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Entscheid

VBE.2024.42

VBE.2024.42 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-07-15

15. Juli 2024Deutsch16 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.42 / mt / lf / GM Art. 101 Urteil vom 15. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.42 / mt / lf / GM Art. 101

Urteil vom 15. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 23. März 2020 Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. März 2020. In der Folge bezog er im Zeitraum von April 2020 bis November 2021 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen einer Überprüfung im Sinne des Bundesgesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein Erwerbseinkommen erzielt hatte, ohne dieses zu deklarieren.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Leistungen für die Monate September bis Dezember 2020 sowie Mai und Juni 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 7'440.10 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 sei dahingehend abzuändern, dass von der Rückforderung der Arbeitslosentaggelder für die Monate Mai und Juni 2021 abzusehen sei.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Stellungnahme vom 5. März 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest.

Erwägungen

1.

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin aufgrund der gemeldeten Einträge im individuellen Konto (IK-Auszug) darauf, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 ein nebst dem Bezug

von Arbeitslosenentschädigung zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ihr gegenüber nicht deklariert habe. Daher zog sie daraufhin die Taggeldabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2020 und Mai bis Juni 2021 gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision und forderte vom Beschwerdeführer zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7'440.10 zurück (Vernehmlassungsbeilage [VB]10).

Der Beschwerdeführer bestreitet, in den Monaten Mai und Juni 2021 für die B._____ AG gearbeitet zu haben (vgl. Beschwerde und Stellungnahme vom 5. März 2024).

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 zu Recht in den Monaten Mai und Juni 2021 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 7'440.10 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.

2.

2.1. Aufgrund von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).

2.1. Aufgrund von Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).

2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Liegt in diesem Sinne ein prozessualer Revisionsgrund vor, zieht dies eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (BGE 147 V 417 E. 7.3.3 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

2.3. Ein Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.).

2.4. Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich im Sozialversicherungsrecht erst, wenn von weiteren Abklärungen kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten ist. Wenn es sich also als unmöglich erweist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 117 V 261 E. 3b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 6.1; 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.4 und 8C_21/2012 vom 27. März 2012 E. 3.3). Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2019 vom 17. September 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.5. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.2).

3.

3.1. Den Akten lässt sich betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes entnehmen:

3.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer jeden Monat das Formular "Angaben der versicherten Person" für den jeweiligen Monat zu und wies diesen jeweils darauf hin, dass er ihr unbedingt jede Arbeit, die er während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführe, melden müsse. Unwahre oder unvollständige Angaben könnten zum Leistungsentzug und zur Strafanzeige führen; zu Unrecht bezogene Leistungen müssten zurückbezahlt werden. Der Beschwerdeführer verneinte in den Formularen jeweils die erste Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe (vgl. für die Monate Mai und Juni 2021 VB 233, 236).

3.1.2. Nach der Entdeckung der Unstimmigkeiten zwischen den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben und den im IK-Auszug enthaltenen Einträgen forderte die Beschwerdegegnerin von der B._____ AG und deren Buchhaltungsstelle die entsprechenden Unterlagen ein (VB 187, 141). Daraufhin wurden verschiedenen Arbeitgeberbescheinigungen (VB 93 f., 153 ff.,

184 f.) sowie diverse Lohnabrechnungen eingereicht. Diesen zufolge erzielte der Beschwerdeführer folgende Einkommen:

Zeitraum Bruttoeinkommen pro Stun- VB Monat denlohn April bis Juli 2019 Fr. 4'800.00 331 ff. Oktober 2019 Fr. 1'911.90 19.06 335 November 2019 Fr. 2'075.10 19.06 336 Dezember 2019 Fr. 2'075.10 19.06 337 Januar 2020 Fr. 2'285.00 19.06 338 Februar 2020 Fr. 2'028.50 19.06 339

März 2020 Fr. 1'072.50 19.06 340 September 2020 Fr. 513.25 19.07 168 Oktober 2020 Fr. 443.30 19.07 169 November 2020 Fr. 559.90 19.07 170 Dezember 2020 Fr. 373.25 19.07 171 Mai 2021 Fr. 5'700.00 129 Juni 2021 Fr. 5'700.00 130 Dezember 2021 Fr. 3'759.15 131 Januar 2022 Fr. 3'766.75 122 Februar 2022 Fr. 3'766.75 123 März 2022 Fr. 3'766.75 124 April 2022 Fr. 3'766.75 125 Juli 2022 Fr. 1'822.45 126 August 2022 Fr. 1'588.80 127 Die Lohnabrechnungen enthalten jeweils den Zusatz:

"Der Mitarbeiter bestätigt hiermit, mit der Auszahlung des entsprechenden Monatslohnes sämtliche Rechte und Pflichten per Datum erhalten zu haben und keine rückwirkenden Forderungen mehr geltend zu machen.

Datum:

Unterschrift:"

Keine der Lohnabrechnung wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Auf die Bitte der Beschwerdegegnerin um Nachreichung der unterzeichneten Stundenrapporte und deren Nachfrage, weshalb die Lohnabrechnungen vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben seien, antwortete die Treuhandfirma der B._____ AG, dass die Lohnabrechnungen im Auftrag und anhand der Informationen und Angaben des Kunden (B._____ AG) erstellt worden seien und die Auszahlung des Lohns sowohl 2020 als auch 2021 gemäss Buchhaltung in bar erfolgt sei. Weitere Unterlagen lägen ihr nicht vor (VB 118).

3.1.3. Der Arbeitgeberbescheinigung für den hier interessierenden Zeitraum von Mai bis Juni 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2021 bei der B._____ AG für eine Vollzeitbeschäftigung unbefristet angestellt gewesen sei, bis das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen am 20. Juni 2021 per Ende Juni 2021 durch die Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als Koch sei mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'700.00 entlöhnt worden (VB 93). Ein Arbeitsvertrag für den fraglichen Zeitraum liegt den Akten nicht bei.

3.1.4. Gemäss IK-Auszug arbeitete der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 für die B._____ AG. Es ergeben sich daraus folgende Einkommen (VB 161, 190):

Jahr Anzahl Monate Jahreseinkom- Monatseinkommen men ø 2015 6 (7-12) Fr. 2'231.00 Fr. 371.85 2018 5 (2-6) Fr. 5'973.00 Fr. 1'194.60 2019 7 (4-7 + 10-12) Fr. 25'262.00 Fr. 3'608.85 2020 7 (1-3 +9-12) Fr. 7'275.00 Fr. 1'039.30 2021 12 (1-12 + 1-6) Fr. 15'159.00 Fr. 1'263.25

3.1.5. Die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Steuerunterlagen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2020 und 2021 weisen kein bei der B._____ AG erzieltes Einkommen aus (VB 112 f.).

3.1.6. Im Weiteren enthalten die Akten einen – von beiden Parteien unterzeichneten – Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG aus dem Jahr 2019, in welchem der Beschwerdeführer für dieselbe Tätigkeit als Koch ab 1. April 2019 in Vollzeit und unbefristet zum Bruttolohn von Fr. 4'800.00 angestellt gewesen ist. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 6. April 2020 betrug der tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Verdienst jedoch für die Zeit von April bis Dezember 2019 lediglich Fr. 25'262.10 (VB 290), wobei gemäss IK-Auszug effektiv nur von April bis Juli und Oktober bis Dezember 2019 ein Einkommen erzielt wurde (was ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'608.85 ergibt, vgl. E. 3.1.4 hiervor) und von Januar bis März 2020 Fr. 5'386.00 (durchschnittlich Fr. 1'795.35 pro Monat; VB 290). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen auf den 31. März 2020 gekündigt (VB 353; 289).

3.2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit 2015 mit Unterbrüchen und in unterschiedlichem Pensum für die B._____ AG gearbeitet hat. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen schwankte dabei (abgesehen von den vorliegend relevanten Monaten Mai und Juni 2021) zwischen Fr. 373.25 und Fr. 4'800.00 (vgl. E. 3.1.2. hiervor). Bei einer Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden wurde ihm ein Stundenlohn von Fr. 19.06 bzw. 19.07 (zuzüglich Entschädigung für Ferien [10.65%], Feiertage [2.27 %] und 13. Monatslohn [8.33 %]) ausgerichtet, was bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche (VB 299, 353) und durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat unter Berücksichtigung der Zuschläge ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'261.25 ergäbe. Alle diese Einkommen liegen somit weit unter den von der Arbeitgeberin deklarierten zwei Monatslöhne für die Monate Mai und Juni 2021 von Fr. 5'700.00. Dass sich angesichts der über Jahre erzielten stets deutlich tieferen Einkommen just die gegenüber der Ausgleichskasse gemeldeten Lohnbescheinigungen der B._____ AG über zwei Monatslöhne von Fr. 5'700.00 als zweifellos zutreffend erweisen, ist nicht mit der im Sozialversicherungsprozess geltenden Maxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar erscheint insgesamt fraglich, aus welchem Grund die B._____ AG Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten sollen, wenn sie dem Beschwerdeführer keinen oder einen geringeren Lohn ausrichtete, bedeutet deren Bezahlung doch eine finanzielle Belastung für die Arbeitgeberin. Jedoch ist die sich aus den Akten ergebende Diskrepanz zwischen den angeblich in den Monaten Mai und Juni 2021 und in allen übrigen Monaten für dieselbe Tätigkeit beim selben Arbeitgeber erzielten Einkommen ebenso wenig nachvollziehbar. Gerade wenn das vorangehende Arbeitsverhältnis, wie von der Arbeitgeberin angegeben, auf den 31. März 2020 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (VB 289) und die gesamte wirtschaftliche Situation der Gastronomiebranche während der Coronazeit unsicher war, scheint es nicht naheliegend, einen Mitarbeiter, der bisher auf Abruf im Stundenlohn oder zu einem wesentlich tieferen Bruttolohn angestellt war, in dieser Zeit unbefristet und in einem Vollzeitpensum für dieselbe Tätigkeit zu einem erheblich höheren Lohn anzustellen. Da das fragliche Arbeitsverhältnis weder mit einem Arbeitsvertrag noch mit unterzeichneten Lohnabrechnungen oder Stundenrapporten belegt werden kann, die von der Arbeitgeberin deklarierte Barauszahlung vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet wurde und damit kein Nachweis für die tatsächliche Bezahlung der entsprechenden Monatslöhne vorliegt und vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird, in den Monaten Mai und Juni 2021 überhaupt für die B._____ AG gearbeitet zu haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass die im IK-Auszug deklarierte Lohnsumme verbindlich wäre und sich alleine deshalb die Angabe des Beschwerdeführers, er habe in den Monaten Mai und Juni 2021 kein Erwerbseinkommen erzielt, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als offensichtlich falsch erweisen würde.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2. hiervor) liegt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4 hiervor). Auch wenn ein solcher Beweis insbesondere angesichts der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Barzahlungen schwierig zu führen ist, wäre die Beschwerdegegnerin angesichts der aufgezeigten Zweifel jedoch verpflichtet gewesen, vertiefte Abklärungen zum Lohnfluss des Versicherten einzuholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Treuhandfirma der B._____ AG angab, die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer seien sowohl 2020 als auch 2021 "gemäss Buchhaltung" erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen der B._____ AG zu verlangen und zu prüfen (vgl. VB 118). Ebenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte hinsichtlich der tatsächlich absolvierten Arbeitseinsätze (Einsatzpläne der B._____ AG betreffend die Monate Mai und Juni 2021 oder weitere Unterlagen betreffend die effektiv geleistete Arbeit) des Versicherten beim Geschäftsführer der B._____ AG, C._____, oder gegebenenfalls bei weiteren Mitarbeitenden direkt einzuholen. Der Beschwerdeführer hat zudem geltend gemacht, er könne Zeugen nennen, die bestätigen könnten, dass er in den Monaten Mai und Juni 2021 nicht gearbeitet habe. Auch diesem Hinweis ist nachzugehen.

4.

Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer getätigte Angabe, er habe in den Monaten Mai und Juni 2021 kein Erwerbseinkommen erzielt, überwiegend wahrscheinlich nicht zutrifft. Ist aber zweifelhaft, ob er in diesen Monaten überhaupt ein Einkommen (und falls ja in welcher Höhe) erzielt hat, erweist sich eine Rückforderung der an den Beschwerdeführer für diese beiden Monate zu viel ausgerichteten Taggelder bei der jetzigen Aktenlage mangels überwiegend wahrscheinlichen Vorliegens der Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen als unzulässig. Die Beschwerdegegnerin wird dem Gesagten zufolge zunächst vielmehr ergänzende Abklärungen vorzunehmen und danach allenfalls erneut über die Angelegenheit zu befinden haben. Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3. Ausgangsgemäss hätte der obsiegende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).

1.

Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. Juli 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Fricker