VBE.2024.403
VBE.2024.403 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-18
18. März 2025Deutsch6 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.403 / db / bs Art. 28 Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Kyburger...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.403 / db / bs Art. 28
Urteil vom 18. März 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Sistierung der Altersrente (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin mit chinesischer Staatsbürgerschaft bezog seit 1. August 2023 eine ordentliche Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 30. April 2024 sistierte die Beschwerdegegnerin die Rentenzahlung der Beschwerdeführerin per 1. März 2024, da die Beschwerdeführerin sich nach China abgemeldet hatte. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an diesem Entscheid fest.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Namen am 17. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der vorgenannte Entscheid der SVA sei aufzuheben und die Zahlungen der AHV-Rente an meine Ehefrau ohne Unterbruch weiter zu gewähren.
2. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten meiner Ehefrau."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin sistiert hat.
2.
2.1
Anspruch auf eine Altersrente haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (nach Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Abkommen.
2.2
2.2.1. Art. 13 Abs. 1 ATSG verweist für den Wohnsitz explizit auf die zivilrechtlichen Regelungen. Daher hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffes nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 16. zu Art. 13 ATSG).
2.2.2
Art. 13 Abs. 2 ATSG schafft im Bereich des Sozialversicherungsrechts einen eigenen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der vom Wohnsitzbegriff abweicht. Darunter ist der Wille zu verstehen, den effektiven Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrecht zu erhalten. Dabei ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes selbst dann anzunehmen, wenn die Zeit des Aufenthaltes von vornherein befristet ist (RANDACHER a.a.O., N. 24 ff. zu Art. 13 ATSG). Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz dauerhaft zu verlassen, duldet das Prinzip zwei Ausnahmen: Wenn der Aufenthalt auf gültigen Gründen, wie zum Beispiel Besuch der Familie oder Kur, beruht, darf die Dauer bis zu einem Jahr betragen, wobei eine solche Dauer auch nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Die zweite Ausnahme betrifft langdauernde Aufenthalte im Ausland, welche ursprünglich nur für kurze Zeit vorgesehen waren und wegen unvorhergesehener Umstände über ein Jahr hinaus verlängert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2.2. mit Verweis auf BGE 141 V 530 E. 5.3)
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach China abgemeldet. Da zwischen der Schweiz und China kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, welches den Export von Renten vorsehe und die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, könne die Rente nur bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt werden (VB 1). Dagegen führt die Beschwerdeführerin aus, die Abmeldung beim Einwohneramt habe nichts mit der Aufgabe des Wohnsitzes zu tun. Sie habe die Absicht, nach Abschluss der Therapie wieder in die Schweiz zu ziehen. Die Abmeldung sei nur erfolgt, um nicht unsinnigerweise Krankenkassenprämien zu bezahlen (Beschwerde S. 1). Zudem sei sie nur zwecks Gesundung in China und der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung begründe gemäss Zivilgesetzbuch keinen neuen Wohnsitz. Ebenso habe sie weiterhin die Bankkonti sowie einen Grossteil ihrer persönlichen Gegenstände in der Schweiz (Beschwerde S. 2).
3.2
Unbestritten und ausweislich der Akten korrekt ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich die chinesische Staatsbürgerschaft besitzt und sich seit dem 27. September 2023 in China aufhält (Beschwerdebeilage 3). Zudem hat sie auch bestätigt, dass sie vorsieht, sich dort für zwei Jahre aufzu-
halten (Beschwerde S. 1). Vorliegend ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin streitig, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach China verlegt hat. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Beschwerdeführerin müsste für einen Anspruch auf eine Altersrente kumulativ Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG sowie Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG in der Schweiz haben. Sie hat durch ihren Aufenthalt zu Heilungszwecken in China ihren Willen kundgetan, den Aufenthalt in China über eine – zwar von vornherein auf etwa zwei Jahre befristete – Zeitspanne aufrecht zu erhalten. Zudem war der Aufenthalt bereits zu Beginn für mehr als ein Jahr geplant, wodurch die vom Bundesgericht erwähnten Ausnahmen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) nicht zum Tragen kommen. Folglich hat die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts für die krankheitsbedingte Therapie in China einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG begründet. Da mit China kein internationales Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts abgeschlossen wurde, besteht ein Rentenanspruch nur solange, wie die Beschwerdeführerin – welche kein Schweizer Bürgerrecht besitzt – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Da dies offensichtlich seit dem 23. September 2023 nicht mehr der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht sistiert.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. März 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Bächli