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Entscheid

VBE.2024.461

VBE.2024.461 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-06-10

10. Juni 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.461 / mg / nl Art. 67 Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.461 / mg / nl Art. 67

Urteil vom 10. Juni 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 14. August 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1992 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und meldete sich am 12. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Ergänzungsleistungen ab Juli 2019 zu, wobei sie ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Dagegen hob die Beschwerdeführerin am 22. November 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 neu und berücksichtige erneut ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen der Beschwerdeführerin ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2024 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – höhere Ergänzungsleistungen zu erbringen als am 19. Dezember 2023 verfügt.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung des Replikrechts ersucht (vgl. Beschwerde S. 5 N. 11), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

Soweit die Beschwerdeführerin um Gewährung des Replikrechts ersucht (vgl. Beschwerde S. 5 N. 11), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021; 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

2.

Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Januar 2024 ein hypothetisches anrechenbares Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich Fr. 17'200.00 berücksichtigte.

3.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

3.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 1 ELG). Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).

3.2. Bei Nichterreichen dieses Grenzbetrags gilt die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte. Diese Vermutung kann widerlegt werden durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345 mit Hinweisen).

3.3. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). EL-Stellen verfügen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität. Zudem soll der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden (BGE 140 V 267 E. 5.1 S. 273).

4.

4.1. Mit Verfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente der IV zugesprochen (VB 24; Verfügung vom 25. April 2023). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2019 nicht erwerbstätig war. Dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen tätigte, ist gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ging daher von einem Einkommensverzicht bei der Beschwerdeführerin aus und berücksichtigte bei der Berechnung des EL-Anspruchs ab August 2021 ein zumutbares hypothetisches Einkommen (VB 71; 77; 80); für das Jahr 2024 rechnete sie der Beschwerdeführerin ein solches von Fr. 17'200.00 an (VB 123).

Mit Schreiben vom 22. November 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich seit August 2023 in stationärer Behandlung befinde, welche voraussichtlich bis vor Weihnachten 2023 daure, und es ihr deshalb "in dieser Zeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 113). Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Klinik B._____ vom 29. Dezember 2023 (VB 127-142) zu den Akten. Mit Revisionsgesuch vom 28. November 2023 hat die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und die Ausrichtung einer ganzen Rente der IV beantragt (VB 135). Mit Vorbescheid vom 2. August 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf ihren Antrag nicht eintreten werde, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei (VB 182).

4.2. Gemäss der Schadenminderungspflicht, die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellt, hat ein Leistungsansprecher das

ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei entstehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht. Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dementsprechend mit der Schadenminderungspflicht nicht vereinbar, während eines laufenden Rentenrevisionsverfahrens die allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht zu verwerten. Art. 14a Abs. 2 ELV würde seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Person sich darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 7.3.2. mit Hinweisen).

Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung vermögen weder das laufende Rentenrevisionsverfahren noch der Bericht von Dr. med. C._____, Praktische Ärztin, Klinik B._____, vom 29. Dezember 2023 (VB 137-142), mit der der Beschwerdeführerin bis zum 4. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, die Beschwerdeführerin von ihrer Schadenminderungspflicht zu entbinden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. Dezember 2023 nicht hervorgeht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll, und die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 2. August 2024 zum Schluss kam, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auf das Leistungsbegehren vom 30. November 2023 nicht eingetreten werde (VB 182187). Dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Erwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen würden, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend gemacht und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. E. 2.2. hiervor). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auf die Rentenverfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 abgestellt hat. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag in der Höhe von Fr. 17'200.00 (VB 123) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Vermutung eines freiwilligen Einkommensverzichts nicht widerlegt, und der Beschwerdeführerin ist ein hypothetisches Einkommen gemäss Art. 14a ELV anzurechnen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert