VBE.2024.468
VBE.2024.468 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-05-06
6. Mai 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.468 / pm / bs Art. 47 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.468 / pm / bs Art. 47
Urteil vom 6. Mai 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Nikolaus Tamm, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juli 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kaufmann (Buchhaltung/Personal) tätig und meldete sich am 22. März 2020 unter Hinweis auf einen Hirnschlag, Starkschwindel, Gleichgewichtsprobleme, ein Antiphospholipidsyndrom, einen Tinnitus sowie Schlafapnoe bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin unter anderem Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch das BEGAZ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Neurologie, Otorhinolaryngologie, Pneumologie) begutachten (Gutachten vom 19. Januar 2022). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD. Des Weiteren stellte sie den BEGAZ-Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantworteten. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine Verlaufsbegutachtung bei der BEGAZ unter zusätzlichem Einbezug der Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 20. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (IV Akten per 19. März 2025 act. 4) zu Recht verneint hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023. Das Gutachten umfasst eine internistische, eine neurologische, eine otorhinolaryngologische, eine neuropsychologische, eine psychiatrische sowie eine pneumologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89 S. 67):
"1. Multifaktoriell bedingtes Schwindelsyndrom - Leichte zentral vestibuläre und links zerebelläre Funktionsstörungen mit/bei o St. n. lakunärem Hirnstamminfarkt rechts pontomesenzephal am 24.12.2014 o St. n. akuten Mikroinfarkten links zerebellär am 20.11.2019 o St. n. transitorischer Ischämie links zerebellär am 25.06.2023 o Sekundär funktionelle Schwindelkomponente bei PPPD (Persistent Postural Perceptual Dizziness) - Zerebrovaskuläre Risikofaktoren: o Antiphospholipidsyndrom, OSAS, Hypercholesterinämie
2.
Mittel-bis Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD10: H90.3) mit o Zustand binauraler Hörgeräteversorgung"
Im Rahmen der angestammten Tätigkeit im Büro bestehe unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen, bei anzunehmendem langsamerem Arbeitstempo im Rahmen der Schwindelsymptomatik, (weiterhin) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (VB 89 S. 70; 53 S. 203). Die angestammte Tätigkeit sei als adaptiert einzustufen (VB 89 S. 71; 53 S. 204). Abgesehen von einer interkurrenten vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit ergebe sich keine Änderung im Vergleich zu 2022 (VB 89 S. 70 f.).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 89 S. 176 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer moniert, die zweite Begutachtung hätte nicht durch die BEGAZ durchgeführt werden dürfen, da die Experten in der Sache vorbefasst gewesen seien (Beschwerde S. 5). Dazu ist anzumerken, dass die Auftragserteilung der ersten Begutachtung durch die BEGAZ nach dem Zufallsprinzip über die Vergabeplattform SuisseMED@P erfolgte (vgl. VB 46 S. 2; BGE 140 V 507 E: 3.1 S. 510). Rechtsprechungsgemäss ist gegen ein Verlaufsgutachten innert drei Jahren nach dem Erstgutachten nichts einzuwenden, nachdem allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen durch die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten eliminiert und die Erstgutachter dadurch nicht unzulässig vorbefasst sind (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84). Da die Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip ausgewählt wurde und vom Beschwerdeführer auch keine konkreten Befangenheitsgründe gegen einzelne Gutachter vorgebracht werden, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der BEGAZ eine Verlaufsbegutachtung veranlasste.
4.2
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, eine neuropsychologische Testung könne das effektive Ausmass seiner Einschränkungen nicht umfassend abbilden. Naturgemäss würde nur die Leistungsfähigkeit in der Untersuchungssituation selber erfasst und beschrieben, die Erschöpfung und das starke Nachlassen des Rendements am Tag danach jedoch ausgeblendet (Beschwerde S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 4. Februar 2022 (VB 54) unter anderem denselben Einwand erhoben hatte (VB 58), nahmen die BEGAZ-Gutachter am 18. Oktober 2022 dazu Stellung. Lic. phil. B._____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führte diesbezüglich aus, die neuropsychologischen Befunde, sofern sie denn geprüft für valide beurteilt werden könnten, erlaubten durchaus gut begründete Annahmen über zukünftig von einem Probanden zu erwartende Leistungen. Dies erfolge natürlich stets auch unter der Berücksichtigung von Schwankungen in dessen Tagesform sowie von allfälligen Leistungshemmnissen infolge allfällig am Vortag vorausgegangener kognitiv-mentaler Verausgabungen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer eine "übers Ganze beurteilt" gute bis überdurchschnittliche kognitiv-mentale Leistungsfähigkeit gezeigt, sei auch über die Zeitspanne von sechs Stunden hinweg in keiner wahrnehmbaren Weise ermüdet und habe dabei keinerlei kognitiven Leistungsabbau gezeigt, sondern habe ganz im Gegenteil in den am Schluss der Abklärungen durchgeführten, anspruchsvollen Problemlösetests überdurchschnittlich abgeschlossen, trotz vom Beschwerdeführer angegebenen heftigen Schwindelbeschwerden zu diesem Zeitpunkt. Der anamnestisch und aktenseitig festgehaltenen, aber psychometrisch nicht ausweisbaren kognitiv-mentalen Minderbelastbarkeit des Beschwerdeführers sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %, wie sie im Gesamtgutachten attestiert worden sei, sicherlich mehr als hinreichend Genüge getan worden (VB 70 S. 6). Dem neuropsychologischen Teilgutachten des BEGAZ-Gutachtens vom 20. Dezember 2023 ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder in der Vor- noch in der Nachmittagssitzung eine vermehrte Müdigkeit anzumerken und ein allgemeiner Leistungsabbau im Verlauf der mehrstündigen Abklärungen nicht zu beobachten gewesen sei (VB 89 S. 114). Auf der Ebene der psychometrischen Tests hätten sich in der aktuellen Abklärung, "wie bereits vor zwei Jahren", keinerlei neurokognitiven Funktionsschwächen objektivieren lassen. Die attentionalen, exekutiven und mnestischen Leistungen seien mit geringen zufallsbedingten Abweichungen mit jenen von vor zwei Jahren nahezu identisch. Eine Minderbelastbarkeit oder akzentuiert erhöhte kognitive Ermüdbarkeit habe sich weder klinisch noch psychometrisch identifizieren lassen (VB 89 S. 120). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und es sind auch den übrigen Akten keine relevanten entgegenstehenden medizinischen Einschätzungen zu entnehmen.
4.3
Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf die Berichte des Universitätsspitals C._____ vom 9. Juni und vom 13. September 2021, in welchen auf die multifaktorielle Genese der Schwindelbeschwerden hingewiesen worden sei und deren genaue Ursache vorerst habe offen gelassen werden müssen (VB 53 S. 120 ff.; 123 ff.). Dass die Schwindelsymptomatik multifaktoriell bedingt ist, stellten auch die BEGAZ-Gutachter nicht in Abrede.
Sie führten diese sodann auf die leichte zentral-vestibuläre und links zerebelläre Funktionsstörung im Gefolge wiederholter Ischämien im Hirnstamm und links zerebellär als organischen Beschwerdekern, sowie eine massgebliche funktionelle Überlagerung bei Persistent Postural Perceptual Dizziness (PPPD) zurück (VB 89 S. 140). Den Schwindelbeschwerden massen sie sodann auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu (VB 89 S. 70). Betreffend den Einwand, aufgrund der unvorhersehbaren Schwindelattacken und Konzentrationslücken müsse sich der Beschwerdeführer jeweils hinsetzen oder hinlegen (Beschwerde S. 5), ist sodann darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter denn auch von einem vermehrten Pausenbedarf ausging (VB 89 S. 141). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt sodann durchaus auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers gerechnet werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; vgl. Beschwerde S. 7).
4.4
Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist.
5.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann ein Rentenanspruch erst dann entstehen, wenn die versicherte Person (unter anderem) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. Gemäss dem beweiskräftigen BEGAZ-Gutachten vom 20. Dezember 2023 besteht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (wobei die angestammte Tätigkeit als optimal angepasst gilt; VB 89 S. 70). Retrospektiv gelte diese Einschätzung unverändert ab dem Zeitpunkt des Ereignisses vom 19. November 2019 (VB 89 S. 142 f.; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen im BEGAZ-Gutachten vom 19. Januar 2022 in VB 53 S. 203 f.). Lediglich vorübergehend habe nach dem akuten Ereignis vom 25. Juni 2023 "während arbiträr sechs Wochen" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (VB 89 S. 70). Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Mai 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier