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Entscheid

VBE.2024.406

VBE.2024.406 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-03-20

20. März 2025Deutsch9 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.406 / sr / ss Art. 34 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.406 / sr / ss Art. 34

Urteil vom 20. März 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Bemessung Taggeld (Verfügung vom 15. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1978 geborene und zuletzt im Oktober 2018 als Hilfsisoleur bei der B._____ AG tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2019 erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Da der Beschwerdeführer beabsichtigte, per 1. Oktober 2019 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde die berufliche Integration – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei – mit Mitteilung vom 16. August 2019 abgeschlossen.

1.2. Von Februar bis Ende April 2022 war der Beschwerdeführer sodann für die C._____ AG als Staplerfahrer/Logistiker tätig, ehe er sich am 2. Mai 2022 wiederum aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 27. April 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Arbeitsversuchs vom 3. April bis 30. Juni 2023 ein Taggeld von Fr. 52.00 zu. Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.258 vom 28. November 2023 teilweise gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Einholung von Unterlagen zur Beurteilung der Höhe des Taggeldanspruchs) und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

1.3. Nach getätigten Abklärungen, der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 auf das Begehren betreffend die neue Bemessung des Taggeldes nicht ein.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 15.7.2024 sei aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit abermals an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, den für die Beurteilung der Höhe des Taggeldansatzes relevanten Sachverhalt abzuklären.

3. Eventualiter sei das verwaltungsinterne Abklärungsverfahren zu sistieren, bis der Beschwerdegegnerin die für die Beurteilung der Höhe des Taggeldansatzes relevanten Unterlagen vorliegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte er den folgenden Verfahrensantrag:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. November 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels eingereichter Unterlagen abgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) aus, mit Verfügung vom 27. April 2023 (VB 66) sei dem Beschwerdeführer akzessorisch zu einem Arbeitsversuch ein Taggeld gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe beschwerdeweise ein höheres Taggeld gefordert und mit Urteil VBE.2023.258 vom 28. November 2023 (VB 84) habe das Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Fall zu weiteren Abklärungen betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers von April bis Juni 2018 an sie zurückgewiesen. Am 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen und von ihm bzw. dessen Rechtsvertreter seien auch innert der mit – an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtetem – Schreiben vom 21. Mai 2024 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides angesetzten Frist keine Unterlagen eingegangen. Sie habe das Mahn- und Bedenkzeitverfahren damit korrekt durchgeführt (vgl. VB 94). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auf den Standpunkt, die Unterlagen hätten nicht beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern bei diesem direkt eingeholt werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zu Recht nicht auf das Begehren betreffend neue Bemessung des Taggeldes eingetreten ist (VB 97).

2.

2.1. Wenn der Versicherte die zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung verletzt, hat die Verwaltung nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren je nach den Umständen entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder aufgrund der Akten zu beschliessen oder zu verfügen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein Nichteintretensentscheid kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Ein materieller Entscheid aufgrund der Akten kann wiederum erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 9 zu Art. 57 IVG).

2.1. Wenn der Versicherte die zumutbare Mitwirkung bei der Abklärung verletzt, hat die Verwaltung nach erfolglosem Mahn- und Bedenkzeitverfahren je nach den Umständen entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder aufgrund der Akten zu beschliessen oder zu verfügen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein Nichteintretensentscheid kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Ein materieller Entscheid aufgrund der Akten kann wiederum erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 9 zu Art. 57 IVG).

Eine Mitwirkungspflicht besteht nur insoweit, als die einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich und für die IV-Stellen nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022. Stand: 1. Januar 2025, Rz. 5004). Nach Art. 6a Abs. 2 IVG sind auch die in der IV-Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG, Versicherungen und Amtsstellen verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.

2.2. Gemäss Urteil VBE.2023.258 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2023 (VB 84 S. 6) hatte die Beschwerdegegnerin das Einkommen des Beschwerdeführers für die Monate April bis Juni 2018 in Erfahrung zu bringen. Da den Akten ein Auszug aus dem individuellen Konto beiliegt, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März bis Mai 2018 bei der D._____ AG und von Mai bis August 2018 bei der B._____ AG tätig war (VB 40 S. 4), hätte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gestützt auf Art. 6a Abs. 2 IVG auch durch Einforderung der Lohnabrechnungen bei diesen beiden Arbeitgeberinnen in Erfahrung bringen können. Der rechtserhebliche Sachverhalt hätte sich somit auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers vervollständigen lassen, womit die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine weiteren Abklärungen vorgenommen, sondern stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen hat.

2.3. Der für die Beurteilung der Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt erweist sich somit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie den Taggeldansatz neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen.

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh