VBE.2024.445
VBE.2024.445 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-05
5. Juni 2025Deutsch14 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.445 / lf / bs Art. 60 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, S...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.445 / lf / bs Art. 60
Urteil vom 5. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, Rechtsanwältin, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. August 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Anstellung gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 10. Januar 2006 bei der Arbeit das rechte Knie verdrehte und sich dadurch eine mediale Meniskushinterhornläsion zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, schloss die Beschwerdegegnerin den Fall formlos ab.
1.2. Am 28. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 10. Januar 2006 geltend, nachdem er am 25. Januar 2021 auf einer Baustelle von einer Leiter gefallen war und seither wieder Schmerzen im rechten Knie verspürte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge erneut vorübergehende Leistungen, traf berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen versicherungsmedizinisch untersuchen. Mit Schreiben vom 17. November 2022 stellte sie die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Januar 2023 ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von
10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen diesen Entscheid hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 ab.
1.3. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 10. Januar 2006 ab dem 1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 34 %, eventualiter 24 % auszurichten.
2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
1.4. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
1.5. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
1.6. Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Unterlagen zu den Akten.
1.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2025 wurden die IV-Akten aus dem parallel laufenden Verfahren VBE.2025.74 beigezogen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (VB 145) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Oktober 2022 betreffend die gleichentags durchgeführte versicherungsärztliche Untersuchung. Darin hielt med. pract. B._____ unter "Diagnosen" Folgendes fest (VB 99 S. 5 f.):
"Mässige retropatellarbetonte Pangonarthrose rechts mit Innen- und Aussenmeniskusrissbildung bei - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts, medialer Teilmeniskektomie rechts und Teilsynovektomie am 14.11.2012 bei - Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns des rechten Kniegelenkes am 15.02.2006 bei medialer Meniskushinterhornläsion Kniegelenk rechts Nebendiagnose: - Status nach Kniearthroskopie links und Teilmeniskektomie des medialen Hinterhornes vom 27.02.2004 bei Hinterhornläsion des Innenmeniskus Knie links"
Med. pract. B._____ hielt zudem fest, aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gipser für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Aktuell und künftig sollte in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und stehend) unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie kein Laufen auf unebenem Gelände, selten Treppensteigen und keine Arbeiten in Zwangshaltungen, wie Kauern oder Knien. Ansonsten würden keine anderen Einschränkungen bestehen, insbesondere nicht solche zeitlicher Natur (VB 99 S. 6 f.).
2.2
2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.2.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.
3.1
Dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden kann, ist zwischen den Parteien an sich unumstritten (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass die Tätigkeit als Bauleiter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund eines Knieschadens nicht mehr bzw. höchstens noch teilweise zumutbar sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin sei ein Bauleiter nicht nur im Büro oder sonst weit weg von der Baustelle tätig, sondern müsse auf der Baustelle den Baufortschritt überprüfen, womit diese Tätigkeit nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes entsprechen würde (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorstellung der Beschwerdegegnerin, dass ein Bauleiter die Bauarbeiter von der Ferne aus anleiten könne, sei fern jeglicher Realität (vgl. Replik vom 16. Dezember 2024 S. 3). Insbesondere habe er aber gar keine Ausbildung als Bauleiter.
Er habe lediglich Kurse des Gipserverbandes besucht und damit das Diplom "Vorarbeiter" und nicht ein Diplom als Bauleiter erworben (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1). Damit erübrige sich die Diskussion, ob ihm die Tätigkeit als Bauleiter zumutbar sei. Eine Tätigkeit, für welche er die Voraussetzungen nicht erfülle, könne nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Die Tätigkeit als Gipser-Vorarbeiter stelle die gleichen körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Gipser. Darum helfe die Weiterbildung Gipser-Vorarbeiter ihm nicht, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 2).
3.2
Ausweislich der Akten der SVA Aargau, IV-Stelle (IV-Stelle; Vernehmlassungsbeilagen beigezogen mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2025 aus dem parallel laufenden IV-Verfahren VBE.2025.74 [VB IV]), ergibt sich hinsichtlich der von der IV-Stelle finanzierten Umschulung des Beschwerdeführers insbesondere Nachfolgendes:
Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die C._____ AG der IV-Stelle mit, dass sie dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Bauleiter in Ausbildung anbieten wolle, wobei dieser im Rahmen der Ausbildung diverse auf entsprechende Anfrage vom Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband empfohlene Weiterbildungskurse besuchen würde (VB IV 27).
Am 22. August 2013 reichte die C._____ AG der IV-Stelle den Entwurf eines Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer ein, gemäss welchem dieser per 1. Juli 2013 als Bauleiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
45.
Stunden angestellt werden sollte (VB IV 28 S. 1). Am 11. Juli 2013 wurde der Arbeitsvertrag (mit Änderungen betreffend Lohn, Spesen und Übernahme von Ausbildungskosen) beidseitig unterzeichnet (VB IV 53.1).
Im Bericht der Berufsberatung vom 11. September 2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Bauunternehmen C._____ AG den Zuschlag einer Anstellung zum Bauleiter erhalten habe. Da der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht optimal beherrsche, sei ein Deutschkurs vereinbart worden, welchen der Beschwerdeführer selbst zu tragen habe. Dieser könnte im Tessin eine Ausbildung als Bauleiter oder beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband in der Deutschschweiz (in Wallisellen) Kurse absolvieren. Nach Abklärungen im Tessin und Gesprächen mit dem Arbeitgeber habe man sich für die Variante "Kurse mit dem Gipserverband" entschieden. Der Beschwerdeführer verfüge über schwache mathematische Kenntnisse (nur über ca. 30 % der benötigten Kenntnisse) und wäre mit dem Schulstoff der Bauleiterschule im Tessin überfordert gewesen (VB IV 29 S. 1 f.).
Mit Mitteilung vom 16. September 2013 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bauleiter, Fachrichtung Gipsergeschäft, vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 (VB IV 31).
Im Schreiben vom 27. August 2014 bestätigten der Beschwerdeführer und die C._____ AG, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes in Wallisellen absolviere, sondern seit dem 21. August 2014 diejenige der D._____ GmbH (nachfolgend: D._____) in Q._____. Diese Kurse würden genau die gleichen Module wie in Wallisellen beinhalten, aber in italienischer statt in deutscher Sprache geführt (VB IV 41).
Im Bericht der Berufsberatung vom 28. August 2014 wurde ausgeführt, es habe sich in den vom Beschwerdeführer besuchten Bauleiterkursen des Schweizerischen Gipserunternehmerverbandes gezeigt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er Deutsch verstehe und im deutschsprachigen Raum arbeite, aufgrund von Lern- und Sprachschwierigkeiten zu langsam sei. Er habe zwischenzeitlich die D._____, eine Vorarbeiterschule für italienisch Sprechende, finden können, welche seinen Bedürfnissen besser entgegenkomme (VB IV 40).
Auf dem Informationsblatt der D._____ für die Weiterbildung "Caposquadra 2014/2015" (Vorarbeiter 2014/2015) wurde als Ziel die Erlangung des Vorarbeiterzertifikats festgehalten, das den Erwerb der Fachkenntnisse des Vorarbeiters belegen würde, die in den verschiedenen Modulen des Kurses vermittelt würden. Adressaten seien Maurerinnen und Maurer, die im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Zeugnisses seien und über gute Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen würden (VB IV 42, Original italienisch, ins Deutsche übersetzt).
Mit Mitteilung vom 2. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für die Umschulung zum Bauleiter bei der D._____ mit italienischer Kurssprache in der Periode vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 erteilt (VB IV 43).
Am 19. Januar 2015 wurde der Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer dahingehend abgeändert, dass dieser – bei einem entsprechend reduzierten Monatslohn – nur noch fünf Stunden täglich an fünf Tagen wöchentlich arbeite (VB IV 46). Im "Bericht Berufsberatung" vom 12. Februar 2015 wurde dazu ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers es diesem nicht erlaube, den ganzen Tag zu arbeiten (VB IV 45 S. 1), und die schulischen Anforderungen gestiegen seien. Der Beschwerdeführer absolviere eine Bauführerschule und "führ[e] Baustellen inkl. AVOR im Isolations- und Gipsbereich" (VB IV 47 S. 1).
Am 20. November 2015 erhielt der Beschwerdeführer das Diplom "Vorarbeiter Bau" von der D._____ (VB IV 53.3 S. 1).
Mit Schreiben vom 22. April 2016 kündigte die C._____ AG das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2016 (VB IV 53.1 S. 2).
Der Berufsberater hielt in seiner E-Mail vom 10. Mai 2016 fest, aufgrund der Geschäftsaufgabe der C._____ AG ende das Ausbildungspraktikum des Beschwerdeführers als Bauleiter bereits einen Monat früher (verfügt sei bis Ende Juni 2016 gewesen). Dieser werde also per Ende Mai 2016 die Arbeit niederlegen (VB IV 52).
Im "Abschlussbericht Integration" vom 23. Juni 2016 wurde festgehalten, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hätten eine Ausbildung zum Bauleiter über den Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband verhindert. Der Beschwerdeführer habe sich für eine italienischsprachige Schule für Bauleitung mit einer berufspraktischen Lehre bei einem italienischen Bauunternehmen entschieden. Er habe die Umschulung einen Monat früher beendet, da der Praktikumsbetrieb C._____ AG verkauft worden sei. Die Umschulung sei dadurch nicht tangiert worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Zusammenarbeit mit Herrn H._____ von der C._____ AG in der Funktion als Bauleiter (Fassadenbau / Innenausbau) in seiner italienischen Landessprache optimal gefördert werden können. Der Beschwerdeführer überlege sich, seinen Lebensmittelpunkt in die italienisch sprechende Schweiz zu verlagern, um seine Chancen einer Anstellung zu erhöhen. Er sei vollschichtig einsetzbar und die Tätigkeit der Behinderung angepasst. Der Beschwerdeführer sei unter anderem auch für Ausbesserungsarbeiten eingesetzt worden, die er bis auf Schulterhöhe noch ausführen könne. Damit sei er vielseitig und mit einer vollen Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt gerüstet. Aufgrund des Verkaufs der C._____ AG sei eine Anstellung gegen Ende der Umschulung nicht mehr zur Diskussion gestanden (VB IV 56 S. 1). Der Beschwerdeführer habe durch eine elegante Lösung im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Aneignung von Führungs- und Projektverantwortung (Kalkulation, Offertenstellung, Vertragsvorbereitung) gute Erfahrungen auf dem Bau sammeln können. Er sei vollschichtig mit einer Leistung von 100 % im Einsatz. Die abwechslungsreiche und reiseintensive Tätigkeit sei der Behinderung angepasst und der Beschwerdeführer mit der Umschulung zufrieden. Er beziehe zwischenzeitlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung (VB IV 56 S. 2).
Am 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingliederungsmassnahmen hiermit abgeschlossen seien und das Verfahren eingestellt werde. Mit der abgeschlossenen Umschulung könne der
Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (VB IV 57 S. 1).
3.3
Gemäss der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelchschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Laufen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern und Knien sowie mit nur seltenem Treppensteigen vollschichtig zumutbar (vgl. E. 2.1. hiervor).
Die Beschwerdegegnerin ging ohne weitere Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner gestützt auf die Akten der IV-Stelle (VB 115 S. 1; 121 S. 2; 145 S. 6) davon aus, dass eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung in der Funktion als Bauleiter mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 nicht ausgewiesen sei (VB 115 S. 2; 121 S. 2; 145 S. 7). Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht vorbringt, absolvierte er ausweislich der Akten der IV-Stelle keine Umschulung zum Bauleiter, sondern eine solche zum Vorarbeiter Bau (vgl. E. 3.2. hiervor). Da ein Vorarbeiter auch praktische Arbeiten auszuführen hat (vgl. etwa https://baumeister.swiss/bildung/bauberufe/karrierekurse/bauvorarbeiterin/#Berufsübersicht; https://bauberufe.ch/weiterbildung/hochbau/bauvorarbeiter-in/; https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=12102; https://www.berufsberatung.ch/web_file/getbb?id=509&mime=application/pdf&original_name=bbi_3106.pdf; https://www.gatewayone.pro/de-CH/berufe-vona-z/berufsbeschreibung/bauvorarbeiter-in_bp.html; je zuletzt besucht am 19. Mai 2025), erscheint es mit Blick auf das von med. pract. B._____ festgehaltene Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit fraglich, ob die Tätigkeit als Vorarbeiter Bau einer angepassten Tätigkeit entspricht und so dem Beschwerdeführer noch vollschichtig zumutbar wäre. Das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit ist nicht aktenkundig und diese wurde von med. pract. B._____ entsprechend auch nicht auf deren medizinisch-theoretische Zumutbarkeit beurteilt. Damit besteht keine ausreichende medizinische Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Vorarbeiter Bau zumutbar wäre.
3.4
Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Sache zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Vorarbeiters Bau zu ermitteln und (fach-)ärztlich im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen, ob dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit zumutbar ist und bejahendenfalls in welchem Umfang. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker