VBE.2024.454
VBE.2024.454 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-13
13. Mai 2025Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.454 / sr / bs Art. 53 Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzen...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.454 / sr / bs Art. 53
Urteil vom 13. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, gegnerin Postfach, 8021 Zürich 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 9. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Dezember 2021 ab dem 9. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2022 Einsprache.
1.2. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde das Einspracheverfahren bezüglich der Verfügung vom 17. Februar 2022 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren, welche in Bezug auf die Feststellungsklage betreffend den Praktikumsvertrag mit der Arbeitgeberin "Pigna Raum für Menschen mit Behinderung" (Pigna) und die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eröffnet worden waren, sistiert. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Urteil AL.2022.00087 vom 22. März 2023 auf die gegen die Verfügung vom 11. März 2022 gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_308/2023 vom 3. Oktober 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses ebenfalls nicht ein.
1.3. Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. März 2024 Auszüge des Urteils des Arbeitsgerichts Bülach (AH220071-C vom 21. Dezember 2023) ein.
1.4. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 hob die Beschwerdegegnerin daraufhin die Sistierung des Einspracheverfahrens auf, wies die Einsprache vom 4. März 2022 ab und bestätigte die Verfügung vom 17. Februar
2022.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Entscheiddispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und meine Einsprache vom
4.3.2022 gegen die Kassenverfügung vom 17.2.2022 gutzuheissen. Eventualiter sei in der Sache neu zu meinen Gunsten zu verfügen.
2. Es sei auch die Entscheiddispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und die Kassenverfügung vom 17.2.2022 ersatzlos aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mir die ausstehenden und fälligen 42 Taggelder in der Höhe von CHF 202.40 brutto (CHF 8'500.80) abzüglich der gesetzlichen Sozialabgaben à 5.3 % (CHF 450.55), mithin CHF 8'050.25 netto zu überweisen und die entsprechenden Ersatz-Taggeld-Abrechnungen für die Monate Dez. 2021 sowie Jan. und Feb. 2022 zu erlassen. Eventualiter sei in der Sache neu zu meinen Gunsten zu verfügen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zudem zu verpflichten, auf den geschuldeten Beträgen einen Verzugszins von 5 % ab Rechtshängigkeit, oder seit wann rechtens, zu leisten und mir zu überweisen.
4. Eventualiter seien die Entscheiddispositiv Ziff. 2 + 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25.7.2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter Staatskasse."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193) zu Recht ab dem 4. Dezember 2021 für 42 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
2.2
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4).
2.3
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen).
3.
3.1
Gemäss Aktenlage übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Vorpraktikum ab dem 1. März 2021 bis 31. August 2021 (VB 104 S. 2; Beschwerdebeilage [BB] 2) sowie für die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 (BB 3) jeweils bei der Durchführungsstelle Pigna. Mit der Pigna schloss die Beschwerdeführerin eine Praktikumsvereinbarung mit Vertragsbeginn ab 1. März 2021 und einem Salär von Fr. 800.00 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 100 % (13 x p.a.; VB 101; 120; BB 1 S. 2) ab. Ab dem 1. September 2021 betrug der Praktikumslohn Fr. 1'333.30 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 80 % (13 x p.a.; VB 119; BB 1 S. 1).
3.2
Unstrittig ist die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 19. Oktober 2021 krankgemeldet hat (Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 19. Oktober 2021 bis und mit 1. November 2021), sie jedoch auch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, woraufhin die Pigna mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 den Vertrag fristlos aufgelöst hat (VB 118; 151; Beschwerde S. 17). Im Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte die Pigna der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich auf ihr Schreiben vom 2. November 2021 beziehe, worin sie ihr mitgeteilt habe, dass sie nach Ablauf der Krankschreibung ihre Arbeit anzutreten und an den vorgeschriebenen Covid-Spucktests teilzunehmen habe. Da die Krankschreibung am 1. November 2021 geendet habe und sie die Arbeit bis heute nicht wieder angetreten habe, sei die Vereinbarung mit dem vorliegenden Schreiben fristlos aufgelöst (VB 118).
3.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, mit dem unentschuldigten Nichterscheinen am Arbeitsplatz ab dem 2. November 2021 habe die Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin Pigna genügend Anlass gegeben, das Praktikumsverhältnis frühzeitig aufzulösen. Der Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit ab dem 9. Dezember 2021 sei deshalb selbstverschuldet und es seien damit 42 Einstelltage gerechtfertigt (VB 193 S. 6).
3.4
3.4.1. Da die Beschwerdeführerin das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach nicht im vollen Umfang preisgeben will, sind dessen Ausführungen zur fristlosen Kündigung bzw. Auflösung der Vereinbarung durch die Arbeitgeberin nicht bekannt. Zumal es vorliegend jedoch genügt, dass das allgemeine (dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat und keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR vorausgesetzt wird, kann letztendlich offenbleiben, ob die fristlose Auflösung gerechtfertigt war oder nicht. Indem die Beschwerdeführerin – wie sie es selbst bestätigt (vgl. Beschwerde S. 17) – auch nach Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses am 1. November 2021 trotz Aufforderung durch die Pigna ab dem 2. November 2021 nicht mehr zur Arbeit erschienen ist, hat sie – unabhängig davon, ob eine Testpflicht bestanden hat und ob sie die Vereinbarung zu Recht angefochten hat – zumindest in Kauf genommen, dass der Praktikumsvertrag aufgelöst wird (vgl. E. 2.3 hiervor).
Dass die Beschwerdeführerin einen anderen Berufspraktikumsbetrieb gesucht, zeitnah gefunden und wie geplant im Frühjahr 2023 das Zertifikat erlangt hat und damit ihrer Ansicht nach alles zur Schadenminderung beigetragen hat (Beschwerde S. 5), vermag zudem nichts daran zu ändern, dass sie sich am 9. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (VB 138; 140). Dasselbe trifft auf ihr Vorbringen zu, wonach in Bezug auf den Praktikumsplatz eine Austauschbefugnis bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 8).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung genannten Kündigungsgründe seien bindend und dürften nicht drei Jahre später abgeändert werden. Es könne nicht plötzlich das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Kündigungsgrund vorgebracht werden (vgl. Beschwerde S. 17). Zumal das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Arbeitsplatz bereits in der Verfügung vom 17. Februar 2022 als Kündigungsgrund genannt wurde, kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden (VB 163; BB 9).
3.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bezüglich der Einstelltage halte die ALE-Praxis fest, dass ein massives Lohndumping den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtige, ohne dass ihm dafür Einstelltage auferlegt werden dürften, ist zu entgegnen, dass ihr während der Eingliederungsmassnahme vom 1. März 2021 bis am 24. November 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 81'230.30 IV-Taggelder zugesprochen wurden (VB 111; 113). Zudem führte die Pigna aus, die Praktikumslöhne würden jährlich mittels eines Budgets geplant. Wenn sie für eine Ausbildung in Zusammenarbeit mit der IV angefragt werde, seien dies in der Regel Ausbildungen ausserhalb der Budgetierung, was auch im vorliegenden Fall so gewesen sei. Daher habe sie nicht den normalen Praktikumslohn berechnen können. Die IV Zürich sei jedoch mit den Lohnangaben einverstanden gewesen und habe der Beschwerdeführerin die Differenz mittels Taggeldern ausbezahlt (VB 151 S. 3). Anhaltspunkte für Lohndumping sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
3.4.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachbearbeiterin B._____ sei aufgrund fehlender Rechtskenntnisse nicht qualifiziert gewesen, den Einspracheentscheid zu verfassen. Ihre Einsprache sei damit von einer unqualifizierten Sachbearbeiterin abgewiesen worden, was kein rechtsstaatliches Verfahren sei (Beschwerde S. 11). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbearbeiterin nicht qualifiziert gewesen wäre, den Einspracheentscheid zu verfassen; gestützt auf welche Grundlage sie einer juristischen Ausbildung bedürfte, ist nicht ersichtlich.
3.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu Recht erfolgte.
4.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Die Schwere des Verschuldens ist individuell unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts C 185/05 vom 20. Oktober 2005 E. 3). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Bemessung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenskategorie (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Im Bereich des schweren Verschuldens beträgt dieser Mittelwert 45 Einstelltage. Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; KUPFER BU-CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 237).
4.2
Die Beschwerdegegnerin wertete das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 als schweres Verschulden (vgl. VB 193; BB 16) und setzte die Einstelldauer folglich – in Unterschreitung des Mittelwerts von 45 Tagen und in Bestätigung der Verfügung vom 17. Februar 2022 (VB 163; BB 9) – auf 42 Tage fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 42 Tagen erweist sich mit Blick auf den von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgegebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten als angemessen und ist zu bestätigen.
4.3
Wie die Beschwerdeführerin jedoch korrekt ausführt, endet das Arbeitsverhältnis erst im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 337 OR; vgl. Beschwerde S. 21 f.). Erfolgt die Zustellung mittels eines eingeschriebenen Briefes und wird der Empfänger nicht angetroffen, gilt als Zugang der Zeitpunkt, in welchem der Brief bei der Poststelle zur Abholung bereitliegt, in der Regel somit am auf den erfolglosen Zustellversuch folgenden Tag (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Balser Kommentar Obligationenrecht I, N. 19 zu Art. 335 OR). Dass die Beschwerdeführerin das Kündigungsschreiben vom 3. Dezember 2021 erst am 9. Dezember 2021 abgeholt hat (vgl. BB 22), spielt somit keine Rolle, massgebend ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt es zur Abholung bei der Poststelle bereitlag. Da der eingeschriebene Brief am 3. Dezember 2021 aufgegeben worden war, darf davon ausgegangen werden, dass der Zustellversuch am Montag, 6. Dezember 2021 erfolgte und der Brief somit ab dem 7. Dezember 2021 zur Abholung bereitlag (vgl. auch Ende der siebentägigen Abholfrist am 13. Dezember gemäss BB 22). Somit endete das Arbeitsverhältnis am 7. Dezember 2021, womit die Einstellungsfrist nach Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV erst am 8. Dezember 2021 und nicht bereits am 4. Dezember 2021 zu laufen begann.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend abzuändern, dass die Einstellungsfrist von 42 Tagen am 8. Dezember 2021 zu laufen begann.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Da die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der Einstellungsfrist und damit nur in sehr geringem Masse obsiegt, steht der Beschwerdeführerin nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2024 dahingehend abgeändert, dass die Einstellungsfrist von
42 Tagen am 8. Dezember 2021 zu laufen begann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Mai 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh