VBE.2024.401
VBE.2024.401 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-04-23
23. April 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.401 / ss / bs Art. 49 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsan...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.401 / ss / bs Art. 49
Urteil vom 23. April 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 8. August 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war als Dachdecker bzw. Bauspengler angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 13. August 2020 auf einer Baustelle vom Dach stürzte und sich dabei unter anderem am linken Handgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre diesbezügliche Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer vorübergehende Leistungen aus. Nach diversen medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrer Kreisärztin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. September 2023 mit, dass sie den Fall per 31. Oktober 2023 abschliessen werde. Mit Verfügung vom 10. November 2023 sprach sie ihm sodann ab dem 1. November 2023 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % zu. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 4. Dezember 2023 hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % bei unverändertem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu.
2.
2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 10.11.2023 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen bzw. eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 26% zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Soweit sich die Beschwerde vom 15. August 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 232) richtet (Rechtsbegehren 1), ist vorweg festzuhalten, dass diese durch den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2024 (VB 251) ersetzt wurde und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 374 f.). Folglich ist in jenem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Betreffend die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % ist der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 251) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358). Streitig und zu prüfen ist damit lediglich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % zugesprochen hat.
3.
In ihrem Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (VB 251) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 15. September 2023 (VB 203 f.). Diese stellte darin die folgenden Diagnosen (VB 203 S. 3):
"● Zustand nach mehrfragmentärer, intraartikulärer distaler Radiusluxationsfraktur links vom 13.08.2020 […]
● Zustand nach intraartikulärer Impressionsfraktur ventral der distalen Tibiakante links vom 13.8.2020, konservative Behandlung"
Sie hielt dazu fest, die Impressionsfraktur an der ventralen Tibiakante sei nach konservativer Behandlung im Gips folgenlos ausgeheilt. Bezüglich der Radiusfraktur hätten nach dem Unfall mehrere operative Eingriffe stattgefunden. Rund zehn Monate nach dem letzten Eingriff vom 18. Oktober 2022 würden beim Beschwerdeführer nach wie vor Belastungsschmerzen, vor allem bei Pro- und Supination des linken Handgelenks, bestehen. Von weiteren Behandlungen könne nach diesem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mehr erwartet werden, womit der medizinische Endzustand erreicht sei. Dem Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker respektive Bauspengler nicht mehr zugemutet werden. In einer leichten bis maximal mittelschweren Arbeit ohne repetitive Drehbewegungen mit dem linken Handgelenk oder Vibrationsbelastungen sei er jedoch zu 100 % arbeitsfähig (VB 203 S. 3).
Dass er in einer dem von Dr. med. B._____ definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, blieb seitens des Beschwerdeführers in der Folge, insbesondere auch in der vorliegenden Beschwerde vom 15. August 2024, – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten.
4.
4.1
4.1.1. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2024 gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) fest. Dabei bediente sie sich der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Wirtschaftszweig Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 (besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1), Männer, und passte diesen Wert der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2023 (2.3 %) an, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 77'888.80 ergab (VB 251 S. 7).
Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte der LSE. Dabei stellte sie auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Total, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1), Männer, ab und passte auch diesen Wert der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von
41.7
Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2023 (1.7 %) an. Zudem gewährte sie dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 %, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 64'119.10 ergab (VB 251 S. 5 ff.).
4.1.2
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen ist mit Blick auf die Akten plausibel und nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet. Hinsichtlich des Invalideneinkommens werden – richtigerweise – weder das Abstellen auf statistische Angaben noch die entsprechend herangezogenen Werte beanstandet. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass der leidensbedingte Abzug von 5 % unangemessen erscheine und ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Beschwerde, Ziffer II. 4. f., insb. 4.9. ff.).
4.2
4.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75, insbesondere E. 5 S. 78 ff.).
4.2.2
4.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geforderten Gewährung eines höheren leidensbedingten Abzugs auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Gächter vom 22. Januar 2021, die Studie des Büros für arbeitsund sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 und die Abhandlung "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler verweist (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.2. f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 V 174 ausführlich mit diesen Publikationen befasste und – wie der Beschwerdeführer selbst erkannt hat (Beschwerde, Ziff. II. 4.4.) – letztlich (dennoch) explizit an seiner gefestigten, vorstehend ausgeführten Rechtsprechung festgehalten hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit.
4.2.2.2
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Motion 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grades" (Beschwerde, Ziffer II. 4.6.) wurde vom Bundesrat in dem Sinne beantwortet, als dass per 1. Januar 2024 der neue Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführt wurde, gemäss welchem bei Heranziehen statistischer Werte zur Berechnung des Invalideneinkommens im Invalidenversicherungsrecht standardmässig ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm "im Lichte der Einheit der Rechtsordnung" analog dieser invalidenversicherungsrechtlichen Norm ebenfalls ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.10.), ist darauf hinzuweisen, dass – wie er an derselben Stelle selbst zutreffend festgestellt hat – in der Unfallversicherung keine Art. 26 bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. Die Bestimmung bzw. die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) im Allgemeinen sind in der Unfallversicherung nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, sowie explizit zu Art. 26bis Abs. 3 IVV Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] nach Vernehmlassung betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 vom 18. Oktober 2023, S. 19). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Der im Bereich des Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.
4.2.2.3
Ansonsten wurden den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. E. 3. hiervor), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für den medizinisch attestierten Ausschluss schwerer körperlicher Tätigkeiten (vgl. Beschwerde, Ziffer II. 4.7. und 4.9.), welcher nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Zwar ist rechtsprechungsgemäss ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind derweil – nach unbestritten gebliebener Einschätzung der Kreisärztin (E. 3 hiervor) – nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere körperliche Arbeiten nach wie vor zumutbar. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl solcher (geeigneten) leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Die zusätzliche Einschränkung auf Tätigkeiten ohne repetitive Drehbewegungen mit dem linken (nichtdominanten; vgl. VB 122 S. 1) Handgelenk und ohne Vibrationsbelastungen ist minimal und rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug.
Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Merkmals der Dienstjahre ist zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Kompetenzniveau ist. Mit Blick auf das der Festlegung des Invalideneinkommens zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 kommt einer langen Betriebszugehörigkeit daher vorliegend keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Die ihm zumutbaren Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse ausführen (E. 3. hiervor). Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten über eine Niederlassungsbewilligung C (VB 211; 216). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % Rechnung getragen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das entsprechende Medianeinkommen zwar unter demjenigen von Schweizer Bürgern (LSE 2022, T12_b, Männer ohne Kaderfunktion), aber über dem für die Invaliditätsbemessung üblicherweise herangezogenen Medianeinkommen (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) liegt, nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2016 vom 7. September 2016 E. 4.3.3).
Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von
5 % ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente ab dem 1. November 2023 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % rechtens.
5 % ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente ab dem 1. November 2023 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % rechtens.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. April 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler