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Entscheid

VBE.2024.466

VBE.2024.466 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-04-25

25. April 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.466 / lf / bs Art. 51 Urteil vom 25. April 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.466 / lf / bs Art. 51

Urteil vom 25. April 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2023 am 18. November 2022 auf einer nassen Aluminiumtreppe ausrutschte, den Sturz mit der linken Hand auffing und sich dabei die linke Schulter stauchte. Nach entsprechenden Abklärungen und mehrfacher Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. November 2023 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Ereignis vom 18. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 59) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, da nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. November 2022 und den linksseitigen Schulterbeschwerden bestehe (VB 59 S. 6 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss vor, die linksseitigen Schulterbeschwerden würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2022 stehen (vgl. Beschwerde).

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 18. November 2022 bzw. der

gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (VB 59) zu Recht verneint hat.

2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8).

3.

3.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (VB 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Oktober 2023. Darin führte dieser aus, die Anamnese spreche klar gegen eine erlittene frische traumatische strukturelle Läsion. Zuerst hätten kurz Beschwerden bestanden jedoch ohne hohen Leidensdruck, so dass kein Arztbesuch stattgefunden habe. Dann habe über Monate hinweg Beschwerdefreiheit bestanden und erst über fünf Monate nach dem Bagatelltrauma seien wieder vermehrt Beschwerden aufgetreten, so dass ein Arztbesuch erfolgt sei. Bei einer frischen traumatischen Läsion sei von starken Beschwerden auszugehen, die einen sofortigen Arztbesuch nötig machen würden. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung bei Dr. med. C._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 1. Mai 2023 angegeben, dass er bereits zwei Jahre vorher Schulterschmerzen verspürt habe. Auch dies spreche für ein chronisch degeneratives Geschehen. Kongruent hierzu würden sich der MR-tomographische wie auch der konventionell radiologische Befund zeigen. Im konventionellen Bild zeige sich bereits ein leichter Humeruskopfhochstand, suggestiv für ein chronisch degeneratives Geschehen. MR-tomographisch würden sich keine überwiegend wahrscheinlich frischen traumatischen Läsionen zeigen, sondern chronisch degenerative. Insbesondere sei hier die kleine superiore Labrumläsion bei einem Buford-Komplex, welcher von Dr. med. C._____ in einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2022 gestellt werde, anzuführen. Eine solche Läsion sei in der Altersgruppe des Beschwerdeführers sehr häufig bei vorliegendem Buford-Komplex. Diese anatomische Normvariante begünstige eine raschere Degeneration der Gelenklippe. In den Verlaufsberichten werde durch den Hausarzt Dr. med. D._____ zudem die Diagnose einer posttraumatischen Frozen Shoulder gestellt. Hier sei anzumerken, dass diese Diagnose gemäss den vorliegenden Berichten nicht ausgewiesen sei, sondern dass sich radiologisch lediglich Hinweise auf eine solche gezeigt hätten. Im Bericht von Dr. med. C._____ vom 1. Mai 2023 habe keine Frozen Shoulder festgestellt werden können. Selbst wenn diese Diagnose tatsächlich ausgewiesen wäre, würde durch die zeitliche Latenz (Bagatelltrauma am 18. November 2022, radiologische Verdachtsdiagnose am 23. März 2023, hausärztliche Diagnose im August 2023) kein überwiegender Kausalzusammenhang mit dem Bagatelltrauma im November 2022 bestehen. Beim Bagatellunfall am 18. November 2022 habe der Beschwerdeführer eine Prellung erlitten. Einige Tage danach sei er gemäss Dokumentation wieder beschwerdefrei gewesen. Ein status quo sine sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen (VB 49 S. 2).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.2.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte sinngemäss vor, die linksseitigen Schulterbeschwerden deretwegen er ab dem 1. März 2023 in Behandlung gestanden habe, seien auf das Ereignis vom 18. November 2022 zurückzuführen. Zudem würden im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 Aussagen zu Schmerzen und Daten gemacht, die nicht stimmen würden (vgl. Beschwerde).

4.2

Entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ wurden aktenkundig zwar bereits ab Februar bzw. März 2023 (VB 1 f.; 24; 25 S. 1; 54 S. 7) und nicht erst nach über fünf Monaten nach dem Bagatelltrauma vom 18. November 2022 (vgl. E. 3.1. hiervor) erneut Schulterschmerzen festgehalten (vgl. Beschwerde S. 1). Die Beurteilung von Dr. med. B._____ ist jedoch in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer beim Bagatellunfall am 18. November 2022 lediglich eine Prellung erlitten habe und der status quo sine bereits ein paar Tage später erreicht gewesen sei. Die aktenkundigen Befunde waren Dr. med. B._____ bekannt und wurden von ihm mit – wie dargelegt – durchaus überzeugender Begründung als degenerativ bedingt und damit unfallfremd interpretiert (vgl. E. 3.1. hiervor).

In der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 3. September 2024 führte der stellvertretende Oberarzt Dr. med. univ. E._____, Kantonsspital H._____, demgegenüber aus, in Anbetracht des vorausgehenden Traumas sowie der darauffolgenden plötzlichen Entwicklung der Schulterschmerzen sei für ihn "der Kausalzusammenhang unfallbedingt gegeben", vor allem, wenn der Beschwerdeführer vor dem Unfall bezüglich der Schulter beschwerdefrei gewesen sei. Daher könne er die Diagnose, welche er im Sprechstundenbericht geschildert habe, so bekräftigen (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann nicht (vgl. E. 2. hiervor). Die Beurteilung von Dr. med. univ. E._____, sowie die im Bericht vom 5. September 2024 von der Physiotherapeutin F._____ festgehaltene Diagnose "Posttraumatische Frozen Shoulder und SLAP li nach axialem Stauchungstrauma 11/2022" (BB 4) und die Einschätzung von Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, vom 11. September 2024, wonach sich der linksseitige Schulterschaden mit Riss des superioren Labrums und Einriss der Bizepssehnenankers aus den Unfallgeschehen vom 18. November 2022 erklären lasse (BB 5), vermögen den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. B._____ zudem bereits mangels fachärztlicher Kompetenz (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels im massgebenden Fachbereich Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2; 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2) nicht in Frage zu stellen.

Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass Dr. med. C._____ die von ihm im Bericht vom 1. Mai 2023 unter "Anamnese" dokumentierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach bereits vor zwei Jahren Schulterschmerzen bestanden hätten (VB 25 S. 1), falsch wiedergegeben hat (vgl. Beschwerde S. 1). Denn der Beschwerdeführer war bereits vor dem Unfallereignis vom 18. November 2022 mindestens seit März 2022 wegen Polyarthrose in physiotherapeutischer Behandlung (BB 7 f.) und es wurde auch bereits über acht Monate vor dem Unfallereignis, am 4. März 2022, eine Röntgenuntersuchung der linken Schulter vorgenommen (VB 54 S. 1).

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 1) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).

4.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. Oktober 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Folglich ist darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf die Einholung weiterer Beweismittel kann verzichtet werden, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).

4.3. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. Oktober 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Folglich ist darauf abzustellen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf die Einholung weiterer Beweismittel kann verzichtet werden, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).

Demnach ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 18. November 2022 lediglich eine Prellung der linken Schulter zuzog, wobei nach wenigen Tagen der status quo sine erreicht war, ohne dass eine Heilbehandlung erforderlich gewesen und/oder es zu einer Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre. Da die vom Beschwerdeführer mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. Mai 2023 (VB 1) gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden, deretwegen sich dieser ab dem 1. März 2023 einer Behandlung unterzog, folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. November 2022 stehen (vgl. E. 2 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 18. November 2022 bzw. der gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 (VB 59) ist damit zu bestätigen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. April 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker