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Entscheid

VBE.2024.437

VBE.2024.437 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-04-04

4. April 2024Deutsch11 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.437 / mg / bs Art. 42 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.437 / mg / bs Art. 42

Urteil vom 4. April 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. August 2024

Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war bei B._____ angestellt und bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. November 2023 200 kg schwere Platten auffing und sich dabei die rechte Schulter und den rechten Ellenbogen verdrehte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2. April 2024 mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 3. April 2024 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 3. April 2024 hinaus.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. November 2023 mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) zu Recht per 3. April 2024 eingestellt hat.

2.

2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein.

3.

3.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. März 2024 (VB 33).

3.2

In seiner Aktenbeurteilung vom 26. März 2024 führte Dr. med. C._____ auf Frage der Beschwerdegegnerin aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei schon vor dem Unfall aufgrund sowohl ipsilateraler als auch kontralateraler arthrotischer Veränderungen beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Konventionell-radiologisch seien am 24. November 2023 keine Läsionen abgrenzbar gewesen. Klinisch seien am 24. November und 13. Dezember 2023 keine Prellmarken dokumentiert worden, beim Zusammenstoss mit einer 200 kg-Bodenplatte wären diese jedoch sicherlich zu erwarten gewesen. MR-tomographisch seien am 17. Januar 2024 chronisch-degenerative Befunde ausgewiesen. Bezüglich der Schulter fehlten Zeichen für eine frische, traumatisch bedingte Sehnenruptur gänzlich. Die kleine und isolierte artikularseitige Teilruptur am ventralen Rand des SSP-Ansatzes (PASTA-Läsion) ohne weiteres Verletzungsmuster der rechten Schulter sei im Hinblick auf das Ereignis vom 23. November 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als unfallkausal zu werten. Es fehlten sowohl ein Ödem im Muskel, ein ödematös verdickter Sehnenstumpf als auch ein Schlängeln ("Kinking") der Sehne. Die ausgewiesene PASTA-Läsion finde sich häufig bei Überkopfsportlern bzw. Überkopftätigkeiten ausübenden Individuen, jüngeren Menschen und Rauchern. Beim Ellenbogen rechts sei die beschriebene Tendinopathie der gemeinsamen Extensorsehne am Ursprung auf einen Reizzustand bei chronischer Überbelastung zurückzuführen. Es handle sich um eine Epicondylopathie humeri radialis. Die diskrete Signalalteration der gemeinsamen Flexorsehne am Ursprung mit leicht ödematös umgebenen Weichteilen entspreche dem Befund einer ulnaren Epicondylopathie. Es handle sich hierbei um keine unfallbedingten Krankheitsbilder. Aktuelle kardiovaskulär bedingte Restbeschwerden seien klar unfallfremd. Der Beschwerdeführer habe beim fraglichen Unfall leichtgradige Kontusionen ohne ausgewiesene objektivierbare strukturelle Läsion von Schulter und Ellenbogen erlitten. Leichtgradige Prellungen heilten in Anlehnung an den Leitfaden Reintegration Unfall 2010 SVV innert sechs bzw. vier Wochen folgenlos ab (VB 33 S. 1 f.).

3.3

3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.3.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Attest seines behandelnden Arztes Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, vom 4. Juni 2024, wonach bis zum 30. Juni 2024 eine unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (VB 49 S. 2).

4.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 26. März 2024 vorgenommen hat, als Entscheidgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Stellungnahme von Dr. med. C._____ ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. vorne E. 3.3.1.). Sie stimmt ferner mit der Beurteilung der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen vom 16. und 17. Januar 2024 (VB 28; 29) sowie den radiologischen Befunden vom 24. November 2023 (VB 24) überein und es stehen ihr – mit Ausnahme der Einschätzung von Dr. med. D._____ (VB 49 S. 2 f.), welcher dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Juli 2024 attestiert hatte – auch keine anderslautenden Einschätzungen behandelnder Ärzte entgegen. Dr. med. C._____ legte einleuchtend dar, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien (VB 33 S. 2). Soweit in den Attesten von Dr. med. D._____ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, fehlt es dieser nicht fachärztlichen Beurteilung an einer Begründung. Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C._____ in dessen Aktenbeurteilung vom 26. März 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 3.3.2.), zumal auch die weiteren Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach auf die dortige Schlussfolgerung abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 per 3. April 2024 eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

4.2. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 26. März 2024 vorgenommen hat, als Entscheidgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Stellungnahme von Dr. med. C._____ ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einleuchtend begründet (vgl. vorne E. 3.3.1.). Sie stimmt ferner mit der Beurteilung der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen vom 16. und 17. Januar 2024 (VB 28; 29) sowie den radiologischen Befunden vom 24. November 2023 (VB 24) überein und es stehen ihr – mit Ausnahme der Einschätzung von Dr. med. D._____ (VB 49 S. 2 f.), welcher dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Juli 2024 attestiert hatte – auch keine anderslautenden Einschätzungen behandelnder Ärzte entgegen. Dr. med. C._____ legte einleuchtend dar, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien (VB 33 S. 2). Soweit in den Attesten von Dr. med. D._____ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, fehlt es dieser nicht fachärztlichen Beurteilung an einer Begründung. Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C._____ in dessen Aktenbeurteilung vom 26. März 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 3.3.2.), zumal auch die weiteren Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach auf die dortige Schlussfolgerung abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 per 3. April 2024 eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. April 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Güntert