VBE.2024.394
VBE.2024.394 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-03-12
12. März 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.394 / mg / nl Art. 37 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausg...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.394 / mg / nl Art. 37
Urteil vom 12. März 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, gegnerin Rechtsdienst, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG; Ergänzungsleistung Rückforderung / Einstellung (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024; Referenz 1'315'867)
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin ab Dezember 2022 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers vor und forderte diesen mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2023 vor. Am 16. März 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und teilte ihm mit, dass sie die Ergänzungsleistungen per 30. April 2023 einstellen werden, falls sie die Unterlagen nicht bis am 5. April 2023 erhalte. Mit Verfügung vom 27. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht per 30. April 2023 ein und forderte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 seit April 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 6'338.00 zurück. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer jeweils Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 abwies.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung.
2.2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 überwies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Versicherungsgericht.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
2.4. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
2.5. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zu den Akten.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 zu Recht Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von April 2022 bis April 2023 in der Höhe von Fr. 6'338.00 zurückgefordert hat. Nicht streitig ist hingegen die Leistungseinstellung per 30. April 2023 (vgl. Beschwerde).
2.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21; CARIGIET ERWIN/KOCH UWE, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 134). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz. 109 f.).
3.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
3.3
Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom
Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt wird oder wieso diese nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt wird oder wieso diese nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
4.
4.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab dem 1. April 2022 neu festgelegt und zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 6'338.00 zurückgefordert.
Da die Zahlungen an den Beschwerdeführer auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten, ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind (E. 2 hiervor). Weder im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 noch in der Verfügung vom 5. Mai 2023 (VB 109) äussert sich die Beschwerdegegnerin dazu, ob die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind. Damit liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Somit ist der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aus formellen Gründen aufzuheben.
4.2. Zudem fehlen wesentliche Unterlagen, wie beispielsweise die Rentenverfügung der Invalidenversicherung, auf die sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen stützen. Die Beschwerdegegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug eines von ihr erlassenen Entscheids diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Sie hat dabei alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Aktenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidfindung nachzuvollziehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, N. 25 f. zu Art. 46 ATSG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. zum ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat, in der von ihr zu erlassenden neuen Verfügung begründet darzulegen, gestützt auf welche(n) Rückkommenstitel sie die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2022 bis 30. April 2023 neu festgelegt hat.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. März 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert