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Entscheid

VBE.2024.465

VBE.2024.465 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-20

20. Juni 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.465 / ss / GM Art. 63 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Pr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.465 / ss / GM Art. 63

Urteil vom 20. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

Die 2006 geborene Beschwerdeführerin wurde am 21. April 2023 von ihren Eltern unter Angabe von Angststörungen und Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 4. Juli 2023 erfolgte unter Angabe derselben Beeinträchtigungen sowie einer sozialen Phobie eine Anmeldung für berufliche Massnahmen. Im Dezember 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für erste berufliche Massnahmen (Berufsberatung). Am 29. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich für eine Matura-Ausbildung selbstständig beim Privatgymnasium B._____, angemeldet habe. Nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie dafür keine Kostengutsprache erteile, da vor einer entsprechenden Ausbildung unbedingt ein Aufbautraining zu empfehlen sei. Entsprechend schloss die Beschwerdegegnerin, nachdem sich die Beschwerdeführerin für die Weiterführung der Schule entschieden hatte, am 19. März 2024 die beruflichen Massnahmen ab. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Weiterführung der beruflichen Massnahmen und die Kostenübernahme für die Matura-Ausbildung beim Privatgymnasium B._____. Die Beschwerdegegnerin bestätigte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und wiederholter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 26. Juli 2024 ihren Entscheid und lehnte eine Kostenübernahme für die Ausbildung der Beschwerdeführerin am Privatgymnasium B._____ ab.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.07.2024 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV Kostengutsprache für den Besuch des Privatgymnasiums B._____ zu erteilen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin Frau lic. phil. C._____ vom 13.09.2024 zu übernehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein.

2.4. Mit Eingabe vom 10. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin unter Beilage der entsprechenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2025 mit, dass diese das Geburtsgebrechen Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) des Anhangs der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI) mittlerweile anerkannt habe.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für die Ausbildung am Privatgymnasium B._____ verneint hat.

2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden können.

2.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; ERWIN MURER, SHK IVG, Bern 2014, N. 16 und

28.

zu Art. 14a IVG). Der Anspruch besteht daher nur, sofern durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Zudem setzt der Anspruch die Fähigkeit voraus, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Art. 4quater Abs. 1 IVV).

2.3

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV nebst der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) und der beruflichen Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte – nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit – der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule.

3.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung der Kostengutsprache für die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____ unter anderem damit, dass aus Sicht der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vor allfälligen beruflichen Massnahmen, wie der hier in Frage stehenden erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG, Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautrainings mit allfälligem anschliessendem Arbeitstraining zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit angezeigt wären (VB 89 S. 2; vgl. die Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom 7. März [VB 59], 30. Mai [VB 81] und 25. Juli 2024 [VB 88]). Der Besuch des Privatgymnasiums B._____ sei derweil weder zielführend noch einfach und zweckmässig. Die Kosten könnten daher von der IV nicht übernommen werden (VB 89 S. 4).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____, die grundsätzlich das ganze Spektrum an akademischen Berufen erschliesse, sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Sie bringe zudem die persönlichen Voraussetzungen für eine akademische Laufbahn mit. Die beantragte Kostengutsprache für das Privatgymnasium B._____ sei daher zu erteilen (Beschwerde, Ziff. II. 8. vgl. 4. ff.)

4.

Das von der Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. D._____ als indiziert erachtete Aufbautraining (vgl. E. 3 hiervor) setzt eine minimale Präsenz der

versicherten Person von mindestens acht Stunden pro Woche voraus (E. 2.2. hiervor; Rz. 1504 KSBEM; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Ziel des Aufbautrainings ist die kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auf 50 %, um die Teilnahme an weiteren Integrationsmassnahmen wie beispielsweise dem Arbeitstraining, Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18d IVG), wie der vorliegend umstrittenen erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG, oder die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Rz. 1506 KSBEM; vgl. Art. 14a Abs. 1bis IVG in E. 2.2 hiervor).

Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Privatgymnasium B._____ das Pensum bzw. die wöchentliche Zahl an Lektionen auf 5.5 Stunden pro Woche beschränkt werden kann (VB 75 S. 2; 77 S. 2, S. 4). Seit Juni 2024 absolviert die Beschwerdeführerin ein individuelles Vorprogramm und besucht die Schule dafür an zwei Tagen die Woche während insgesamt vier Stunden (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1; 5).

Damit erreicht die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch bei Umsetzung der von der Sozialversicherungsberatung gesundheitsbedingt als maximal machbar angesehenen Präsenz von 5.5 Stunden pro Woche (VB 75 S. 2; in dem Sinne auch der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater in VB 77 S. 2 und die behandelnde Psychotherapeutin in VB 77 S. 4) die als Mindestanforderung für die Vorbereitungsmassnahme auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG vorausgesetzten acht Stunden pro Woche, geschweige denn die für eine von der IV nach erfolgreichem Abschluss der Vorbereitungsmassnahme finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG vorausgesetzte 50%ige Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit. Letztere erreicht sie nicht einmal unter Miteinbezug des vom Privatgymnasium B._____ angeführten Selbststudiums-Anteils von wöchentlich 12 Stunden (BB 5), welcher von dieser zwar als Minimum genannt, aber in seinem tatsächlichen Ausmass (mangels vorausgesetzter Präsenz) nicht überprüfbar ist. Schon allein deswegen kann kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die gymnasiale Ausbildung am Privatgymnasium B._____ durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG bestehen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Äusserungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde vom 16. September 2024 (Beschwerde, Ziff. II. 4. ff.).

Es ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Verantwortung für eine Ausbildung an einer aus ihrer Sicht passenden Institution entschieden hat, ohne den Entscheid der Beschwerdegegnerin über das entsprechende Kostengesuch abzuwarten (vgl. VB 56 S. 3) bzw. sich letztlich bewusst gegen die von der IV-Stelle vorgesehene Massnahme entschieden hat (VB 65 S. 2 f.). Damit hat sie das Kostenrisiko bewusst auf sich genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 6.1 f.).

Es ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin auf eigene Verantwortung für eine Ausbildung an einer aus ihrer Sicht passenden Institution entschieden hat, ohne den Entscheid der Beschwerdegegnerin über das entsprechende Kostengesuch abzuwarten (vgl. VB 56 S. 3) bzw. sich letztlich bewusst gegen die von der IV-Stelle vorgesehene Massnahme entschieden hat (VB 65 S. 2 f.). Damit hat sie das Kostenrisiko bewusst auf sich genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2023 vom 6. März 2024 E. 6.1 f.).

5.

Soweit die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 15. September 2024 beantragt (Rechtsbegehren 3.; Beschwerde, Ziff. II. 9.), ist anzumerken, dass diese für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht entscheidend war bzw. diesbezüglich keinen Mehrwert gebracht hat. Die Kosten für deren Erstellung sind folglich nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.

6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung

mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler