VBE.2024.452
VBE.2024.452 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-04
4. Juni 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.452 / ms / GM Art. 72 Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Urs Schaffhauser,...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.452 / ms / GM Art. 72
Urteil vom 4. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Urs Schaffhauser, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 73, 6003 Luzern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 30. November 2017 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.2. Am 16. November 2020 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von unfallbedingten Beschwerden (Unfallereignis vom 28. Juli 2020) erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, dem Einholen der Akten der Unfallversicherung (Suva) und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) leistete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2022 eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 4. April bis 3. Juli 2022 und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2022 für diesen Zeitraum ein Taggeld zu. Auf Empfehlung des RAD liess sie den Beschwerdeführer zudem polydisziplinär begutachten (Gutachten der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH [MGSG] vom 28. April 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2024 für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. November 2022 eine ganze Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 23. Juli 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten ab 01.07.2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventuell seien die Akten durch das Gericht mit zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen.
4. Subeventuell sei die Sache an die IV zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Strittig ist die Rechtmässigkeit der Befristung der ganzen Rente per 30. November 2022. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) zu Recht (lediglich) eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2021 bis 30. November 2022 zugesprochen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MGSG-Gutachten vom 28. April 2023, welches eine orthopädische, psychiatrische, neurologische und internistische Beurteilung vereint (VB 116). Die MGSG-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 116.1 S. 21 f.):
"Thoracovertebralsyndrom bei (…) Extensionsdefizit des rechten Daumens bei (…) Unfall vom 28.07.2020: Polytrauma bei Motorradunfall (Frontalkollision mit PKW) mit /bei (…) Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.30) Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden, gegenwärtig einer leichten Episode (ICD-10: F33.0, F33.1)".
Die MGSG-Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Kommissionierer und Staplerfahrer bestehe aufgrund der relevanten neurologisch-
motorischen Ausfälle an der dominanten rechten Hand, der Gefühlsstörungen an der linken sowie eines sensiblen Defizits und Instabilitätsgefühls der linken Körperseite, vor allem im linken Bein, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit dem 28. Juli 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation ab Juli 2020 bis August 2022 gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen und ohne repetitiven Handeinsatz rechts, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf ab September 2022 zu 70 % zugemutet werden. Es sollte sich zudem um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln. Die Arbeiten sollten wenig Anforderungen an die Feinmotorik und Sensibilität der Hände sowie Sicherheit des linken Beines stellen (VB 116.1 S. 24).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, in der interdisziplinären Gesamtbetrachtung der MGSG fänden sich keinerlei schlüssige Begründungen für die ab September 2022 attestierte hohe Teilarbeitsfähigkeit von 70 %. Die "angestellte" Prognose der MGSG-Gutachter sei inzwischen durch die nachfolgenden Beurteilungen "ex post und damit empirisch" als zu optimistisch widerlegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die MGSG-Gutachter zu einer sofortigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 gelangt seien. An den entsprechend vorausgesetzten beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Eingliederungsfähigkeiten fehle es weitgehend (Beschwerde S. 13 f., 16).
3.2
Die neurologische Gutachterin führte zum Behandlungsverlauf aus, dass nach über 2-jährigem Krankheitsverlauf und bei elektrophysiologisch in der letzten Standortbestimmung an der Neurologie am Kantonsspital R._____ am 30. August 2022 und im Rahmen der aktuellen Untersuchung konstant erhaltener Kontinuität des Nervus axillaris links und des Ramus profundus des Nervus radialis rechts sowie nachdem sich keine akuten Denervationszeichen in den entsprechenden untersuchten Kennmuskeln mehr finden würden aus neurologischer Sicht keine weitere funktionsrelevante Verbesserung der Ausfallsymptome durch Reinnervationen mehr zu erwarten sei (VB 116.3 S. 17). Aus neurologischer Sicht sei betreffend eine adaptierte Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei voller Stundenpräsenz ab 1. September 2022 (Kontrolle in der neuromuskulären Sprechstunde am Kantonsspital R._____ vom 30. August 2022 mit stabilem neurologischem Befund) nach entsprechender Einführung durch berufliche Massnahmen auszugehen (VB 116.3 S. 18).
3.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer vom 4. April bis 2. Oktober 2022 ein Aufbautraining bei der C._____, Q._____ (vgl. VB 64; 84; 102). Gemäss Bericht der C._____ vom 19. September 2022 habe der Beschwerdeführer Velos für das Projekt D._____ technisch überholen und für den Versand nach Afrika bereitstellen müssen (VB 102 S. 3). Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund auftretender Schmerzen nicht in der Lage gesehen, länger als 3.5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Die körperlichen Einschränkungen würden nicht mehr Leistung zulassen (VB 102 S. 2). Die Eingliederungsfachperson der C._____ beurteilte dabei einzig das Tempo in der zur Leistungsmessung beurteilten Tätigkeit und die allgemeine psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers als ungenügend (VB 102 S. 3 f.). Hierzu führte die neurologische Gutachterin aus, dass die durchgeführte Eingliederungsmassnahme in einer Velowerkstatt bei Einschränkung der Motorik an der dominanten rechten und Sensibilität an der linken Hand suboptimal sei. Besser angepasst sei eine leichte Arbeit ohne Anforderungen an die Feinmotorik, z.B. eine Aufsichtsfunktion (VB 116.3 S. 17). Weiter stellte der psychiatrische Gutachter fest, es würde ein psychiatrisches Leiden bestehen, welches die berufliche Reintegration behindere. Der Beschwerdeführer leide unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit Schwierigkeiten der Impulskontrolle und einer verminderten Toleranz für autoritäres Auftreten. Andererseits verfüge er über eine gute Intelligenz, ausgeprägtes Interesse und eine gute Motivation. Aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Gegebenheiten, erscheine der Beschwerdeführer förderungswürdig und mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich die Fähigkeiten für eine mehr geistig-intellektuelle Tätigkeit anzueignen (VB 116.4 S. 27). Gerade vor diesem Hintergrund und weil die neurologische Gutachterin in Kenntnis des bereits absolvierten Aufbautrainings explizit festhielt, von der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per September 2022 sei erst nach entsprechender Einführung durch weitere berufliche Massnahmen auszugehen (VB 116.3 S. 18), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, vor dem Rentenentscheid weitere geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Art. 8a IVG) und gegebenenfalls durchzuführen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls zu deren Durchführung und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juli 2024 aufgehoben und die Sache für weitere Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
n
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer