Lexipedia

Entscheid

VBE.2024.390

VBE.2024.390 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-02-25

25. Februar 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.390 / nb / bs Art. 31 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.390 / nb / bs Art. 31

Urteil vom 25. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2

Beschwerde- SVA Aargau Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 3. Dezember 2019 einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 sprach ihnen die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 578.65 monatlich bzw. Fr. 6'943.80 für das ganze Jahr zu.

1.2. Mit Schreiben vom 18. September 2023 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2020 von einer Verbesserung des Einkommens ausgegangen werde und stellte in Aussicht, für das Jahr 2020 von zu viel bezogener Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'854.40 auszugehen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2020 korrigierte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf total Fr. 3'089.40. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der für das Jahr 2020 ursprünglich gewährte Prämienverbilligungsanspruch sei wiederherzustellen und es sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 7. September 2024 und hielten an ihren Anträgen fest.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung des Jahres 2020 zu Recht reduziert hat (vgl. dazu die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in VB 33 ff.).

Im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist indes, dass den Beschwerdeführern bereits vor Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids irrtümlicherweise ein entsprechender Entwurf zugestellt wurde (Beschwerde S. 2; VB 90 ff.). Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob der Krankenversicherer der Beschwerdeführer (unrechtmässigerweise) bereits die Rückzahlung der zu viel ausgerichteten Prämienverbilligung verlangt hat (Beschwerde S. 3). Immerhin ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden kann (Art. 52 Abs. 4 ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids in VB 96), weshalb der Krankenversicherer bisher nicht berechtigt war, eine Rückforderung geltend zu machen.

2.

2.1

2.1.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG).

2.1.2

Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).

2.1.3

Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung der Abzüge für Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen; der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a; der Abzüge für freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an politische Parteien; der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden sowie des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen (§ 6 Abs. 3 KVGG).

2.2

Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 (§ 7 Abs. 1 KVGG).

2.3

2.3.1. Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG).

2.3.2

Das ausserordentliche Verfahren kommt u.a. bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwendung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG).

Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG).

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich und es ist zwischen den Parteien auch unumstritten, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer im (vorliegend für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jahres 2020 herangezogenen) Steuerjahr 2016 (vgl. VB 4; Vernehmlassung) Fr. 20'842.00 betrug (Beschwerdebeilage 6), was zur Annahme eines massgebenden Einkommens (E. 2.1.2 f.) von Fr. 17'452.00 führte (VB 4). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 40'126.00 (VB 183), was auch dem massgebenden Einkommen im Sinne des KVGG entsprach (VB 37). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab somit eine Steigerung des steuerbaren Einkommens um 92.5 % im Vergleich zum dem Anspruchsjahr 2020 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen (VB 36). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2020 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 3'089.40, was einem Betrag von Fr. 3'854.40 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2020 entsprach (VB 33).

3.2

Die Beschwerdeführer anerkennen – auch wenn sie diese anders berechnen – die Steigerung des steuerbaren Einkommens um mehr als 20 % (Beschwerde S. 10). Sie machen indes geltend, ihr effektives Erwerbseinkommen (bzw. Ersatzeinkommen zufolge Bezugs von Arbeitslosentaggeldern) habe im Vergleich zu jenem in der Steuerveranlagung 2016 in tatsächlicher Hinsicht sogar abgenommen (Beschwerde S. 6).

Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend; ihre Einkommen sind – wie sie dies zutreffend ausrechnen (Beschwerde S. 6; Replik S. 3) – tatsächlich um rund Fr. 7'000.00 gesunken. Paradoxerweise ist ihr steuerbares Einkommen im Jahr 2020 im Vergleich zu jenem im 2016 jedoch trotzdem und primär dadurch gestiegen, dass Berufskosten nur noch in deutlich geringerem Masse berücksichtigt wurden (Fr. 6'588.00 im Jahr 2020 vs. Fr. 19'940.00 im Jahre 2016). Dass die Beschwerdeführer sich unter diesen recht eigentümlichen Umständen am Vorwurf der Meldepflichtverletzung stören (Beschwerde S. 7; Replik S. 4), erscheint zwar verständlich. Dies ist indes (im vorliegenden Verfahren) nicht von Belang. Relevant ist einzig der Umstand, dass sich ihr massgebendes Einkommen im Jahr 2020 im Vergleich zu jenem im Jahr 2016 um mehr als 20 % erhöht hat, was (unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung) dazu führt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der "aktuellen" wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. vorliegend jenen im Jahr 2020 (neu) zu berechnen ist (vgl. E. 2.3.). Relevant für die Berechnung des massgebenden Einkommens ist – wie aufgezeigt – das steuerbare Einkommen zuzüglich gewisser, steuerrechtlich abzugsfähiger Positionen (vgl. E. 2.1.2. f.); aufgrund welcher konkreten Veränderungen innerhalb der Steuerpositionen das höhere steuerbare bzw. massgebende Einkommen zustande kommt, spielt hingegen keine Rolle. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Steuerveranlagung dieses Jahres neu festzusetzen. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Erhöhung des Einkommens um mindestens

20.

% oder mindestens Fr. 20'000.00 [Replik S. 1]), gelten dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alternativ (vgl. E. 2.3.2.).

3.3

Was die Beschwerdeführer sodann mit den Ausführungen, das Steueramt habe die Prämienverbilligung "mit vollem Umfang akzeptiert" (Beschwerde S. 10 f.; vgl. auch Replik S. 1 ff.), vorzubringen wünschen, erschliesst sich nicht restlos. Sowohl die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch der Bezug von Prämienverbilligung sind im Kanton Aargau steuerrechtlich irrelevant. Diese mögen angesichts des von der Steuerbehörde errechneten "Einkommens-Mankos" im Rahmen der Mittelverwendung im Jahr 2020 (BB 19 f.) insofern von Bedeutung sein, um einen ansonsten nicht nachvollziehbaren Vermögenszuwachs zu erklären.

Daraus lässt sich aber nichts in die andere Richtung bzw. hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Prämienverbilligung oder dessen Höhe ableiten, woran auch eine durch den geänderten Anspruch auf Prämienverbilligung nachträgliche Veränderung in der Mittelverwendung für das Jahr 2020 (Beschwerde S. 11 f.; Replik S. 2 f.) nichts ändert. Dass die Beschwerdeführer mit einer um rund Fr. 3'800.00 tiefer ausfallenden Prämienverbilligung im Jahr 2020 entsprechend höhere Auslagen in genau dieser Höhe aufweisen, liegt auf der Hand.

3.4

Die eigentliche Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 unter Ermittlung eines solchen von Fr. 3'089.40 sowie von zu viel ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 3'854.40 gemäss Verfügung vom 20. Dezember 2023 (VB 33 ff.) wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Bemerkungen Anlass, sodass es dabei sein Bewenden haben kann.

4.

Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss einen Erlass der Rückerstattung beantragen (vgl. Beschwerde S. 13; Replik S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher in § 37 KVGG, welcher die Rückerstattung der Prämienverbilligung regelt, nicht vorgesehen ist. Art. 25 Abs. 1 ATSG ist im Bereich der Prämienverbilligung nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i.V.m. Art. 65, 65a und 66a KVG). Ebenso handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Norm, welche gemäss § 35 Abs. 6 KVGG zur Anwendung käme. Für einen Erlass besteht daher – wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.729 vom 13. März 2018 zutreffend ausführte (VB 94) – keine gesetzliche Grundlage. Dieses Urteil ist im Internet in der Tat nicht auffindbar (Beschwerde S. 13), da das Obergericht (und somit auch das Versicherungsgericht) zu diesem Zeitpunkt erst wenige ausgewählte Urteile (als sogenannte AGVE) publizierte.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.2

Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da diesen die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

5.3

Den Beschwerdeführern steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

5.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Februar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia