VBE.2024.432
VBE.2024.432 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-04-10
10. April 2025Deutsch14 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.432 / DB / bs Art. 40 Urteil vom 10. April 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aar...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.432 / DB / bs Art. 40
Urteil vom 10. April 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Tellco Pensinvest, c/o Tellco Bank AG, Postfach, 6431 Schwyz
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene, zuletzt als temporärer Abbruchmitarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 15. Januar 2021 aufgrund eines Unfalls mit Verletzung der rechten Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische sowie berufliche Abklärungen und zog mehrmals die Akten der Unfallversicherung bei. Zudem unterstützte sie den Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. März bis 19. Juni 2023 mit beruflichen Massnahmen, während denen dieser ein Taggeld bezog. Gestützt auf die medizinischen Akten sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Februar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. Juli 2024 von 1. Juli 2021 bis 30. September 2023 eine ganze sowie von 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 eine Rente in Höhe von
55 % einer ganzen Rente zu und wies einen darüberhinausgehenden Anspruch ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 132) zu Recht vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2023 eine ganze Rente und von 1. Oktober 2023 bis 29. Februar 2024 eine Rente in Höhe von 55 % einer ganzen Rente zugesprochen und einen Rentenanspruch ab 1. März 2024 abgewiesen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das
55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung.
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Rentenverfügung der Invalidenversicherung verfrüht gewesen sei, weil er noch das volle Taggeld der SUVA erhalten habe (Beschwerde S. 3).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben, da die Voraussetzungen für eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Belange der Invalidenversicherung – und umgekehrt – besteht nicht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 f. S. 553 f. mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der mit Verfügung vom 3. Juli 2024 erfolgte Fallabschluss der Invalidenversicherung trotz laufender Taggeldzahlung der SUVA nicht zu beanstanden ist.
4.
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (VB 132) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2024. Dieser führte aus, es liege eine schulterarthroskopische Tenotomie der langen Bicepssehne mit Acromioplastik und offener extraartikulärer Bicepstenodese rechts vom 04.07.2022 wegen SLAP-Läsion und leichter bis mässiger AC-Gelenksarthrose nach schulterarthroskopischer Bursektomie und Acromioplastik rechts vom 01.02.2021 vor. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; diese körperlich schwere Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne monotone repetitive Tätigkeiten, ohne längere Haltearbeiten mit angehobenem rechten Arm und ohne das Tragen bzw. Anheben von Gewichten über drei Kilogramm sowie ohne Belastungen des Biceps rechts bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Rückblickend habe vom 16. Juli 2021 bis 6. Dezember 2022 auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend könne dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit analog der Steigerung im Aufbautraining bis zum 1. Juni 2023 gefolgt werden. Ab diesem Zeitpunkt sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und spätestens ab Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen, wobei sich diese Einschätzung mit den Befunden im Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, plausibilisieren liesse (VB 127).
5.
5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
5.3
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, in der sehr kurzen Aktennotiz des RAD vom 1. Februar 2024 werde zwar ausdrücklich bestätigt, dass die bisherige Behandlung lege artis und qualitativ hochstehend, zweckmässig, wirtschaftlich und objektiv wirksam erfolgt sei. Ohne Begründung werde dem Beschwerdeführer jedoch eine offensichtlich fehlende aktive Willensleistung vorgeworfen, weshalb "selbst eine nuanciert positive Prognose" nicht gestellt werden könne. Den Akten lasse sich jedoch nichts dergleichen entnehmen und dem Beschwerdeführer werde dadurch Unrecht getan (Beschwerde S. 6). Zudem verweise der RAD auf einen Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. C._____ vom 8. November 2023 (vgl. VB 125.7). Dieser sei jedoch sehr kurz gefasst und äussere sich zur Zumutbarkeit einer allfälligen Verweistätigkeit in keiner Weise, sondern lege vielmehr dar, dass auch die Infiltrationen in das ACG nicht einmal eine kurzfristige Wirkung gebracht hätte. Zudem empfehle er eine weitere Behandlung, da postoperativ eine lange Reintegration nötig sein werde. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der RAD Prof. C._____ Aussage geradezu ins Gegenteil kehre (Beschwerde S. 7). Da damit mehr als bloss geringe Zweifel am Bericht des RAD bestehen, sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache allenfalls an den Verwaltungsträger zurückzuweisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasse (Beschwerde S. 8 f.).
6.2
6.2.1. Der Versicherungsmediziner der SUVA, Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 untersucht. In seiner darauf gestützten Beurteilung vom 27. Februar 2023 führte Dr. med. D._____ aus,
als weiteres Prozedere empfehle er die Durchführung eines aktuellen MRT des rechten Schultergelenks und im Weiteren die Einholung einer Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. C._____ mit der Fragestellung zu insbesondere der bewegungsabhängigen Schmerzursache sowie auch der Ursache der auffälligen scapulothoracalen Dyskinesie. Ein definitives Belastbarkeitsprofil könne noch nicht erfolgen, da noch kein Endzustand erreicht worden sei (VB 125.64 S. 5).
6.2.2
In der Folge führte Prof. Dr. med. C._____ am 11. September 2023 aus, die durchgeführten Infiltrationen hätten zu wenig gebracht und lediglich zwei Wochen angehalten. Er denke nicht, dass beim Patienten operativ eine Verbesserung erreicht werden könne (VB 125.19).
6.2.3
Dr. med. D._____ stellte in der Folge am 9. Oktober 2023 eine Anfrage zur Zweitmeinung an Prof. Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt Orthopädie am Universitätsspital G._____. Dr. med. D._____ führte darin aus, bei der letzten MRT-Bildgebung vom 8. März 2023 habe sich die lange Bicepssehne distal des Ankers in deutlich ausgedünnter filiformer Darstellung, des Weiteren eine leichte Tendinopathie der anterioren Supraspinatussehne mit artikularseitigen Irregularitäten und narbigen Veränderungen im Rotatorenintervall sowie eine verdickte Gelenkkapsel und eine SLAP-Läsion des anterioren bis posterioren Labrums mit paralabralem Ganglion posterosuperior gezeigt. Nach den darauffolgenden Infiltrationen zu unterschiedlichen Zeitpunkten sei es zu einer Beschwerdeverbesserung gekommen, welche leider nur acht bis zehn Tage angedauert habe. Der Beschwerdeführer beschreibe weiterhin drei Schmerzpunkte: im Bereich der Tenodesestelle der langen Bicepssehne, posterolateral unterhalb der posterolateralen Acromionecke und über dem AC-Gelenk. Vonseiten des Operateurs Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seien die Beschwerden glaubwürdig, die Ursache jedoch nicht zu erklären. Es stellte sich die Frage, ob durch eine dritte Operation an der rechten Schulter noch Verbesserungspotential bestehe und ob weitere alternative Therapievorschläge bestünden (VB 125.8).
6.2.4
Dr. med. C._____ führte in seiner an Prof. Dr. med. E._____ adressierten Stellungnahme vom 8. November 2023 aus, eine neurologische Komponente könne ausgeschlossen werden. Die Infiltration, auch in das ACG, habe leider auch keine kurzfristige Wirkung gebracht. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Termin auf der Orthopädie des Unispitals erhalten, eine weitere Behandlung dort werde empfohlen, da postoperativ eine lange Arbeit zur Reintegration nötig sein werde (VB 125.7 S. 3). Dr. med.
C._____ stellte dem Beschwerdeführer ebenfalls am 8. November 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 24. November 2023 aus (VB 125.5).
6.3
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, was sich aus der durch die Unfallversicherung bei Prof. Dr. med. E._____ in Auftrag gegebenen Zweitmeinung ergeben hat, da eine solche Stellungnahme in den Akten nicht enthalten ist. Den Akten lässt sich ebenso nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer eine dritte Schulteroperation hat durchführen lassen (vgl. VB 125.6 S. 11, 125.8 S. 2). Jedoch deutet die Aussage von Dr. med. C._____, er empfehle eine weitere Behandlung auf der Orthopädie des Unispitals, da postoperativ eine lange Arbeit Reintegration nötig sein werde (vgl. VB 125.7 S. 3), darauf hin, dass eine Operation zumindest geplant gewesen war. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche von Dr. med. C._____ erhobenen Befunde der RAD-Arzt Dr. med. B._____ seine für eine angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % stützt (VB 127 S. 3). Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 8. November 2023, auf den Dr. med. B._____ verwies (VB 127 S. 3), lassen sich nämlich weder konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch zu einem möglichen Belastungsprofil entnehmen. Aus den Ausführungen von Dr. med. C._____ ergibt sich nur, dass er – zumindest nach einer erneuten Operation – von einem langandauernden Reintegrationsprozess und somit implizit von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ausging. Ob die Operation stattgefunden hat oder nicht und ob die von Dr. med. C._____ für den Fall einer weiteren Operation erwartete Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch für angepasste Tätigkeiten gelten sollte, ergibt sich jedoch aus dem Bericht nicht.
6.4
Es bestehen somit aufgrund der lückenhaften Aktenlage zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 1. Februar 2024 (VB 127), weshalb nicht auf diese Stellungnahme abgestützt werden kann.
6.5
Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.
7.
Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung im Stundenlohn in einem schwankenden Pensum gearbeitet hat (vgl. VB 4.44). Ebenso hat die bisherige Arbeitgeberin in der Schadenmeldung UVG angegeben, der Beschwerdeführer habe einen vertraglichen Beschäftigungsgrad von 100% gehabt, aber bei einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von
42.
Stunden je Woche eine Arbeitszeit von 40.5 Stunden je Woche gehabt (vgl. VB 4.40). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers lassen sich zudem stark schwankende Einkommen und längere Zeiten von Arbeitslosigkeit entnehmen (VB 7). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch zu klären haben, wie sich die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer im Gesundheitsfall entwickelt hätte, was sich auf die Anwendung der Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) auswirken würde, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sein wird (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen).
8.
8.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
8.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. April 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Bächli