensseitig) hätte berücksichtigt werden müssen, mag dies zutreffen (vgl. auch Vernehmlassung vom 29. August 2024). Abgesehen davon, dass sich dies zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätte, indem ein Anspruch auf Prämienverbilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verneint werden müssen, bildet vorliegend einzig der Anspruch der Jahre 2023 und 2024 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da von der Beschwerdegegnerin lediglich betreffend diesen Zeitraum entschieden wurde (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Für diese beiden Jahre wurde der Anspruch zu Recht im ausserordentlichen Verfahren unter Anrechnung der Erbschaft zum Vermögen geprüft.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, aus der nunmehr definitiven Steuerveranlagung 2022 (Beschwerdebeilage 5; VB 96 f.) ergäbe sich ein Rückgang des Einkommens um mehr als 20 %.

4.2. Dies erweist sich als zutreffend. Allerdings bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin daraus für sich abzuleiten wünscht; ihr Anspruch auf Prämienverbilligung wurde bereits im ausserordentlichen Verfahren berechnet. Zwar wären diesfalls sämtliche aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen gewesen, allerdings weist die definitive Steuerveranlagung ein steuerbares Vermögen von Fr. 480'135.00 auf (VB 97). Bereits die Berücksichtigung eines Fünftels dieses Vermögens (Fr. 96'027.00) als massgebendes Einkommen (vgl. E. 2.2.1.) ergibt (auch unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge gemäss den Berechnungen in den Verfügungen vom 12. Januar 2024 [VB 21; 26]) ein deutlich höheres massgebendes Einkommen als diesen Verfügungen zugrunde gelegt wurde. Da bereits diese niedrigeren massgebenden Einkommen von Fr. 44'794.20 zu keinem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung berechtigten, gilt dies für ein höheres ohnehin.

5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024

somit mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 im Ergebnis zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia