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Entscheid

VBE.2024.435

VBE.2024.435 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-05

5. Mai 2025Deutsch16 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.435 / sr / ss Art. 47 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde A._____ füher vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwal...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.435 / sr / ss Art. 47

Urteil vom 5. Mai 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde A._____ füher vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer war als Produktionsmitarbeiter in einer Farbenfabrik angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. Februar 2022 geriet er mit der Hand in eine drehende Rührerwelle und verletzte sich dabei an den Händen und am Oberkörper. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilkosten und Taggeld) aus. Nach weiteren Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer durch ihren versicherungsmedizinischen Dienst untersuchen liess (Bericht vom 19. Oktober 2023), stellte sie die Heilkostenleistungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 per sofort und die Taggelder per 30. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ab 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente von 17 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 26.07.2024 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen.

3. Ev. sei ein versicherungsexternes, orthopädisches Gutachten einzuholen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 (Vernehmlassungs-

beilage [VB] 165) zu Recht eine Rente von (lediglich) 17 % zugesprochen und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.

2.2

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.3

2.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid (VB 165) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht ihres Versicherungsmediziners med. pract. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 19. Oktober 2023 (VB 109), in welchem dieser die folgenden Diagnosen stellte (VB 109 S. 7):

"1. Verätzung IIa° vom 17.02.2022: Oberarm rechts, Unterarm rechts, Hand links, Rücken und Abdomen (6 % der Körperoberfläche)

2.

Frische undislozierte Fraktur des Prozessus styloideus ulnae sowie undislozierte Fraktur der Handgelenksarthrodese vom 17.02.2022 bei Status nach Handgelenksarthrodese rechts vom 03.12.2009 bei SNAC-Wrist Handgelenk rechts"

Med. pract. D._____ führte aus, aus unfallchirurgischer Sicht handle es sich um einen medizinisch stabilen Zustand; es seien keine weiteren Therapien indiziert. Eine Arthrodese des CMC-I-Gelenks sei vom Beschwerdeführer nicht gewünscht und sei aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht auch nicht zu empfehlen. Es wäre damit keine Änderung bzw. keine Steigerung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Farbenfabrik sei nicht geeignet. Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell und künftig in einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: "Keine repetierten und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Unterarmes und rechten Handgelenks. Keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen und/oder Schlägen für die rechte obere Extremität verbunden sind. Kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenantrieb. Keine Tätigkeiten, welche mit Stossen/Ziehen von schweren und sehr schweren Lasten verbunden sind. Aus Sicherheitsgründen keine Gerüstarbeiten und kein Besteigen von Leitern. Keine Arbeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand erfordern. Ansonsten bestehen keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur." (VB 109 S. 7 f.).

3.2

Der Versicherungsmediziner med. pract. D._____ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 persönlich (VB 109 S. 7). Zudem beurteilte er die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten, insbesondere der Berichte der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte samt bildgebenden Untersuchungen (VB 109 S. 1 ff.), und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 109 S. 5) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Bericht des Versicherungsmediziners med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 (VB 109) kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3.1.) zu.

3.3. Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, es sei ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 4. September 2024). Da der Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer jedoch nicht gerügt wird und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von med. pract. D._____ erwecken, ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.3.2.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen – insbesondere die eventualiter beantragte Einholung eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens – (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 4. September 2024) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf den Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, sehr leichte bis leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils ganztags zumutbar ist (vgl. E. 3.1 hiervor).

3.3. Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, es sei ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 4. September 2024). Da der Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer jedoch nicht gerügt wird und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von med. pract. D._____ erwecken, ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.3.2.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen – insbesondere die eventualiter beantragte Einholung eines versicherungsexternen orthopädischen Gutachtens – (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 4. September 2024) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf den Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, sehr leichte bis leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils ganztags zumutbar ist (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.

4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens beanstandet der Beschwerdeführer die gestützt auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin erfolgte Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 72'820.00 (VB 165 S. 12) sowie den gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Totalwert der Männer des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2022) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung auf Fr. 67'493.76 festgesetzten Ausgangswert des Invalideneinkommens (VB 165 S. 11) – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. Hingegen bringt er vor, es sei erstellt, dass bei diesem Ausgangswert des Invalideneinkommens ein Abzug vom Medianlohn der LSE vorzunehmen sei. Es stelle sich nur die Frage, wie hoch dieser anzusetzen sei. Vorliegend erweise sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen von Fr. 67'493.76 als unangemessen, es sei vielmehr ein solcher von 20 % vorzunehmen (Beschwerde S. 11 ff.).

4.2. 4.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.: 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, da ihm nur noch sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar seien, würden nicht mehr viele Tätigkeiten verbleiben, die er ausüben könne; insbesondere da er über keine berufliche Ausbildung verfüge. Das festgestellte Zumutbarkeitsprofil zeige, dass er auch in einer optimal angepassten Hilfstätigkeit nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ deutlich eingeschränkt bleibe. Zum einen existiere eine Stelle mit den hohen Anforderungen an den wohlwollenden Arbeitgeber und -platz, wenn überhaupt, nur in der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarkts und dort wohl nur im zweiten Arbeitsmarkt mit entsprechenden Lohneinbussen gegenüber dem Medianwert, der statistisch auf den Löhnen gesunder Personen im ersten Arbeitsmarkt beruhe. Zum anderen würden die Einschränkungen zum Ausschluss von wesentlich besser bezahlten körperlich schweren Tätigkeiten führen. Bei Arbeiten, welche ihm zumutbar seien, könne bloss ein unterdurchschnittlicher Lohn erzielt werden (vgl. Beschwerde S. 11 f.).

4.2.3. Nach der Rechtsprechung führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Ein Abzug vom Invalideneinkommen ist vielmehr insbesondere dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person auch im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, dürfen zudem bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt bzw. angerechnet werden (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Das von med. pract. D._____ in seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2023 festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1) schliesst indessen hauptsächlich körperlich schwere Tätigkeiten aus. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4; 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3; 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b S. 276), umfasst im Übrigen auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen), und bietet zudem ein genügend breites Spektrum verschiedenartigster Stellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in zumutbaren Verweistätigkeiten möglicherweise den vergleichbaren Tabellenlohn (Medianwert) nicht erreicht, hat dies nicht automatisch einen Abzug zur Folge, da jeder Anwendung statistischer Werte die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_615/2022 vom 24. Mai 2023 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung C (VB 139 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2022, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Faktoren zu entnehmen, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Insgesamt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % (VB 165 S. 12) als eher hoch, jedoch als noch vertretbar zu erachten. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 17 % ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, er habe der Beschwerdegegnerin anstelle der Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 148) die Eingabe an die IV-Stelle ("Einwände gegen den Vorbescheid"; VB 150 S. 1) zugestellt, da er die jeweiligen Eingaben an die Beschwerdegegnerin bzw. die IV-Stelle (Einsprache bzw. Einwand gegen den Vorbescheid) verwechselt habe. In der eigentlich an die Beschwerdegegnerin gerichteten, aber an die IV-Stelle gesendeten Eingabe sei auch die Beurteilung der Integritätsentschädigung beanstandet worden und diese hätte von der Invalidenversicherung nach Art. 30 ATSG an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden müssen. Demnach sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2024 (VB 148) bezüglich der Integritätsentschädigung noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerde S. 5).

5.2. Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verwechslung der Eingaben nicht nachvollziehbar sind, zumal sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 162 S. 4) inhaltlich gesehen auf das bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Schreiben "Einwände gegen den Vorbescheid" (VB 150 S. 1) und nicht auf das Schreiben mit dem Betreff "Einsprache gegen Verfügung" (VB 172 S. 24) bezieht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Eingaben (Einsprache bzw. Einwand gegen den Vorbescheid) tatsächlich verwechselt hat, kann – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 5.3) – indessen offengelassen werden, weshalb darauf verzichtet werden kann, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers folgend die IV-Akten beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 5).

5.3. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2024 (Poststempel; VB 150 S. 2), welche aufgrund ihrer Bezeichnung als "Einwände gegen Vorbescheid" und des auf dem Schreiben angegebenen Adressaten "SVA Aargau Sozialversicherung" als Eingabe im IV-Verfahren gekennzeichnet war, als Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 entgegengenommen und die Einwände – soweit sie sich auf die genannte Verfügung anwenden liessen – geprüft hat, wäre sie gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer aufgrund der inhaltlich offensichtlich an eine andere Sozialversicherung gerichteten Eingabe eine Nachfrist zur Verbesserung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) anzusetzen. Indem die Beschwerdegegnerin eine unklare Eingabe des Beschwerdeführers als juristischen Laien entgegennahm, ohne diesen zur Nachbesserung aufzufordern, hat sie dessen rechtliches Gehör verletzt (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Da das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer inzwischen rechtskundig vertreten ist, ist indessen von einer Heilung auszugehen und auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390) zu verzichten und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

5.4. 5.4.1. Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).

5.4.2. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 148) auf die versicherungsinterne Beurteilung von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 (VB 109). Darin wurde festgehalten, bei komplett verheilter Fraktur der Arthrodese des rechten Handgelenkes sowie bei nur minimaler, nicht störender Narbe am proximalen ventralen rechten Oberarm bestehe aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 17. Februar 2022 (vgl. VB 109 S. 8).

5.4.3. Auf die umfassende medizinische Beurteilung durch med. pract. D._____ kann vollumfänglich abgestellt werden (vgl. E. 3.3 hiervor); insbesondere vermögen die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f.) den Beweiswert der Feststellungen von med. pract. D._____ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Zweifel an der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 148 S. 4) begründen könnte. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh