VBE.2024.438
VBE.2024.438 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-24
24. März 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.438 / pm / bs Art. 30 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rec...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.438 / pm / bs Art. 30
Urteil vom 24. März 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Haushaltshilfe tätig und meldete sich am 28. August 2023 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Lähmungserscheinungen in Armen und Beinen, Schmerzen an Füssen und Händen sowie Taubheit an Händen und Füssen ("zum Teil") bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf hin verschiedene Abklärungen und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie schliesslich mit Verfügung vom 4. Juli 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 4. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37) zu Recht verneint hat.
2.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Mai 2024. Diese stellte folgende Diagnosen:
"SLAC Wrist Stadium I/II links mit/bei Re-Traumatisierung des Handgelenks am 13.11.2021 Nebendiagnosen Karpaltunnelsyndrom bds., linksführend ED 04/2022 14.06.2023: Offene Carpaldachspaltung links Unklare Oligo- bis Polyarthritis (Erstmanifestation 2017 ca.) DD: Seronegative periphere Spondylarthritis Verdacht auf metabolisches Syndrom bei grenzwertig erhöhtem Nüchtern Blutzucker und arterielle Hypertonie Deutliche Adipositas"
Sie führte zusammengefasst aus, die bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zu empfehlen. Quantitativ und qualitativ sei ihr in einer sehr leichten ("max. 5 kg"), wechselbelastenden Tätigkeit (überwiegend sitzend, wenig gehend und stehend) ein 100%-Pensum zumutbar. Vermieden werden sollte das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten die Feinmechanik betreffen, sowie das Hantieren mit Werkzeugen, die repetitive Supination und Pronation der Hand, Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, "längeres Verharren in vorn über der Haltung, rechts stehend oder sitzend" sowie unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen (VB 26).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen betreffend die in Frage stehende Beschwerdesymptomatik verfüge (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. B._____ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im vorliegenden Fall nicht imstande sein sollte, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Rechtsprechungsgemäss ist ein spezifischer Facharzttitel denn auch nicht gefordert, sofern eine RAD-Ärztin oder ein RAD-Arzt keinen Untersuchungsbericht gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht hinweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Dr. med. B._____ gab ihre Beurteilung sodann in Kenntnis der vorliegend von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen ab. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die Beschwerden am Rücken und den Händen der Beschwerdeführerin, sind dieser gemäss Zumutbarkeitsprofil doch nur noch sehr leichte Tätigkeiten (mit Gewichten von maximal 5 kg) in wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar, wobei namentlich feinmechanische Arbeiten sowie die repetitive Supination oder Pronation der Hand vermieden werden sollten. Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 19. April 2021, in welchem dieser unter anderem eine prolongierte Morgensteifigkeit im Bereich beider Hände (betont Finger II/IV links) und einen eingeschränkten Faustschluss festhielt (VB 21 S. 2 f.; Beschwerde S. 4). Inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Umstandes in ihrem Zumutbarkeitsprofil, welches bereits Rücksicht auf die Beschwerden an ihren Händen nimmt, weiter eingeschränkt würde, ist nicht ersichtlich. Dr. med. C._____ äusserte sich denn auch nicht zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ist unter anderem ein Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 6. April 2022 aktenkundig. Darin wurde lediglich über eine leichte Kraftminderung der Daumenopposition sowie Daumenabduktion links berichtet. Rechtsseitig seien sodann keine Beschwerden sowie keine sensomotorischen Ausfälle der rechten Hand mehr angegeben bzw. festgestellt worden. Auch diesem Bericht ist keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 20.16 S. 2). Dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 13. Dezember 2023 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung der Beschwerden im Bereich der linken Hand nach Karpaldachspaltung "beobachtet" habe und sie lediglich bei schwerer Belastung über leichtgradige Schmerzen im Bereich des Handgelenkes klage (VB 24 S. 9). Damit finden sich in den Akten keine medizinischen Unterlagen, welche gegen die Einschätzung der RAD-Ärztin sprechen würden. Gesamthaft vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit keine Zweifel an der RAD-Beurteilung vom 3. Mai 2024 zu begründen, weshalb auf diese vollumfänglich abzustellen ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ein Valideneinkommen von Fr. 47'392.00 und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'660.00. Mangels Erwerbseinbusse resultierte dabei ein Invaliditätsgrad von 0 % (VB 37 S. 2). Diese Berechnung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es sind keine relevanten Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre. Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
6.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
6.4
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor-
gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. März 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier