VBE.2024.444
VBE.2024.444 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-04-07
7. April 2025Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.444 / sw / bs Art. 44 Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ diese vertreten d...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.444 / sw / bs Art. 44
Urteil vom 7. April 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ diese vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 26. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der im Jahr 2020 geborene Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2020 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel). In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen mehrerer Geburtsgebrechen und erbrachte entsprechende Leistungen.
1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2020 eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 bestätigte die Beschwerdegegnerin den unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und erhöhte den Intensivpflegezuschlag mit Wirkung ab 1. November 2021 auf einen solchen für einen Betreuungsaufwand von 8 Stunden.
1.3. Am 5. August 2022 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein Gesuch um einen Assistenzbeitrag der IV. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ab dem 1. August 2022 einen Assistenzbeitrag von Fr. 6'330.70 und ab 1. Januar 2023 einen solchen von Fr. 6'482.20 pro Monat zu.
1.4. Mit Verfügungen vom 2. Juli 2024 und vom 2. Oktober 2024 erhöhte bzw. reduzierte die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag.
1.5. Bereits am 20. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Übertrag der nicht gebrauchten Assistenzstunden aus den Jahren 2022 und 2023" gestellt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Juli 2024 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 26. Juli 2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die rückwirkend zugesprochenen Assistenzstunden für die Jahre 2022 und 2023 zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass erst im März 2024 (recte: 2023) eine Assistenzperson für den Beschwerdeführer angestellt worden sei. Die bis dahin bzw. in den Jahren 2022 und 2023 durch die Eltern und die Kinderspitex geleistete Hilfe könne nicht mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden, weil dieser nur ausgerichtet werde, wenn die entsprechenden Leistungen von einer angestellten anerkannten Assistenzperson erbracht würden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 701 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass mit dem ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuchs, d.h. per 1. August 2022, zugesprochenen Assistenzbeitrag die in den Jahren 2022 und 2023 durch seine Eltern geleisteten Assistenzstunden abzugelten seien (Beschwerde S. 4). Er habe nach Erhalt des Vorbescheids im Januar 2023 unverzüglich eine Assistenzperson angestellt (Beschwerde S. 5). Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, eine Assistenzperson vorzufinanzieren, ohne die Gewissheit zu haben, ob und falls ja in welchem Umfang ihm die Beschwerdegegnerin einen Assistenzbeitrag zusprechen werde. Es liege eine Gesetzeslücke vor, da im Gesetz nicht geregelt werde, wie die Ansprüche während der Abklärungsphase durch die Invalidenversicherung geltend gemacht werden könnten, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht umgehend eine Assistenzperson angestellt und vorfinanziert werde (Beschwerde S. 7). Die rückwirkend zugesprochenen und mangels eines Arbeitsverhältnisses mit einer Assistenzperson von seinen Eltern während des Abklärungsverfahrens (auch desjenigen betreffend einen Anspruch auf Erhöhung des Assistenzbeitrags) geleisteten Assistenzstunden seien ihm daher im Sinne einer Austauschbefugnis analog Art. 21bis IVG zu vergüten (Beschwerde S. 8 f.). Zudem hätte es die der Beschwerdegegnerin obliegende Aufklärungspflicht geboten, ihn bzw. seine Eltern im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen längere Zeit dauern könnten und er "seine rückwirkend zugesprochenen Ansprüche verwirkt[en], wenn er nicht sofort eine Assistenzperson entgeltlich anstell[e]". Sodann hätte die Beschwerdegegnerin bezüglich der Vorausbezahlung von Assistenzlöhnen auch auf einen allfälligen Anspruch auf staatliche Bevorschussung aufmerksam machen müssen (Beschwerde S. 11).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Abgeltung der von seinen Eltern ab dem 1. August 2022 (Beginn seines Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag) bis zur Anstellung von Assistenzpersonal im Jahr 2023 geleisteten Hilfe mit dem für den fraglichen Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrag hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Abgeltung der von seinen Eltern ab dem 1. August 2022 (Beginn seines Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag) bis zur Anstellung von Assistenzpersonal im Jahr 2023 geleisteten Hilfe mit dem für den fraglichen Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrag hat.
2.
2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag Versicherte:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.
Gemäss Art. 42quater Abs. 3 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben.
2.1.2. Gemäss Art. 39a IVV haben minderjährige Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren; b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
2.2. Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die:
a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
2.3. Gemäss Art. 42septies Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Abweichung von Art. 24 ATSG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.
3.
3.1. Betreffend die von den Eltern des Beschwerdeführers in der Periode vom 1. August 2022 (Beginn des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag) bis zur Anstellung von Assistenzpersonal im Jahr 2023 (vgl. Arbeitsverträge vom 19. Januar 2023 [VB 397] und vom 11. Februar 2023 [VB 398]) geleisteten Hilfe ist festzuhalten, dass das Gesetz in Art. 42quinquies IVG ausdrücklich festhält, dass die Hilfeleistungen regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden müssen, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf, und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (sog. Arbeitgebermodell), damit sie mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden können. Demnach muss die versicherte Person bzw. deren Eltern mit den Assistenzpersonen einen Arbeitsvertrag abschliessen, sich als Arbeitgeberin bei den zuständigen Behörden anmelden und die vorgeschriebenen Sozialbeiträge bezahlen (Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand: 1. Januar 2022, Rz 3009). Zudem werden direkte Familienangehörige für ihre Hilfeleistung nicht mit dem Assistenzbeitrag entschädigt (KSAB Rz. 3013 f.; vgl. auch BGE 150 V 263 E. 4.4.4 S. 269). Den Ausschluss naher Angehöriger begründete der Bundesrat mit der familiären Unterstützungspflicht sowie den für Angehörigenleistungen anderweitig gewährten Versicherungsleistungen (vgl. Botschaft 6. IV-Revision, BBl 2010 1817, 1867 und 1902 f.). Die Hilfeleistungen, deren Vergütung der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren fordert, wurden nicht von einer mit einem Arbeitsvertrag nach OR angestellten Assistenzperson, sondern von den Eltern des Beschwerdeführers erbracht. Demnach erfüllen diese Hilfeleistungen die Voraussetzungen für eine Entschädigung mit dem Assistenzbeitrag gemäss Art. 42quinquies IVG klarerweise nicht.
3.2. Des Weiteren hält Art. 42septies Abs. 1 IVG fest, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag "frühestens" im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs entsteht. Sind zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht alle Voraussetzungen erfüllt, verschiebt sich der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt, in welchem diese erfüllt sind (vgl. Botschaft 6. IV-Revision, BBl 2010 1817, 1906 f.; KSAB Rz. 1003.). Damit ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Anspruch erst entsteht bzw. Leistungen erst vergütet werden, wenn Hilfeleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrags von einer Assistenzperson im Sinne von Art. 42quinquies IVG erbracht werden. Zudem hält Art. 39d IVV fest, dass die versicherte Person nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt. Auch dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nicht mit dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zusammenfallen muss, auch wenn der Hilfebedarf schon früher besteht. Demnach lässt sich dem Gesetz bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Assistenzbeiträge durchaus eine Regelung entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7) liegt daher keine Gesetzeslücke vor, die vom Richter gefüllt werden müsste.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die während der Abklärungsphase der IV von seinen Eltern geleisteten Assistenzstunden seien – in analoger Anwendung der für den Hilfsmittelbereich anerkannten sogenannten Austauschbefugnis des Versicherten (vgl. BGE 120 V 288 E. 3c S. 292) – von der IV zu vergüten (Beschwerde S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der Assistenzbeitrag von Gesetzes wegen strikt mit einem Arbeitgebermodell zwischen des versicherten Person und der Assistenzperson verknüpft ist (Art. 42quinquies IVG lit. a IVG) und direkte Familienangehörige als Assistenzpersonen ausgeschlossen sind (Art. 42quinquies IVG lit. b). Ein Anspruch aufgrund einer Austauschbefugnis scheidet daher von vornherein aus.
3.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung der Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 11) ist festzuhalten, dass diese Pflicht hauptsächlich über die Antragsformulare oder durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen oder deren Aufschaltung im Internet erfüllt wird (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.5.1 S. 437; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 7). Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. August 2022 das Formular "Selbstdeklaration" zu (VB 276 S. 1), nachdem dieser am 5. August 2022 die Anmeldung für einen Assistenzbeitrag eingereicht hatte (VB 274). Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Schreiben ausweislich der Akten das "Informationsblatt Normalarbeitsverträge (NAV)" bei. Diesem ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden des vom Versicherten eingestellten Personals erstattet (VB 276 S. 16). Zudem ist im Internet auch das Merkblatt "Assistenzbeitrag der IV" abrufbar, in welchem darauf hingewiesen wird, dass mit dem Assistenzbeitrag ausschliesslich Hilfeleistungen finanziert werden, die von einer mittels Arbeitsvertrags angestellten natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden (Merkblatt "Assistenzbeitrag der IV" S. 6; abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.14.d; zuletzt besucht am 27. März 2025). Folglich konnte der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin auch für (nicht bereits mit der Hilflosenentschädigung bzw. dem Intensivpflegezuschlag abgedeckten) Hilfeleistungen aufkommen würde, die ab der Gesuchseinreichung bis zur Anstellung des Assistenzpersonals von den Eltern erbracht würden. Sollten diesbezüglich Unklarheiten bestanden haben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin weitere Auskünfte eingeholt hätten. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten unterlassenen Aufklärung über einen allfälligen Anspruch auf staatliche Bevorschussung von Assistenzlöhnen gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 6.2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht verletzt.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zur Recht einen Anspruch auf Vergütung der von den Eltern in den Jahren 2022 und 2023 geleisteten Hilfe mit dem für den entsprechenden Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrag verneint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2024 ist daher abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 f.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. April 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Weishaupt