VBE.2024.443
VBE.2024.443 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-08-12
12. August 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.443 / nb / hf Art. 92 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- Ausgleichs...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.443 / nb / hf Art. 92
Urteil vom 12. August 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin, die Familienausgleichskasse, bei welcher seine Arbeitgeberin angeschlossen ist, am 24. August 2023 um Ausrichtung von Familienzulagen für seine 2016 geborene, in der Türkei bei deren Mutter wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine Tochter ab Januar 2020. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 mit der Begründung, dass diese erst nach abgelaufener Einsprachefrist erhoben worden sei, nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.490 vom 25. März 2024 gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 18. September 2023 daraufhin mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und der gesetzliche Anspruch auf Kinderzulage für C._____, geb. tt.mm.2016, sei rückwirkend und für die Zukunft zuzusprechen und auszuzahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."
Zudem ersuchte er darum, die Akten des Verfahrens VBE.2023.490 "heranzuziehen".
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 19. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck seiner E-Mail vom 8. November 2024 an das hiesige Versicherungsgericht zu den Akten, in welcher er sich dahingehend äusserte, dass er die seitens des Versicherungsgerichts erfolgte Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zur Nachreichung eines Fristerstreckungsgesuchs für die Erstattung der Vernehmlassung als Nachfrist zur Einreichung verfahrensrelevanter Unterlagen verstehe.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Familienzulagen für seine 2016 geborene, in der Türkei wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020 im Wesentlichen damit, dass für einen entsprechenden Leistungsexport keine rechtliche Grundlage bestehe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 15; Vernehmlassung S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe gemäss Ziffer 11 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit Anspruch auf Kinderzulagen für seine Tochter (Beschwerde S. 5 f.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine in der Türkei lebende Tochter mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) zu Recht verneint hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine in der Türkei lebende Tochter mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) zu Recht verneint hat.
2.
2.1. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen u.a. die Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen dabei u.a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG).
2.2. Dass der Beschwerdeführer nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a AHVG oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert wäre und deshalb nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 FamZV auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter hätte, macht er zu Recht nicht geltend. Massgebend ist daher Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach nur dann Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland besteht, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthalten (Rz. 304 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]; Stand: 1. Januar 2024).
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3. Gemäss der Übersicht in Rz. 325 FamZWL findet kein Export von Familienzulagen nach FamZG in die Türkei statt. Keinen Anspruch auf Familienzulagen haben gemäss Rz. 329 FamZWL sodann Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder in der Türkei wohnen. Das Abkommen mit der Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) bezieht sich (hinsichtlich des Anspruchs auf Familienzulagen [Art. 23 des fraglichen Abkommens]) nur auf das FLG (Rz. 322 FamZWL).
3.
Die 2016 geborene Tochter des Beschwerdeführers lebt unbestrittenermassen in der Türkei (VB 1-3). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der D._____ AG (VB 1) nicht in der Landwirtschaft tätig ist und folglich das FamZG und nicht das FLG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1a FLG e contrario). Zu prüfen ist daher, ob, wie es der Beschwerdeführer geltend macht und die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt, eine staatsvertragliche Grundlage für einen Leistungsexport in die Türkei besteht.
4.
4.1. Bei der FamZWL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
4.2. 4.2.1. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen) findet in der Schweiz gemäss
dessen Art. 1 Abs. 1 lit. B Anwendung auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten sowie die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Zudem kommt es auf alle Gesetze und Verordnungen zur Anwendung, welche die in Abs. 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen (Art. 1 Abs. 2). Zudem findet es Anwendung auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird, und auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt (Art. 1 Abs. 3).
4.2.2. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die in der schweizerischen Bundesgesetzgebung vorgesehenen Kinderzulagen (Art. 23 des Abkommens).
4.2.3. Ziff. 11 des Schlussprotokolls des Abkommens lautet:
" Es wird festgestellt, dass türkische Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in der Landwirtschaft beschäftigt sind, gemäss den zur Zeit in den schweizerischen Kantonen geltenden Gesetzgebungen Anspruch auf Kinderzulagen auch für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben. Auf türkischer Seite wird die Zusicherung abgegeben, dass die Türkei im Falle der Einführung einer Gesetzgebung über Familienzulagen bereit ist, diesbezüglich mit der Schweiz ein auf dem Grundsatze der Gleichbehandlung beruhendes Zusatzabkommen abzuschliessen."
4.3. Nach dem klaren Wortlaut des Abkommens ist dessen Anwendungsbereich betreffend Familienzulagen auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft nach FLG beschränkt. Sowohl Art. 1 Abs. 1 als auch Art. 23 des Abkommens sind diesbezüglich eindeutig. Zwar besteht ein bundesrechtlicher Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft erst seit 2009, also einem Zeitpunkt lange nach Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969. Die Explizität der Wortwahl legt indes dennoch die Vermutung nahe, dass ein später potentiell dazukommender Anspruch auf Familienzulagen auch für Arbeitnehmende ausserhalb der Landwirtschaft nicht automatisch vom Abkommen erfasst sein sollte, ansonsten sich eine ausdrückliche Beschränkung auf die Landwirtschaft nicht als notwendig erwiesen hätte. Aus dem Hinweis im Schlussprotokoll auf einen sich allenfalls aufgrund kantonaler Gesetze ergebenden Anspruch auf Familienzulagen im Jahr 1969 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da mit Inkrafttreten des FamZG per 1. Januar 2009 aus den Familienzulagen (ausserhalb der Landwirtschaft) ein bundesrechtlich betrachtet neuer "Zweig" der sozialen Sicherheit i.S. des Art. 1 Abs. 3 des Abkommens geschaffen wurde, für welchen der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für einen Export ins Ausland definierte. Eine diesen "Zweig" regelnde Vereinbarung i.S. der soeben genannten Bestimmung wurde mit der Türkei nicht geschlossen. Darüber hinaus bezieht sich Ziff. 11 des Schlussprotokolls lediglich auf einen allfälligen Anspruch nach der damals (in den Kantonen) geltenden Rechtslage ("gemäss den zur Zeit in den schweizerischen Kantonen geltenden Gesetzgebungen") und auferlegte der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Verpflichtungen im Hinblick auf eine mögliche spätere abweichende Regelung (sowohl seitens des Bundes als auch der Kantone). Zudem wurde darin explizit auf die seitens der Türkei zugesicherte Bereitschaft zum Abschluss eines auf dem Grundsatze der Gleichbehandlung beruhenden Zusatzabkommens hingewiesen, sofern die Türkei eine Gesetzgebung über Familienzulagen einführen sollte. Dies ist, soweit erkennbar, in der Folge nicht geschehen. Soweit die Türkei mittlerweile entsprechende Leistungen innerstaatlich vorsehen sollte, läge mangels neuerer Vereinbarung jedenfalls keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Ausschluss des Leistungsexports in den anderen Vertragsstaat vor. Ohnehin kann nicht davon gesprochen werden, dass das FamZG eine Kodifizierung, Änderung oder Ergänzung der Gesetzgebung (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Abkommens) im in Abs. 1 des Abkommens geregelten Bereich der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern darstellt.
Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich implizit auf die Übersicht des Bundesamts für Sozialversicherungen im Dokument "Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit" beruft und geltend macht, bei der Türkei werde der Versicherungszweig "Familienzulagen gemäss Familienzulagengesetz" als vom Abkommen erfasst aufgeführt (Beschwerde Rz. 14), ist auf Ziffer 1.1 (Seite 2) des Dokuments hinzuweisen. Die Abkürzung "FZ" ist dort mit einem Stern versehen, betreffend welchen am Ende des fraglichen Absatzes darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Abkommen nur Familienzulagen in der Landwirtschaft erfassen (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/5976/download; zuletzt besucht am: 12. August 2025).
4.4. Nach dem Dargelegten konkretisieren die Bestimmungen der FamZWL, gemäss welchen kein Export von Familienzulagen nach FamZG in die Türkeistattfindet (vgl. E. 2.2. f.), lediglich die sich aus dem Staatsvertrag ergebende entsprechende Rechtslage und gehen in materiellrechtlicher Hinsicht nicht über die Regelung von Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV hinaus (vgl. dazu BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82 und 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in der Türkei lebende Tochter für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 demnach zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. August 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia