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Entscheid

VBE.2024.384

VBE.2024.384 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-02-24

24. Februar 2025Deutsch22 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.384 / sr / ss Art. 22 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanw...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.384 / sr / ss Art. 22

Urteil vom 24. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 11. Juni 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer leidet an einer tapeto-retinalen Degeneration mit progredienter Visusabnahme und am Klippel-Trénaunay-Syndrom. Seit seiner erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug am 24. Januar 1989 sprach ihm die Beschwerdegegnerin diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wie medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, berufliche Massnahmen und eine Hilflosenentschädigung zu. Überdies erhält er seit dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente.

1.2. Am 13. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags und reichte eine "Selbstdeklaration" ein. Daraufhin fand am 27. März 2024 eine Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause statt und es wurde ein FAKT2-Formular (standardisiertes Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs) ausgefüllt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 sprach ihm die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 2. Mai 2024 – mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden im Betrage von monatlich durchschnittlich Fr. 1'179.25 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 14'151.00 zu.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer höhere Assistenzbeiträge zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Prozessuales Begehren:

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen höheren als den ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 182) zugesprochenen Assistenzbeitrag hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG).

Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach Art. 42-42ter IVG, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Art. 42ter Abs. 3 IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).

2.2

2.2.1. Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV):

a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.

2.2.2

Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:

1.

bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,

2.

bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,

3.

bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;

c. für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.

2.3

2.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 Satz 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrags die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit, zu deren Abklärung in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich ist. Zur Berechnung des Assistenzbeitrags wenden die IV-Stellen das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 an. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2024) erläutert.

Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz. 4101 KSAB).

2.3.2

Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des KSAB (Rz. 4009 KSAB).

Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz. 4010 KSAB).

Stufe 1 gelangt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz. 4011 KSAB).

Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz. 4012 KSAB).

Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten; Rz. 4013 KSAB).

Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten; Rz. 4013 KSAB).

Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz. 4014 KSAB).

2.4. 2.4.1. Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welcher Stufe die versicherte Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (Rz. 4015 erster Absatz).

2.4.2. In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn

der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-)Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz. 4016 KSAB).

2.4.3. Die einzelnen – abgestuften – zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen).

2.5. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2024 auf den FAKT2-Bericht vom 27. März 2024 (VB 177) und ging hinsichtlich der Hilfeleistungen ab 1. Oktober 2023 von einem monatlichen Bedarf von 34.38 Stunden, vergütet mit Fr. 34.30 pro Stunde, und damit von einem Assistenzbeitrag von durchschnittlich Fr. 1'179.25 pro Monat respektive maximal Fr. 14'151.00 pro Kalenderjahr aus.

3.2. Im FAKT2-Bericht vom 27. März 2024 ordnete die Abklärungsperson bei den "Alltäglichen Lebensverrichtungen" den Hilfebedarf in den Teilbereichen "An-/Auskleiden" (4 Minuten; vgl. VB 177 S. 5), "Essen und Trinken" (7 Minuten; vgl. VB 177 S. 7), "Körperpflege" (6 Minuten; vgl. VB 177 S. 9) und "Notdurft" (4 Minuten; VB 177 S. 10) der Stufe 1 zu. Zudem wurde ein Zusatzaufwand von 5 Minuten für Augen-/Ohrenpflege berücksichtigt (VB 177 S. 11). Damit wurde dem Beschwerdeführer im Bereich "Alltägliche Lebensverrichtungen" insgesamt ein Hilfebedarf von 26 Minuten angerechnet (vgl. VB 177 S. 11). Im Bereich "Haushalt" wurde der Hilfebedarf in den Teilbereichen "Administration" (6 Minuten; vgl. VB 177 S. 12), "Ernährung" (24 Minuten; vgl. VB 177 S. 13), "Wohnungspflege" (8 Minuten; vgl. VB 177 S. 14), "Einkaufen und Besorgungen" (8 Minuten; vgl. VB 177 S. 15) sowie "Wäsche-/Kleiderpflege" (3 Minuten; vgl. VB 177 S. 16) der Stufe 2 zugeordnet. Es ergibt sich damit im Bereich "Haushalt" ein Zeitaufwand von insgesamt 49 Minuten (vgl. VB 177 S. 16). Im Bereich "Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung" rechnete die Abklärungsperson dem Beschwerdeführer für seinen Hilfebedarf einen Zeitaufwand von 21 Minuten an, was der Stufe 2 entspricht (vgl. VB 177 S. 17).

4.

4.1. Nach der Rechtsprechung ist auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f.).

4.2. Da der FAKT ein Abklärungsinstrument ist, welches – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) – gleichzeitig als Abklärungsbericht gelten kann (KSAB, Rz. 6019), ist ein separater Abklärungsbericht nicht zwingend notwendig. Auf dem Abklärungsbogen vom 28. März 2024 wurde auf den FAKT verwiesen (VB 175), und das gestützt auf die am 27. März 2024 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse ausgefüllte FAKT-Formular vom 27. März 2024 (VB 177) wurde durch eine dafür qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Angaben sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation. Die Angaben im Bericht erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der FAKT-Bericht vom 27. März 2024 genügt somit den erwähnten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.1 hiervor), womit ihm grundsätzlich Beweiswert zukommt.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die abklärende Person, B._____, habe mangelnde Kenntnisse seiner medizinischen Situation gehabt (vgl. Beschwerde S. 5 f.) und seinen Hilfebedarf unzutreffend festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).

5.2. 5.2.1. Was die geltend gemachte fehlende Kenntnis der medizinischen Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass im FAKT-Formular "Blinde und hochgradig Sehschwache (Art. 37 Abs. 3 Bst. d IVV,

3.3.1.1 KSH)" angekreuzt (VB 177 S. 3) und zudem im Abklärungsbogen vermerkt wurde, dass laut Beschwerdeführer seine Sehbehinderung im Vordergrund stehe. Er sei blind und könne nur noch hell und dunkel sehen (VB 175 S. 2). Auch in der Selbstdeklaration vom 13. Oktober 2023 umschrieb der Beschwerdeführer seine Behinderung mit "Retinitis pigmentosa" (Blindheit; VB 165 S. 4). Diese Diagnose stimmt mit derjenigen in den Vorakten (VB 153 S. 2; vgl. auch 148 S. 4) überein, und dass der Beschwerdeführer blind ist, wurde weder von der Abklärungsperson noch der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt und dementsprechend auch berücksichtigt. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Beschwerden beschrieb er im Rahmen seiner Ausführungen zum Hilfebedarf denn auch nicht als einschränkend (vgl. Beschwerde S. 7 ff. Rz. 17 ff.). Es erübrigt sich damit, näher darauf einzugehen.

5.2.2. 5.2.2.1. Streitig ist weiter die Richtigkeit der Einstufung des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers durch die Abklärungsperson bei folgenden Verrichtungen (VB 177 S. 5 ff.):

- Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel (Ziff. 1.1.1) - Küche in Ordnung halten (Ziff. 2.2.2) - Tageskehr und Wochenkehr (Ziff. 2.3.1 und 2.3.2) - Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung (Ziff. 2.4.1) - Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Ziff. 2.4.2) - Andere Besorgungen (Ziff. 2.4.3) - Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen (Ziff. 2.5.1) - Wäsche zusammenlegen/bügeln/versorgen (Ziff. 2.5.2) - Hobbys/Sport, Tiere/Pflanzen (Ziff. 3.1) - Gesellschaftliche Kontakte (Ziff. 3.2) - Mobilität (draussen; Ziff. 3.3)

- Reisen/Ferien (Ziff. 3.4)

5.2.2.2. Die Abklärungsperson ging betreffend Ziff. 1.1.1 (Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel) von der Stufe 1 aus (VB 177 S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt eine Einreihung in Stufe 2 und begründet dies damit, dass er zum Wechseln seiner Kleider aufgefordert werden müsse und auch beim Zusammenstellen der Kleider auf Hilfe angewiesen sei, da er deren Farbe nicht erkennen könne. Über ein Farberkennungsgerät verfüge er nicht (vgl. Beschwerde S. 8). Wenn die Abklärungsperson vermerkt, dass der Beschwerdeführer auf Flecken aufmerksam gemacht werden muss und – trotz Hilfsmittel – Hilfe bei der Farbzusammenstellung braucht, entspricht dieser Hilfebedarf der Stufe 2, bei welcher eine versicherte Person bei mehreren Teilhandlungen auf Hilfe angewiesen ist, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. E. 2.3.2). Ob er über ein Farberkennungsgerät als Hilfsmittel verfügt oder nicht, ist unerheblich. Eine Einreihung in Stufe 2 erscheint dementsprechend als gerechtfertigt (vgl. auch die Beispiele für Stufe 2 in KSAB Rz. 4012).

5.2.2.3. Betreffend Ziff. 2.2.2. (Küche in Ordnung halten) hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Bemerkung "optische Kontrolle von Sauberkeit und Lebensmittelhygiene nötig" Stufe 1 fest (VB 177 S. 13). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er sehe nicht, welche Lebensmittel vorhanden seien und ob das Obst bereits Schimmel habe oder welchen Joghurt er gerade in der Hand halte und ob er schon abgelaufen sei. Bei der Nahrungszubereitung verursache er als Blinder auch mehr Verunreinigungen, sehe diese aber nicht. Ertastbare Gegenstände könne er nach bestem Wissen und Gewissen abwaschen. Die alltägliche Reinigung der Küche, der Arbeitsfläche und des Tisches sowie die allgemeine Lebensmittelhygiene seien ihm nicht abschliessend möglich. Es sei mindestens der Hilfebedarf nach Stufe 2 anzuerkennen (Beschwerde S. 8 f.). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar und sprechen dafür, dass er bei mehreren Teilhandlungen auf Hilfe angewiesen ist, womit ein Hilfebedarf nach Stufe 2 angemessen erscheint.

5.2.2.4. In Bezug auf Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 (Tages- und Wochenkehr) ging die Abklärungsperson von Stufe 1 bzw. 2 aus (VB 177 S. 13). Bei der Tageskehr vermerkte sie "optische Kontrolle, Hilfe bei kleinen Reparaturarbeiten" und bei der Wochenkehr, dass der Beschwerdeführer eine Hausstauballergie habe und alle zwei Wochen jemand für 1,5 Stunden für die Grundreinigung vorbeikomme. Er könne etwas oberflächlich reinigen, wisse aber nie, ob es sauber sei (VB 177 S. 13). Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt (vgl. Beschwerde S. 10), ist ihm von den im FAKT beschriebenen Aufgaben der Tageskehr (allgemeine Ordnung, Lüften, Bett machen, Sichtreinigung Bad, kleinere handwerkliche Aufgaben) einzig das Lüften und das Bett Machen möglich. Auch bezüglich der Wochenkehr ist es nicht nachvollziehbar, wie ihm die Bodenreinigung trocken/nass, das Staubwischen, die Grundreinigung Küche, Fenster, Aussenanlagen – in ausreichender Qualität – möglich sein sollen. Auch die Wartung technischer Hilfsmittel erscheint mangels Sehkraft nicht möglich. Da folglich nur noch eine bescheidene Eigenleistung vollbracht werden kann, sind sowohl die Tages- als auch die Wochenkehr in Stufe 3 einzureihen.

5.2.2.5. Die Abklärungsperson hielt betreffend Ziff. 2.4.1 (Ernährungs-/Menü-/Einkaufsplanung) Stufe 1 fest (VB 177 S. 14). Zumal der Beschwerdeführer – wie er zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde S. 10) – "nicht schauen kann, was da ist" und wie sich der Zustand der vorhandenen Lebensmittel präsentiert, dank elektronischer Hilfsmittel für Sehbehinderte jedoch Rezepte selbständig nachschauen und Einkaufslisten erstellen kann, ist er nur in einem der im FAKT genannten Teilbereiche (Menüs planen/zusammenstellen, Rezepte studieren, Vorräte prüfen, Einkaufsliste erstellen) eingeschränkt. Eine Einreihung des entsprechenden Hilfebedarfs in Stufe 1 erscheint damit vertretbar.

5.2.2.6. Bezüglich Ziff. 2.4.2 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) ging die Abklärungsperson von Stufe 2 aus und führte dazu aus, der Beschwerdeführer könne im Laden selber bezahlen, beim Auffinden der Ware sei er jedoch auf Hilfe angewiesen, weil er diese nicht sehe. Bekannte Wege bewältige er alleine (VB 177 S. 14). Der Beschwerdeführer entgegnet, er könne sich in den meisten Läden auch mit dem Langstock nicht eigenständig bewegen, da Regale und Personen im Weg stehen und Einkaufswagen herumgeschoben würden. Er könne das Sortiment nicht identifizieren und sehe die Preise nicht, weshalb er nicht auf seine knappen Finanzen achten könne. Mangels Sicht könne er auch keinen Einkaufswagen stossen oder einen Einkaufskorb so tragen, dass er keine Waren von den Regalen stosse. Zudem habe er aufgrund des Langstocks immer nur eine Hand frei. Nur schon dadurch wäre die Einkaufsmenge so beschränkt, dass er täglich einkaufen müsste und der Hilfebedarf dadurch gesteigert werden würde. An der Kasse könne er die Produkte nur langsam und manchmal unvollständig vom Fliessband nehmen. Dass er selber mit Karte bezahlen könne, sei für den zeitlichen Hilfebedarf nicht relevant. Zu Hause sei er auf Hilfe angewiesen, damit alles exakt so verstaut werde, wie es seinem System entspreche, um danach so gut wie möglich darauf zugreifen zu können. Dies entspreche mindestens einem Hilfebedarf der Stufe 3, wobei eine Assistenz wohl schneller wäre, wenn sie den Einkauf alleine erledigen würde. Dies käme Stufe 4 gleich (vgl. Beschwerde S. 11). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen zu überzeugen und belegen, dass er nur eine geringe Eigenleistung erbringen kann, womit Stufe 3 als angebracht erscheint. Stufe 4 heranzuziehen wäre jedoch verfehlt, kann der Beschwerdeführer doch sehr wohl noch eine gewisse Eigenleistung erbringen.

5.2.2.7. Weiter geht die Abklärungsperson betreffend Ziff. 2.4.3 (Andere Besorgungen; Post, Ämter, persönlicher Einkauf [Kleider, CD etc.]) von Stufe 2 aus (VB 177 S. 14). Wenn sie diesbezüglich festhält, der Beschwerdeführer brauche Begleitung auf unbekannten Wegen, eine optische Kontrolle beim Kleiderkauf und zudem müsse ihm auf Ämtern oder bei Behörden vorgelesen werden, und man bedenkt, dass die unter E. 5.2.2.6 (Einkaufen, Einräumen, Versorgen) aufgeführten Einschränkungen auch in diesem Bereich zutreffen, erweist sich die Eigenleistung des Beschwerdeführers auch hier wieder als bescheiden. Eine Einreihung des Hilfebedarfs in Stufe 3 ist demnach auch diesbezüglich angebracht.

5.2.2.8. Betreffend Ziff. 2.5.1 (Wäsche sortieren/waschen/aufhängen/trocknen) setzte die Abklärungsperson den Hilfebedarf auf Stufe 1 fest und erläuterte, es brauche eine optische Kontrolle beim Sortieren der Wäsche und Einstellen der Maschine (VB 177 S. 15). Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über kein Farberkennungsgerät und könne die Wäsche nicht vollständig sortieren. Zudem sei auch das Aufhängen erschwert (Stücke fallen unbemerkt runter, Stolpergefahr; vgl. Beschwerde S. 12). Dass es betreffend das Sortieren und das Einstellen der Maschine einer optischen Kontrolle bedarf, ist nachvollziehbar, jedoch handelt es sich dabei um punktuelle Hilfeleistungen, und das Aufhängen der Wäsche erscheint möglich, womit Stufe 1 als angemessen erscheint.

5.2.2.9. Die Abklärungsperson vermerkte bei Ziff. 2.5.2 (Wäsche zusammenlegen/bügeln/versorgen inkl. Nähen, Flicken, allgemeine Schuh- und Kleiderpflege) Stufe 2; der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim Bügeln und Flicken (VB 177 S. 15). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es sei wohl unumstritten, dass er weder bügeln, nähen, noch Flickarbeiten oder die Schuh- und Kleiderpflege selber ausführen könne, und auch das Aufhängen, Zusammenfalten und anschliessende Versorgen der Wäsche seien stark erschwert (vgl. Beschwerde S. 13), ist ihm beizupflichten, dass er insbesondere beim Bügeln, Nähen, Flicken sowie der Schuh- und Kleiderpflege gänzlich auf fremde Hilfe angewiesen ist und er nur beim Zusammenlegen und Versorgen der Wäsche eine gewisse Eigenleistung erbringen kann. In einer Gesamtbetrachtung erscheint diese aber als gering, womit die Annahme von Stufe 3 gerechtfertigt erscheint.

5.2.2.10. Bezogen auf Ziff. 3.1 (Hobbys/Sport, Tiere/Pflanzen) setzte die Abklärungsperson Stufe 2 fest und notierte, dass der Beschwerdeführer gerne

aktiv sei und etwas unternehme (Konzerte, Anlässe, Wandern, Tandem-Bike, Seminare usw.). Für alle diese Dinge benötige er eine Begleitperson. Man müsse ihm alles vorlesen und er benötige Handreichungen (VB 177 S. 16). Wie der Beschwerdeführer bereits selber vorwegnahm (vgl. Beschwerde S. 14), ist die entsprechende Mobilität bereits durch den die ausserhäusliche Mobilität betreffenden anerkannten Hilfebedarf (Ziff. 3.3; vgl. E. 5.2.2.11) abgedeckt, weshalb angesichts der übrigen Einschränkungen Stufe 2 als angemessen erscheint.

5.2.2.11. In Bezug auf Ziff. 3.3 (Mobilität draussen) hielt die Abklärungsperson einen Hilfebedarf der Stufe 2 fest und führte aus, der Beschwerdeführer brauche Hilfe auf unbekannten Wegen, sonst sei er mit Führhund/weissem Stock selbständig (VB 177 S. 16). Dass neue Hindernisse auf bekannten Strecken bereits ein Erschwernis darstellen (vgl. Beschwerde S. 14 f.), mag zwar zutreffen, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer zumindest bekannte Strecken grundsätzlich selbständig zu bewältigen vermag. Eine Einreihung in Stufe 2 erscheint damit als vertretbar.

5.2.2.12. Betreffend Ziff. 3.4 (Reisen/Ferien) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich in fremder Umgebung nicht orientieren, und anerkannte Stufe 2 (VB 177 S. 17). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er sei in fremder Umgebung auf eine Vielzahl von Hilfeleistungen (Begleitung auf Reisen, Einführung in neue Zimmer, durchgehende Hilfe für Orientierung, Begleitung an Aktivitäten, Begleitung und Einführung bei jeder neuen Toilette etc.) angewiesen (Beschwerde S. 15), ist dies nachvollziehbar und spricht dafür, dass er bei den meisten Verrichtungen Hilfe benötigt und nur eine geringe Eigenleistung erbringen kann. Demnach erscheint ein Hilfebedarf der Stufe 3 angemessen.

5.2.2.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (VB 182) aufzuheben ist. Bei den Ziff. 1.1.1, und 2.2.2 des FAKT-Abklärungsberichts (VB 177) ist Stufe 2 (statt Stufe 1), bei Ziff. 2.3.1 Stufe 3 (statt Stufe 1) und bei Ziff. 2.3.2, 2.4.2, 2.4.3, 2.5.2 und 3.4 Stufe 3 (statt Stufe 2) einzusetzen. Im Übrigen sind die Einstufungen im FAKT nicht zu beanstanden. Die Sache ist demnach zur neuerlichen Berechnung des Assistenzbeitrags für die Zeit ab 1. Oktober 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. auch Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde vom 11. Juli 2024).

6.

Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils wird der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. prozessuales Begehren Ziff. 4 der Beschwerde vom 11. Juli 2024) gegenstandslos.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen (Berechnung der Assistenzbeiträge) und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh