Lexipedia

Entscheid

VBE.2024.460

VBE.2024.460 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-04-24

24. April 2025Deutsch14 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.460 / DB / bs Art. 39 Urteil vom 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 50...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.460 / DB / bs Art. 39

Urteil vom 4. April 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Umschulung (Verfügung vom 12. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. November 2003 erstmalig bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von Verschleisserscheinungen an der Schulter zum Bezug von Leistungen (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit / Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 sprach die Beschwerdegegnerin ihm eine von Juni 2003 bis März 2004 befristete Rente zu. Am 16. Oktober 2007 meldete sich der Beschwerdeführer erneut aufgrund einer Schulteroperation zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung) der IV an. Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 sprach die Beschwerdegegnerin ihm eine erneut befristete Rente vom Oktober 2007 bis Mai 2008 zu.

1.2. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 aufgrund eines am 8. Dezember 2012 erlittenen Unfalles erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug der IV an. Diese tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Verfügung vom 14. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ab und stellte dem Beschwerdeführer einen Entscheid über Unterstützung bei der Stellensuche in Aussicht. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich Umschulungsmassnahmen.

2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erneut in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).

1.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verfügung vom 14. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72) betreffend Rentenleistungen sei gesetzeswidrig zu früh ergangen und es hätte darüber nicht unabhängig vom Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entschieden werden dürfen (Beschwerde S. 8 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Rentenleistungen, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2024 korrekterweise vorbringt (Vernehmlassung S. 3), nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten, wodurch sie in Rechtskraft erwachsen ist. In Bezug auf die Rentenleistungen liegt folglich eine res iudicata (vgl. E. 1.1. hiervor) vor. Entsprechend ist auf den entsprechenden sinngemässen Antrag zur Aufhebung der Verfügung betreffend Rentenleistungen nicht einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (VB 85) zu Recht abgewiesen hat.

3.

3.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), zu welchen insbesondere der Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) gehört.

3.2

Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.).

3.3

Ein Umschulungsanspruch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiter auch dann gegeben sein, wenn eine momentane Verdiensteinbusse von weniger als 20 % vorliegt, aber die der versicherten Person ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit erscheinen. Dabei ist die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt umso wichtiger, je jünger die versicherte Person und je länger damit die verbleibende Aktivitätsdauer ist (BGE 124 V 108 E. 3 S. 111 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4; vgl. auch ERWIN MURER, Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 –27bis IVG], 2014, N. 60 zu Art. 17 IVG in fine, und MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,

4.

Aufl. 2022, N. 19zu Art. 17 IVG). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 17 zu Art. 17 IVG mit Hinweisen).

4.

Aus medizinischer Sicht liegt der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 14. Februar 2023 zugrunde. Dieser führte folgende Diagnosen auf (VB 68 S. 1):

"1. Beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk links mit ventraler und medialer Osteophytose

2.

Beginnende Arthrose oberes Sprunggelenk rechts mit ventraler Osteophytose

3.

Erworbener Knick-Senkfuss Grad I mit subfibularem Impingement links

4.

beginnende Degeneration calcaneo-cuboidal-Gelenk links

5.

Chronifizierte neuropathische Schmerzen Sprunggelenk und Fuss für das Gebiet des N. per. sup. links

6.

neuropathische Schmerzen Rückfuss dorsolateral rechts

7.

Fortgeschrittene Arthrose im Grosszehengrundgelenk bds.

8.

Morton Symptomatik 2-3 und 3-4 links"

Er führte aus, der Beschwerdeführer habe eine KV-Lehre absolviert und zuletzt als selbständiger Berater im IT-Bereich gearbeitet. Er habe am 8. Dezember 2012 ein heftiges Rückfussdistorsionstrauma links beim Schneeräumen erlitten. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Projektleiter im IT-Bereich sei verbunden mit Reisetätigkeit sowie gehender und stehender Belastung. Auch Heben und Tragen seien Teil der täglichen Arbeit. Diese Tätigkeiten seien aufgrund der degenerativen Gelenkveränderung ungünstig und nicht mehr möglich. In einer mehrheitlich sitzenden, leichten körperlichen Tätigkeit mit wenig Wechselbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab sofort in Vollzeit möglich und zumutbar (VB 68).

5.

5.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.3

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

5.4

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.

6.1

6.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht auf die Aktennotiz des RAD vom 14. Februar 2023 abgestützt werden. Darin seien das am 8. Februar 2023 erlittene Distorsionstrauma am rechten Fuss und auch die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgebrachte Handverletzung nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 7 f.). Zudem wecke der Bericht des RAD nicht nur geringe Zweifel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern sei aktenwidrig und objektiv mangelhaft. Daher sei eine Begutachtung zu veranlassen (Beschwerde S. 10 f.).

6.1.2

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerden im linken Fuss leidet. Zu diesen macht der Beschwerdeführer – ausweislich der Akten zu Recht – keine Ausführungen in seiner Beschwerde, wodurch in der Folge darauf auch nicht eingegangen wird.

6.2

6.2.1. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 aus, beim Beschwerdeführer würde als Diagnose unter anderem ein "lig. Ausriss Malleolus lateralis und Vd. a. Fx Proc. Anterior calcanei rechts bei St. n. Rückfussdistorsion rechts vom 27.4.2022" vorliegen. Es würde am rechten Fuss radiologisch der V.a. einen ossären ligamentären Ausriss am lateralen Malleolus bestehen. Der Verlauf sei weiter zu beobachten (VB 58 S. 5 f.).

6.2.2

In der Folge führte Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 aus, aufgrund anhaltender Schmerzen acht Monate nach Rückfuss-Distorsionstrauma rechts sei eine MRI-Untersuchung veranlasst worden. Rechts würden ausserdem Schmerzen am Grosszehengrundgelenk bestehen. Im MRI habe sich eine Ödematöse Signalstörung im Bereich des lateralen Malleolus sowie V. a. partielle Ablösung des Peronealretinakulums ergeben. Es liege kein wesentlicher Erguss für die Peronealsehnen vor (VB 58 S. 7).

6.3

Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, hat der RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 keinen Bezug auf die am rechten Fuss erlittene Rückfussdistorsion genommen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Rahmen des Erstgespräches angegeben, dass er im April 2022 mit dem rechten Fuss umgeknickt sei, dies der Unfallversicherung aber nicht gemeldet gehabt habe (VB 50). Trotzdem hat der RAD im Abschnitt "Sachverhalt" lediglich das am 8. Dezember 2012 erlittene Rückfussdistorsionstrauma links erwähnt (vgl. VB 68 S. 1). Zudem war der Beschwerdegegnerin spätestens seit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2024 (VB 74) bekannt, dass dieser mehrere Operationen an den Händen gehabt hatte. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese Beschwerden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5.1. hiervor) weiter abzuklären, umso mehr, als dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt, welche den gesundheitlichen Zustand umfassend abzuklären hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin kann den Beschwerdeführer nicht dazu auffordern, für ihr bereits im Zeitpunkt der Verfügung bekannte Einschränkungen ein neues Verfahren einzuleiten (vgl. VB 85 S. 3), denn sie hat sämtliche gesundheitliche Veränderungen bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu berücksichtigen (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Zudem wäre eine Einschränkung an den Händen umso mehr relevant, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 ausführt, dem Beschwerdeführer sei eine kaufmännische Tätigkeit – bei welcher man offensichtlich auch die Hände benötigt – in einem vollen Pensum zumutbar (vgl. VB 85 S. 2).

6.4

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der RAD-Beurteilung vom 14. Februar 2023 nicht abschliessend geklärt war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt in Bezug auf die Beschwerden am rechten Fuss sowie an den Händen weiter abzuklären.

6.5

Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Antrag auf berufliche Massnahmen zu verfügen.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen – allenfalls nach Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Umschulung angesichts des Alters des Beschwerdeführers – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender

Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. April 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli