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Entscheid

VBE.2024.455

VBE.2024.455 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-05-26

26. Mai 2025Deutsch11 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.455 / pm / nl Art. 64 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rech...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.455 / pm / nl Art. 64

Urteil vom 26. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2021 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Bern zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte daraufhin Abklärungen, insbesondere eine solche an Ort und Stelle betreffend allfällige Einschränkungen im Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern schliesslich mit Verfügung vom 28. März 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

1.2. Am 15. August 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der aufgrund eines Wohnsitzwechsels neu zuständigen Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Dystonie erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2024 nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 25. Juli 2024 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung von Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 30. Oktober 2024 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 15. August 2023 eingetreten ist.

2.

2.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V

198.

E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

2.2

Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.).

2.3

Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2).

2.4

Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.5

Als Referenzzeitpunkt ist vorliegend die rentenablehnende Verfügung vom 28. März 2022 heranzuziehen (VB 49). Die IV-Stelle des Kantons Bern ging darin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu

100.

% im Haushalt tätig. Grundlage der Verfügung bildet der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Januar 2022. Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich in dem Bericht gestützt auf die medizinische Aktenlage als Diagnosen ein "Vd. a. oromandibuläre Dystonie, DD Hemidystonie mit schmerzloser sensomotorischer Ausfallsymptomatik des li Beins z.T. mit Sturzfolge" ein "Sicca-Syndrom, DD: Sjögren-Syndrom" sowie ein "Multilokuläres muzinses Zystadenom des Ovard re 26.2.2021". Die zuständige Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 12 % (VB 41).

3.

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dipl. Ärztin C._____ vom 26. August 2022 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass das MRI der linken Schulter eine subakromiale Bursitis mit aktivierter AC-Gelenksarthrose ergeben habe und eine "Reduzierte Ante-/Retroversion, Ab/Adduktion und Innen-/Aussenrotation links mehr als rechts" bestehe. Ferner führte Dr. med. B._____ aus, "Als Anleitung und Empfehlung im alltäglichen Leben, Heben von Lasten eher meiden" (VB 61 S. 8). Dem zusätzlich eingereichten Bericht von Dipl.-med. D._____, Praktischer Arzt, vom 13. September 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, da sich die Schmerzen in verschiedenen Gelenken des Körpers intensiviert hätten. Die "neue[n] Röntgenuntersuchungen" hätten ein "Mittel gerade gegen Arthrose" (gemeint wohl mittelgradige Arthrose) gezeigt (VB 62 S. 2). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Psychotherapeutin E._____ vom 13. September 2023 ein, in welchem diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit August 2023 regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung wahrnehme (VB 61 S. 11).

3.2

Die Beschwerdegegnerin legte die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen ihrer RAD-Ärztin med. pract. F._____, Fachärztin für Allgemeine Medizin (D), vor. Diese führte in ihrer Aktennotiz vom 16. Oktober 2023 ohne weitere Begründung aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. März 2022 vorhandenen und der heute vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer bleibenden Verschlechterung erkannt werden (VB 69). An dieser Einschätzung hielt med. pract. F._____ in ihrem Bericht vom 11. Mai 2024 fest. Es seien weiterhin kein ärztlich attestierter, durchgehender "AUF-Verlauf" und keine ausführlich begründeten Arztberichte vorhanden. Die vorliegenden somatischen Befunde seien Behandlungsoptionen weiterhin zugänglich, insofern seien diese noch nicht ausgeschöpft. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden führte med. pract. F._____ zusammengefasst aus, diese seien im Wesentlichen auf psychosozial-belastende Umstände zurückzuführen, es handle sich somit um ein reaktiv-depressives Geschehen auf äussere Umstände hin, welches in aller Regel vorübergehend und therapeutischen Behandlungen zugänglich sei und bei Entfallen der Umstände remittiere (VB 82 S. 2).

4.

4.1

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es bei einer Neuanmeldung in einem ersten Schritt ihr obliegt, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.2). Ihrer Neuanmeldung vom 15. August 2023 (VB 52) hatte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten keine Beweismittel beigelegt, weshalb die Beschwerdegegnerin, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. etwa VB 62 S. 3), nicht verpflichtet war, von sich aus entsprechende Unterlagen beizuziehen. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2023 (VB 62 S. 1) in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen. Anzumerken ist im Weiteren, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (wie auch ihres Ehemannes) gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. unter anderem VB 46 S. 1, in welcher die Beschwerdeführerin die zuständige Person des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin als "absolut unfähig" betitelt hatte, sowie eine Aktennotiz eines Telefonats vom 8. November 2023, im Rahmen dessen der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Beleidigungen ausgesprochen und letztere als "Lumpenferein" bezeichnet habe [VB 71]) anmassend und respektlos ist. Das Gericht weist diesbezüglich auf den zu wahrenden prozessualen Anstand hin und ermahnt die Beschwerdeführerin, solche ungebührlichen Äusserungen künftig zu unterlassen.

4.2

Den nach gewährter Nachfrist eingereichten medizinischen Unterlagen sind auffällige Befunde an der linken Schulter der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Gemäss den fachärztlichen Einschätzungen von Dr. med. B._____ und Dipl. Ärztin C._____ bestehen zumindest gewisse Funktionseinschränkungen ("Reduzierte Ante-/Retroversion, Ab-/Adduktion und Innen-/Aussenrotation links mehr als rechts"). Des Weiteren solle die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. B._____ und Dipl. Ärztin C._____ das Heben von Lasten im alltäglichen Leben eher meiden (VB 61 S. 8). Hinweise, dass bereits vor dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 28. März 2022; VB 49) Beschwerden an den Schultern der Beschwerdeführerin bestanden hätten, sind nicht aktenkundig. Damit bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche auf eine relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts hinweisen. Auf die Einschätzungen von med. pract. F._____ kann nicht abgestellt werden. Dass die somatischen Befunde Behandlungsoptionen weiterhin zugänglich und diese noch nicht ausgeschöpft sind, reicht als Begründung, weshalb eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zumindest glaubhaft gemacht worden ist, nicht aus. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete und nach entsprechenden Abklärungen über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und danach darüber verfüge.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und danach darüber verfüge.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung

mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier