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Entscheid

VBE.2024.420

VBE.2024.420 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-03-28

28. März 2025Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.420 / ms / bs Art. 37 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.420 / ms / bs Art. 37

Urteil vom 28. März 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene Pensionskasse B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Juni 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Burnouts zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Am 16. September 2020 bzw. 6. Januar 2021 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 15. September bis 31. Dezember 2020 respektive bis 31. März 2021. Auf Empfehlung des RAD wurde der Beschwerdeführer daraufhin psychiatrisch begutachtet (Gutachten von Dr. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2022). Mit Schreiben vom 5. April 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht (erneut) auf, ihr mitzuteilen, ob er sich in der Lage sehe, sein Arbeitspensum mit ihrer Unterstützung von 50 auf 80 % zu steigern, und ob er bereit sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, wobei sie, sofern er dieser Aufforderung nicht bis spätestens am 17. April 2023 nachkomme, von einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehen werde. Daraufhin teilte ihr der Beschwerdeführer am 17. April 2023 telefonisch mit, dass er per 1. Mai 2023 einen Arbeitsversuch als Bauführer im Pensum von 100 % starten werde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2024 eine befristete abgestufte Rente (ganze Rente vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022, Rente von

50 % einer ganzen Rente vom 1. November 2022 bis 30. April 2023) zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 (C) insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2023 kein Anspruch auf eine Rente zugesprochen wird.

2. Es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2023 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Mai 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2024 ein.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der befristeten abgestuften Rente damit, dass der Beschwerdeführer nach einer Periode 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 31. Oktober 2022 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig und ihm per 1. Mai 2023 eine Steigerung des Pensums von 50- auf 80 % zumutbar gewesen sei. Daher habe er ab dem 1. April 2021 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per 31. März 2021) zunächst Anspruch auf eine ganze Rente und danach noch für die Zeit vom 1. November 2022 bis 30. April 2023 auf eine solche von 50 % einer ganzen Rente (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 118). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die vom Gutachter Dr. med. C._____ per 1. Mai 2023 prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei, wie sein gescheiterter Versuch, das Arbeitspensum entsprechend zu erhöhen, gezeigt habe, nicht eingetreten. Tatsächlich sei er in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und habe daher auch über den 1. Mai 2023 hinaus Anspruch auf eine auf einem invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhende Rente (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

1.2. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der Befristung der abgestuften Rente per 1. Mai 2023. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hin-

1.2. Strittig ist demnach die Rechtmässigkeit der Befristung der abgestuften Rente per 1. Mai 2023. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hin-

weg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (VB 118) zu Recht eine befristete abgestufte Rente (ganze Rente für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022 und Rente von 50 % einer ganzen Rente für die Periode vom 1. November 2022 bis 30. April 2023) zugesprochen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 28. Dezember 2022 (VB 96). Dieser stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 12 f.):

"• Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10) • St.n. akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0)".

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. C._____ aus, als zuletzt ausgeübte Tätigkeit gelte die gegenwärtige Tätigkeit als Hilfsbauführer. In dieser Tätigkeit könne der Beschwerdeführer fünf Stunden anwesend sei. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe eine leichte Leistungseinschränkung. Es bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der Gutachter aus, dem Beschwerdeführer seien alle dessen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zumutbar. Ideal seien Tätigkeiten, die bezüglich Konzentration und zeitlicher Belastbarkeit nicht allzu grosse Anforderungen stellen würden. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne seit der aktuellen Untersuchung ausgegangen werden. Zuvor habe die in den Akten aufgeführte Arbeitsunfähigkeit bestanden (VB 96 S. 15 f.). Die seit der aktuellen Untersuchung vom 31. Oktober 2022 (vgl. VB 96 S. 1) bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit sei im Verlauf von höchstens sechs Monaten, unter optimierter psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung und soziorehabilitativen Massnahmen mit sorgfältiger Begleitung durch die IV-Stelle in Zusammenarbeit mit dem RAV (Job-Coaching), schrittweise steigerbar auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 96 S. 17).

4.

4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die optimistische Beurteilung des Gutachters habe sich nicht verwirklicht. Die Tätigkeit als Hilfsbauführer, die er im Zeitpunkt der Begutachtung im Pensum von 50 % ausgeübt habe, habe er noch bis im März 2023 ausgeführt, dann sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Nachdem er am 1. Mai 2023 eine neue Stelle angetreten habe, habe ihn die behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bereits am 10. Juli 2023 ein erstes Mal krankgeschrieben. Es seien weitere Ausfälle gefolgt. Mit Kündigungsschreiben vom 27. Mai 2024 habe sich die Arbeitgeberin mit einem wohl vorgeschobenen Grund veranlasst gesehen, sich von ihm zu trennen. Er sei ab diesem erneuten gescheiterten Eingliederungsversuch in eine tiefe psychische Krise gefallen. Nach dem Dafürhalten der behandelnden Psychiaterin bestehe selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne allzu hohe Belastungsanforderungen) dauerhaft eine Teilarbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 5 f.).

5.2. In ihrem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 24. September 2024 führte Dr. med. D._____ aus, der Beschwerdeführer befinde sich erneut seit 2023 in unterschiedlichen Abständen in ambulanter psychiatrischer Therapie. Im Verlauf der Therapie sei es ihm gelungen, eine Arbeitsstelle mit 100%igem Pensum zu finden. Am Anfang sei es dem Beschwerdeführer gut gegangen, er sei zufrieden gewesen und auch motiviert arbeiten gegangen. Anfang Dezember 2023, mit Zunahme von Stress und Belastungen am Arbeitsplatz, habe er sich zunehmend über eine erneute depressive Symptomatik sowie psychotische Symptome, vor allem über akustische Halluzinationen, beklagt. Am 16. Januar (2024) habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und einen neuen Termin wegen Verschlechterung des Zustandes verlangt. Er habe berichtet, dass er Mühe mit Aufstehen habe, unter ständigen Selbstmordgedanken und akustischen Halluzinationen leide und keinen Sinn mehr im Leben sehe. Aufgrund der erneuten depressiven und psychotischen Symptome habe die Medikamentendosis angepasst werden müssen. Aufgrund des komplexen und qualifizierten Beschwerdebildes mit im Gesamtverlauf zunehmender Verschlechterung der Symptomatik sei auch die Kündigung am letzten Arbeitsplatz erfolgt. Aufgrund der genannten Abklärungen im ambulanten und auch damals stationären Rahmen und daraus resultierenden Überlegungen müsse die Prognose als ungünstig eingestuft werden. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar (Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen, verminderte Stressresistenz "mit Folgen psychotischen Symptomen und sozialer Rückzug"). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese ergebe sich durch die vom Beschwerdeführer geschilderten und objektiv nachgewiesenen psychischen Krankheitssymptome. Es seien folgende leistungsmindernde Faktoren zu erwähnen: ausgeprägte verminderte Stresstoleranz, mangelnde Adaptions- und Umstellungsfähigkeit, verminderte Anpassungsfähigkeit, Stressintoleranz, Mühe mit Menschen, vor allem, wenn mit vielen Menschen zusammengearbeitet werden müsse (Bericht vom 24. September 2024).

5.3. Der Bericht von Dr. med. D._____ vom 24. September 2024 datiert zwar erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens: BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Da der Bericht jedoch (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass betrifft, ist dieser vorliegend zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die prognostische Beurteilung von Dr. med. C._____ (VB 96 S. 17) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2023 in der angestammten Tätigkeit als Bauleiter wieder zu 80 % arbeitsfähig sei (VB 118 S. 5). Dr. med.

D._____ führte jedoch aus, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aufgrund von zunehmendem Stress und Belastungen am Arbeitsplatz im Dezember 2023 wieder verschlechtert habe, es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen und der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Bericht vom 24. September 2024). Im Gutachten hielt Dr. med. C._____ im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser sein Pensum als Bauleiter bei der damaligen Arbeitgeberin schrittweise steigern wolle, fest, es wäre wichtig, die bestehende anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu beachten, damit es nicht wieder zu einer Überforderung mit Verschlechterung der Depression und dann möglicherweise auch zu einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung komme. Die Prognose für die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei ungewiss. Der Beschwerdeführer habe das Pensum nun zwar auch 50 % gesteigert, es bestehe aber eine noch manifeste depressive Episode mit Vulnerabilität für eine Verschlechterung (VB 96 S. 14 f.). Gerade vor diesem Hintergrund ist es gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D._____ nicht auszuschliessen, dass noch vor Verfügungserlass vom 24. Juni 2024 eine wesentliche Zustandsverschlechterung eingetreten ist. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im vorliegend massgebenden Zeitraum lässt sich demnach gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen.

Die Sache ist somit – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und wären gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat indes derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat (Verursacherprinzip; vgl. THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: UELI KIESER, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 17. April 2023 mit, dass er am 1. Mai 2023 einen Arbeitsversuch als Bauarbeiter im 100%-Pensum bei einer neuen Arbeitgeberin unternehme und sich zurzeit gut fühle (VB 105). Daraufhin meldete er sich mit E-Mail vom 29. August 2023 "per 30.04.23" bei der Beschwerdegegnerin ab (VB 112). Gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Dezember 2023 erheblich. Am 27. Mai 2024, rund ein Monat vor Verfügungserlass am 24. Juni 2024, wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt (VB 119 S. 18). Der bereits seit April 2024 anwaltlich vertretene (vgl. VB 115 f.) Beschwerdeführer, dem mit Vorbescheid vom 15. September 2023 die Zusprache einer per 30. April 2023 befristeten (abgestuften) Rente in Aussicht gestellt worden war (vgl. VB 113), unterliess es jedoch, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, obwohl er damit das Beschwerdeverfahren allenfalls hätte verhindern können. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3. Dem Beschwerdeführer würde nach dem Ausgang des Verfahrens eigentlich eine Parteientschädigung zustehen (Art. 61 lit. g ATSG). Indes kann im Sinne des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2). Dies ist hier der Fall (vgl. E. 6.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteikosten selbst zu tragen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer