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Entscheid

VBE.2024.389

VBE.2024.389 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-02-20

20. Februar 2025Deutsch8 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.389 / ms / bs Art. 20 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kant...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.389 / ms / bs Art. 20

Urteil vom 20. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1998 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Februar 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. April 2024. Mit Verfügung vom 24. April 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. April 2024 für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Juni

2024.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 4. September 2024 (Posteingang) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45-49) zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für

43.

Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte.

2.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.1; THOMAS NUSSBAU-MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der B._____ ohne entschuldbare Gründe selbst per 31. März 2024 gekündigt habe. Die Freistellungserklärung sei erst nach der Kündigung erfolgt und habe somit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kündigung. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne Zusicherung einer anderen adäquaten Folgestelle aufgelöst, obwohl ihm das Beibehalten der Stelle bis zum Finden einer neuen Anstellung hätte zugemutet werden können (VB 46).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein Freistellungsbrief gegeben worden, der mit ihm zuvor nicht besprochen worden sei. Die Einstellung sei ohne Grund erfolgt.

3.2

Ausweislich der Akten kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B._____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 per 31. März 2024, wobei er als Begründung angab, dass er gerne wieder als Logistiker arbeiten würde und sich "dort" besser weiterentwickeln und weiterbilden könne (VB 124). In der Folge wurde der Beschwerdeführer per 11. Januar 2024 für die verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses bis 31. März 2024 unter Lohnfortzahlung freigestellt (VB 126; 137; 139). Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 11. April 2024 gab die B._____ an, der Beschwerdeführer habe die Stelle gekündigt (VB 125). Auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Stelle selbst per 31. März 2024 gekündigt (VB 97). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ selbst gekündigt hatte. Dass die Kündigung ohne Zusicherung einer anderen Stelle erfolgt ist, ist zwischen den Parteien sodann ausweislich der Akten (vgl. etwa VB 99) zu Recht unumstritten. Damit liegt ein einstellungswürdiges Verhalten vor (vgl. E. 2. hiervor).

4.

4.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals vor, die Stelle bei der B._____ sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen.

4.2

4.2.1. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen [publ. in ARV 2012 Nr. 13 S. 294]). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4).

4.2.2

Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).

4.3

Der vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde eingereichte Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 10. April 2024 über die zur Abklärung seiner Eignung für eine Tätigkeit in der Logistik durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen vom 15. und 26. März 2024 äussert sich jedoch nicht zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der Weiterarbeit des Beschwerdeführers bei der B._____. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Psychologe eine IV-Anmeldung empfohlen hatte, lässt sich keine Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit bei der B._____ ableiten. Ein ärztliches Zeugnis oder ein anderes geeignetes Beweismittel, welches ausweisen würde, dass die Tätigkeit bei der B._____ für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 4.2. hiervor), liegt nicht vor. Ohnehin begründete der Beschwerdeführer seine Kündigung vom 20. Dezember 2023 damit, dass er wieder als Logistiker arbeiten wolle und sich dort besser weiterentwickeln und weiterbilden könne (VB 124). In seiner Stellungnahme führte er weiter aus, ein Verbleiben am Arbeitsplatz sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, da er kein Interesse mehr gehabt habe (VB 98). Folglich kündigte der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ nicht aus gesundheitlichen Gründen. Dass er an der Weiterbeschäftigung "kein Interesse mehr" gehabt habe, stellt offensichtlich keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle dar. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bei der B._____ sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer somit zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.

5.

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis

15.

Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60.

Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Die Beschwerdegegnerin verfügte 43 Einstelltage und setzte die Anzahl Einstelltage damit leicht unter dem Mittelwert von 45 an.

Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anzahl der Einstelltage und bringt vor, er habe einen Beruf ausgeübt, der ihm keine Freude bereitet habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er freigestellt worden sei. Diese Umstände lassen das Verschulden jedoch nicht leichter erscheinen, weshalb kein Anlass besteht, die Anzahl Einstelltage (weiter) zu reduzieren (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Im Übrigen ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine anderweitigen triftigen Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer