VBE.2024.450
VBE.2024.450 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-20
20. Juni 2025Deutsch15 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.450 / ss / GM Art. 64 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.450 / ss / GM Art. 64
Urteil vom 20. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Assistenzbeitrag (Verfügung vom 19. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. Juni 2021 unter Hinweis auf Autismus, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und eine Sprachstörung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen bzw. einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung an. Nach Abklärung der medizinischen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie einer Abklärung betreffend dessen Hilfsbedürftigkeit bei diesem zu Hause sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels jeweiliger Verfügung vom 23. Februar 2022 eine ganze IV-Rente ab dem 1. Januar 2022 sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Juni 2021 zu. Die gegen letztere erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.115 vom 31. Oktober 2022 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. Am 24. Oktober 2022 meldete der Vater des Beschwerdeführers diesen zum Bezug eines Assistenzbeitrags der IV an. Nach Rückfragen beim internen Rechtsdienst und dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden unternahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und hielt erneut Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst und dem RAD, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 untersuchte. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 in Bestätigung ihres Vorbescheids einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 19.07.2024 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 105) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
2.1.1. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Ein solcher wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den (engeren) Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (vgl. Art. 42quinquies IVG).
2.1.2
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben gemäss Art. 42quater Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 39b IVV nur dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren (lit. b), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben (lit. c) oder bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Art. 39a lit. c IVV bezogen haben (lit. d).
2.2
2.2.1. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters,
infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dabei bedarf es einerseits eines intellektuellen Elements, nämlich der Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (ROLAND FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I; 2022, N. 3 zu Art. 16 ZGB).
2.2.2
Als Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten gemäss Rz. 2018 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB; Stand 1. Januar 2025) in jedem Fall Personen, die gemäss Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder einem Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) unterstehen. In diesen Situationen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf den Assistenzbeitrag, es sei denn, sie erfüllt die in Art. 39b IVV aufgeführten zusätzlichen Bedingungen. Bei anderen Beistandschaften (Vertretungsbeistandschaft [Art. 394 ZGB] und Begleitbeistandschaft [Art. 393 ZGB]) ist die Handlungsfähigkeit der versicherten Person in der Regel nur betroffen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich anordnet (Art. 394 Abs. 2 ZGB).
2.2.3
Nach Rz. 2018.1 KSAB wird die eingeschränkte Handlungsfähigkeit von der KESB nicht immer mit einer Verfügung festgehalten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die betroffene Person handlungsfähig ist. Wird zum Beispiel die versicherte Person gegenüber Amtsstellen oder Drittpersonen vollumfänglich durch Familienangehörige vertreten, ist die Handlungsunfähigkeit faktisch erwiesen. Bei Zweifeln an der Handlungsfähigkeit kann sich die IV-Stelle auf die medizinischen Unterlagen stützen, die deutliche Indizien für die faktische Handlungsunfähigkeit enthalten müssen. Bezweifelt die IV-Stelle, dass eine versicherte Person handlungsfähig ist, sind aber keine entsprechenden Massnahmen vorhanden, kann die IV-Stelle gemäss Rz. 2023 KSAB mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen und eine Abklärung veranlassen (Art. 28 Abs. 3 ATSG, Art. 6a Abs. 2 IVG).
2.3
Das Kriterium des eigenen Haushalts nach Art. 39b lit. a IVV geht gemäss Rz. 2019 KSAB weiter als das gesetzlich verankerte «zu Hause wohnen». In einer eigenen Wohnung wohnen bedeutet, nicht mehr bei den Eltern und auch nicht mit der gesetzlichen Vertretung im gleichen Haushalt zu wohnen. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten. So zum Beispiel Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, weitere Besorgungen, Wäsche, Kleiderpflege, usw. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen.
2.4
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB untersteht (VB 17 S. 2) und damit weder umfassend verbeiständet im Sinne von Art. 360 ff. ZGB ist noch einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB untersteht. Zu seinem Beistand wurde sein Vater ernannt (ebd.). Das Bezirksgericht Laufenburg hat am 17. November 2023 denn auch bestätigt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer "keine erwachsenenschutzrechtliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorgemerkt" sei (VB 77 S. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 2.2.3.), kann die Handlungsfähigkeit einer Person jedoch auch eingeschränkt sein, ohne dass die zuständige Behörde dies explizit festhält. Die Handlungsfähigkeit einer Person kann damit insbesondere auch bei den anderen Arten der Verbeiständung als der umfassenden und der Mitwirkungsbeistandschaft – zwar nicht erwachsenenschutzrechtlich, aber doch faktisch – eingeschränkt sein (vgl. die entsprechende Aussage der zuständigen Fachrichterin vom 24. Januar 2024 in VB 83). So gilt die Handlungsunfähigkeit einer Person etwa dann als "faktisch erwiesen", wenn die versicherte Person gegenüber Amtsstellen oder Drittpersonen vollumfänglich durch Familienangehörige vertreten wird (E. 2.2.3. hiervor), wie dies vorliegend durch die umfassende Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Vater der Fall ist. So umfasst die Beistandschaft des Beschwerdeführers (durch dessen Vater) unter anderem die Vertretung bei der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, der Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstiger Institutionen und Privatpersonen (VB 17 S. 2). Entsprechend war denn auch sämtliche Korrespondenz der Beschwerdegegnerin an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet (VB 21; 23; 26; 31; 34 f.; 52; 54; 64) und es war dieser, welcher den Beschwerdeführer zum Bezug eines Assistenzbeitrags angemeldet (VB 49; 51.2; wenn auch mit zusätzlicher Unterschrift des Beschwerdeführers selbst [VB 49 S. 4]) und (zumindest vor der anwaltlichen Vertretung) zu (vorgesehene) Entscheiden der Beschwerdegegnerin Stellung bezogen hat (VB 22; 28; vgl. VB 62). Die Handlungsunfähigkeit wird in einem solchen Fall daher vermutet, womit eine faktische Beweislastumkehr stattfindet und der Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit beweisen müsste (vgl. FANKHAUSER, a.a.O., N. 40 zu Art. 12 ZGB).
Dies gelingt ihm vorliegend nicht. Vielmehr finden sich in den Akten diverse Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (vgl. E. 2.2.1. hiervor), erheblich eingeschränkt ist. So gaben dessen Eltern etwa im Rahmen der Abklärung betreffend Hilfsbedürftigkeit vom 2. November 2021 beim Beschwerdeführer zu Hause an, dass dieser zur Körperpflege aufgefordert und dabei angeleitet werden und die Wassertemperatur für ihn eingestellt werden müsse, er die Toilette mit WC-Papier verstopfen würde, wenn dieses im Bad aufbewahrt würde, bei ihm auch mit 19 Jahren noch die Gefahr des Einnässens bestehe, er bei fehlender Begleitung schon in die Wohnung des Nachbarn gegangen sei, welche sich im selben Haus befindet (vgl. VB 96 S. 7; Beschwerde, Ziff. II. 15.), und er ohne ständige Aufsicht Sachen aus dem Fenster werfen oder das Bad unter Wasser setzen würde (VB 20 S. 3). Im Einwandschreiben vom 7. Januar 2022 bestätigte der Vater des Beschwerdeführers diverse dieser Punkte und ergänzte etwa, dass der Beschwerdeführer aus dem Fenster urinieren, ins iPad beissen (VB 22 S. 1) und nicht-essbare Dinge essen würde (VB 22 S. 2). Im Bericht der Stiftung Kind und Autismus vom 13. Mai 2022, in welchem über das Verhalten des Beschwerdeführers während dessen Schnuppertagen in der Einrichtung berichtet wird, werden diverse dieser Situationen bestätigt und um weitere unangemessene Handlungen (isst das Sandwich des Praktikanten, packt seinen Penis aus) ergänzt (VB 48 S. 4). Auch während der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer versucht, Blätter von einer Pflanze abzureissen und in den Mund zu nehmen (VB 96 S. 7). Zudem kann der Beschwerdeführer sein Hilfsbedürfnis nur mittels eines Hilfsmittels (eines individuell angepassten iPads; VB 20 S. 3;
59.
insb. S. 3.; 61; 95 S. 8) und selbst dann nur eingeschränkt (vgl. etwa VB 96 S. 6 und 8; 95 S. 8 oder den Bericht der Kommunikationstrainerin des Beschwerdeführers in Beschwerdebeilage 4), und nur gegenüber einem auserwähltem Personenkreis, der den Beschwerdeführer gut kennt – namentlich seinen Eltern – mitteilen (VB 7 S. 1; 20 S. 1; vgl. VB 95 und 96 je S. 8). Auch die zuständige Fachrichterin des Bezirksgerichts Laufenburg sagte am 24. Januar 2024 aus, die Willensbildung sei beim Beschwerdeführer zwar da, er könne es aber aufgrund des Autismus nicht umsetzen (VB 83). Zuletzt erkannten auch die RAD-Ärzte Dres. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (VB 63 S. 3) und B._____ (VB 95 S. 8 f.) unter Würdigung der Akten nachvollziehbar eine eingeschränkte bzw. gar faktisch fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit erwiesenermassen zumindest eingeschränkt.
3.2
Damit bestünde nur dann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag, wenn dieser eine der Voraussetzungen nach Art. 39b IVV erfüllte (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 39b lit. b bis d IVV nicht erfüllt, ist vorliegend zu Recht unbestritten. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer einen eigenen Haushalt im Sinne von Art. 39b lit. a IVV führt (vgl. VB 105 S. 2 f. sowie Beschwerde, Ziff. II. 15. ff.).
Nach Lage der Akten wohnen der Beschwerdeführer und seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder im selben Haus. Der Beschwerdeführer bewohnt jedoch angeblich die Wohnung in EG, während seine Eltern mit dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers im 2. OG wohnen (VB 66 S. 12; 72;
96.
S. 7; Beschwerde, Ziff. II. 15.). Dennoch kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer einen "eigenen Haushalt" im Sinne von Art. 39b lit. a IVV führt, bedingt ein solcher doch nicht nur eine räumliche Abtrennung, sondern auch eine selbstständige Haushaltsführung im Sinne einer selbstständigen Ernährung und Wohnungspflege, einer selbstständigen Erledigung von Besorgungen, einer selbstständigen Kleiderpflege, etc. (E. 2.3. hiervor). Dies ist vorliegend angesichts des hohen notwendigen Hilfebedarfs des Beschwerdeführers, insbesondere der mehrfach auch von dessen Eltern behaupteten Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, sprich explizit notwendiger Unterstützung in den Bereichen Hausarbeit, Aufräumen, Einkauf, Wäsche, Essen zubereiten etc. (VB 7 S. 2; 72; vgl. 66 S. 12 und 14) offensichtlich nicht erfüllt. Dies wurde durch Dr. med. B._____ in seiner sich auf die Untersuchung vom 14. Mai 2024, insbesondere auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers (VB 96 S. 7 f.), stützenden Stellungnahme vom 17. Mai 2024 nachvollziehbar bestätigt (VB 95 S. 8 f.). Letztlich hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Ziffer 16 der (mit Urteil VBE.2022.115 vom 31. Oktober 2022 teilweise gutgeheissenen) Beschwerde vom 21. März 2022 gar selbst fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ohne Begleitung externe Verrichtungen (wie bspw. den Einkauf) auszuführen, und es "offensichtlich [sei], dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig wohnen [könne]" (VB 40 S. 7). Zudem führte er im Schreiben vom 23. September 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei "es zwar möglich, in einer eigenen Wohnung, die sich im Haus der Eltern befindet, zu leben. Eine selbstständige Lebensführung setzt aber voraus, dass die Angehörigen sich in ständiger Nähe zur versicherten Person befinden, um bei Bedarf eingreifen zu können" (VB 109 S. 2; vgl. zudem das in VB 66 S. 14 formulierte langfristige Ziel einer möglichst selbstständigen Wohnform).
Eine unabhängige und selbstständige Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängender Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 2.3. hiervor) ist damit nicht gegeben. Folglich kann beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von der Führung eines eigenen Haushalts im Sinne von Art. 39b lit. a IVV gesprochen werden, womit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG besteht (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.3
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer vorliegend schon deshalb keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG hat, da dessen Eltern als Assistenzpersonen agieren (VB 20 S. 1; 96 S. 7; vgl. VB 5 S. 4; 32; 66 S. 2; 109 S. 2), wobei nach Art. 42quinquies lit. b IVG e contrario kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV bestehen kann, wenn es sich bei den leistungserbringenden Assistenzpersonen um natürliche Personen handelt, die in gerader Linie mit der versicherten Person verwandt sind.
3.4. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.1.-3.3 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag der IV nach Art. 42quater ff. IVG zu Recht verneint. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (VB 105) ist demnach nicht zu beanstanden, die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. September 2024 ist abzuweisen.
3.4. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.1.-3.3 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag der IV nach Art. 42quater ff. IVG zu Recht verneint. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (VB 105) ist demnach nicht zu beanstanden, die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. September 2024 ist abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
4.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertretung ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt in Glarus, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler