VBE.2024.47
VBE.2024.47 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-30
30. Mai 2024Deutsch15 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.47 / SW / sc Art. 73 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buc...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.47 / SW / sc Art. 73
Urteil vom 30. Mai 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Dezember 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 19. März 2019 aufgrund von Beschwerden in den Handgelenken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2021 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 25 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Mitteilung vom 10. November 2020 hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die Kosten für eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten übernehme. Anschliessend erfolgten je eine Kostengutsprache für einen Deutsch Intensivkurs A2 vom 1. Februar bis 23. April 2021 sowie einen Deutsch Intensivkurs B1 vom 26. April bis 16. Juli 2021 bei der B._____ AG in Q._____. Am 18. Juni 2021 wurde eine Kostengutsprache für die Verlängerung des Deutsch Intensivkurses B1 vom 19. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 erteilt und am 6. Juli 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass ab dem 2. August bis 1. November 2021 eine berufliche Grundabklärung bei der C._____ erfolge. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse wurde diese jedoch per 17. August 2021 vorzeitig abgebrochen und stattdessen erfolgte am 23. August 2021 eine Kostengutsprache für einen Deutsch Extensivkurs B2 (Vorbereitungsmassnahme im Hinblick auf Umschulung). Anschliessend wurde eine vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen in der C._____ vom 22. Januar bis 18. April 2022 veranlasst und am 25. April 2022 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Vorbereitung in Bezug auf eine Umschulung im Rahmen eines Praktikums vom 19. April bis 3. Juli 2022 bei der Kreisschule D._____. Zugleich fand vom 19. April bis 31. Juli 2022 ein Job-Coaching statt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 ab und schloss das IV-Verfahren ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 4.12.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien weitere berufliche Massnahmen, insbesondere gezielte Vorbereitung auf eine Umschulung in Form von Deutschkursen bis zum Niveau C2 und danach eine Umschulung, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen und diese sei zu verpflichten, die Angelegenheit neu zu prüfen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 195) zu Recht abgelehnt und die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hat.
2.
2.1
Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.).
Ein Sprachkurs ist von der IV zu übernehmen, wenn er dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplanes zu mildern. Es kann dabei nicht entscheidend sein, ob der betreffende Sprachkurs im Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, welche auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Vielmehr sind die Umstände des konkreten Falles massgebend. Der Versicherte, welcher infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, wobei vorausgesetzt wird, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der je nach Person unterschiedlichen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung, wird sich die Frage, ob eine bestimmte Eingliederung, welche den Erwerb von Sprachkenntnissen verlangt, notwendig sei, im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes unterschiedlich beurteilen. Vielfach wird eine solche Eingliederung nur als Alternative zu anderen Eingliederungswegen, welche ohne Sprachbildung auskommen, zu betrachten sein. Allerdings kann sich eine Umschulung, welche den Erwerb sprachlicher Grundkenntnisse erfordert, geradezu als einzig mögliche oder doch als einfachste und insofern zweckmässige Vorkehr aufdrängen. Die Deutschkenntnisse sind zu Lasten der IV nur so weit zu fördern, als dies für die betreffende Umschulung notwendig, aber auch ausreichend ist (vgl. AHI 1997 S. 81 ff.; vgl. ferner Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 1713).
2.2
2.2.1. Gemäss Zwischenbericht Integration vom 20. Januar 2021 fand das Berufsberatungs-Erstgespräch am 7. Dezember 2020 statt. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin besonders an Lehrberufen interessiert gezeigt. Da handwerkliche Berufe aufgrund ihres Zumutbarkeitsprofils (leichte, nicht monotone Arbeit) eher nicht in Frage kämen und sich ihre Deutschkenntnisse auf Stufe A2 befänden, sei es angezeigt, dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessere. Sie werde dementsprechend einen Deutsch Intensivkurs A2 vom 1. Februar bis 23. April 2021 sowie bei entsprechender Empfehlung einen Deutsch Intensivkurs B1 vom 26. April bis 16. Juli 2021 bei der B._____ AG in Q._____ besuchen. Zudem sei eine berufliche Grundabklärung bei der C._____ geplant (vgl. VB 97 S. 1).
2.2.2
Am 14. April 2022 wurde im Zwischenbericht Integration festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige durchgehend eine hohe Motivation und ein hohes Engagement. Die deutsche Sprache und die gesundheitlichen Einschränkungen der Hände seien jedoch als Hindernisse für die Eingliederung zu nennen. Zwar habe sich das Deutsch der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sommer 2021 verbessert, aber sie verstehe immer noch keine Mundart und nur wenige Fremdwörter. Der Berufswahlprozess sei im Rahmen der Möglichkeiten durchgeführt worden (Profil vom 23. Oktober 2020: leichte, nicht monotone Arbeit, Verdienst gemäss Fragebogen von Fr. 6'177.00 seit 2017 als Küchenhilfe in der Schweiz, im Heimatland R._____ Geologie studiert und als Englischlehrerin gearbeitet). Unter anderem seien Informatikerin, Fahrlehrerin und Pädagogin zur Diskussion gestanden. Nebst fehlenden Vorkenntnissen seien insbesondere die Sprachkenntnisse die grösste Hürde. Hinzu komme, dass eine Klärung der Anerkennung ihrer ausländischen Diplome fehle. Im Rahmen der Abklärung habe sie in der internen prA-Klasse die Lehrperson als Assistenz unterstützt und auch eine Schnupperwoche in einem Kindergarten/Unterstufe in S._____ absolvieren können. Sie habe ein sehr positives Feedback erhalten, wobei auch hier die schwachen Deutschkenntnisse aufgefallen seien (vgl. VB 159 S. 1).
2.2.3
Dem Abschlussbericht Integration vom 10. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Eingliederungsprozess abgeschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Umschulung sei aufgrund der Kombination der Fertigkeiten in der deutschen Sprache und der gesundheitlichen Einschränkungen der Hände nicht umsetzbar. Gleichzeitig wurde jedoch auch festgehalten, es bestehe ein Umschulungsanspruch. Nebst dem bereits in den Zwischenberichten Erwähnten wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach Unterstützung durch den Job-Coach die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen eines Praktikums (25. April bis 1. Juli 2022; vgl. VB 159) Erfahrung als Schulassistenz zu sammeln. Aus Sicht der IV-Berufsberatung sei die Tätigkeit als Schulassistenz aufgrund der gegebenen Situation eine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, eine Anstellung bei einem wohlwollenden Arbeitgeber zu erhalten. Durch dieses Praktikum könne sie Erfahrung in diesem Bereich vorweisen, was die Vermittelbarkeit erhöhe. Dass der versicherte Verdienst damit nicht erreicht werden könne, sei mit ihr besprochen worden. Mangels Alternativen sei das Praktikum im Rahmen der Umschulung dennoch unterstützt worden. Sie habe das Praktikum erfolgreich absolviert, aber es habe keine Anschlusslösung angeboten werden können. Mit Unterstützung des Coachs habe sie die Zulassungsbedingung für ein Studium zur Kindergärtnerin klären können. Aus Sicht der IV-Berufsberatung wäre nebst diesen auch die gesundheitliche Passung der Tätigkeit vor einer Zusprache ausführlich zu klären. Aufgrund der aktuell zu tiefen Deutschkenntnisse könne dieser Umschulungsplan zurzeit jedoch nicht angegangen werden. Da keine Anschlusslösung vorliege und wegen ungenügender Deutschkenntnisse keine realisierbaren Umschulungsalternativen vorhanden seien, werde das Dossier in der Eingliederung abgeschlossen (vgl. VB 183 S. 1 f.).
2.3. Die Beschwerdegegnerin hat explizit festgehalten, dass ein Umschulungsanspruch besteht, und gleichzeitig erklärt, das Studium zur Kindergärtnerin könne mangels ausreichender Deutschkenntnisse als Umschulungsplan momentan nicht angegangen werden. Aus demselben Grund hätten auch keine realisierbaren Umschulungsalternativen erarbeitet werden können (vgl. VB 183 S. 2). Gemäss Aktenlage ist das Erreichen des Sprachniveaus C1 als notwendige Voraussetzung für eine Aus- oder Weiterbildung (vgl. VB 163 S. 4), welche zu einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit führt, zu werten. Anderweitige Tätigkeiten ohne entsprechende Deutschkenntnisse, welche im Hinblick auf die Verdienstmöglichkeiten annähernd gleichwertig wären, wurden keine genannt. Damit erscheint die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kindergärtnerin oder in einen anderen Beruf, welcher Deutschkenntnisse auf der Stufe von mindestens C1 erfordert, gestützt auf die aktuelle Aktenlage als einzige Umschulungsmöglichkeit (vgl. auch VB 163 S. 3). Die Verbesserung der Deutschkenntnisse auf das genannte Niveau wäre demnach als eine für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine der bisherigen annähernd gleichwertige Tätigkeit unmittelbar notwendige Vorkehr zu werten und würde folglich einen Bestandteil einer solchen Umschulung bilden (vgl. KSBEM Rz. 1713). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb den Eingliederungsprozess nicht allein aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abschliessen dürfen, jedoch ist aktenkundig, dass nicht nur fehlende Deutschkenntnisse als Problem erachtet wurden, sondern es wurde beispielsweise im Bericht der C._____ vom 27. April 2022 auch erwähnt, dass eine Ausbildung im HF-Bereich eine vertiefte schulische Abklärung – auch bezüglich Kommunikations-/ Sprachfähigkeit – voraussetze, sobald die Beschwerdeführerin ihr Deutsch verbessert habe (vgl. VB 163 S. 4). Weiter ist auch die Anerkennung ihrer ausländischen Diplome noch ausstehend (VB 195 S. 2) und im Abschlussbericht Integration vom 10. August 2022 wurde angemerkt, dass die gesundheitliche Passung einer Tätigkeit als Kindergärtnerin vor einer Zusprache ausführlich zu prüfen wäre (VB 183 S. 2). Da insbesondere diese Punkte noch ungeklärt sind, kann nicht beurteilt werden, ob die in Bezug auf eine konkrete Umschulung (primär Kindergärtnerin) notwendige objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) gegeben ist. Dass die schulische Abklärung erst bei Erreichen eines gewissen Sprachniveaus erfolgen kann, ist insofern unglücklich, als dass sich nach dieser Abklärung herausstellen könnte, dass eine konkrete Umschulung mangels objektiver Eignung gar nicht durchführbar ist und ein vorgängiger Sprachkurs demnach gar nicht notwendig gewesen wäre. Zumal der Beschwerdeführerin aber bereits Deutschkurse bis zum Niveau B2 gewährt wurden, welche sie erfolgreich absolviert hat (vgl. VB 149 S. 1), erscheint es geeignet und zweckmässig und damit verhältnismässig, die Beschwerdeführerin den Kurs bis auf das nächsthöhere Level C1 weiterführen zu lassen, um sodann abschliessend über ihren Umschulungsanspruch entscheiden zu können. Würde ein Umschulungsplan bereits an den gesundheitlichen Voraussetzungen scheitern, wäre ein weiterführender Deutschkurs selbstredend nicht notwendig. Die aktuelle Aktenlage lässt einen abschliessenden Entscheid im heutigen Zeitpunkt nicht zu. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.3. Die Beschwerdegegnerin hat explizit festgehalten, dass ein Umschulungsanspruch besteht, und gleichzeitig erklärt, das Studium zur Kindergärtnerin könne mangels ausreichender Deutschkenntnisse als Umschulungsplan momentan nicht angegangen werden. Aus demselben Grund hätten auch keine realisierbaren Umschulungsalternativen erarbeitet werden können (vgl. VB 183 S. 2). Gemäss Aktenlage ist das Erreichen des Sprachniveaus C1 als notwendige Voraussetzung für eine Aus- oder Weiterbildung (vgl. VB 163 S. 4), welche zu einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit führt, zu werten. Anderweitige Tätigkeiten ohne entsprechende Deutschkenntnisse, welche im Hinblick auf die Verdienstmöglichkeiten annähernd gleichwertig wären, wurden keine genannt. Damit erscheint die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kindergärtnerin oder in einen anderen Beruf, welcher Deutschkenntnisse auf der Stufe von mindestens C1 erfordert, gestützt auf die aktuelle Aktenlage als einzige Umschulungsmöglichkeit (vgl. auch VB 163 S. 3). Die Verbesserung der Deutschkenntnisse auf das genannte Niveau wäre demnach als eine für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine der bisherigen annähernd gleichwertige Tätigkeit unmittelbar notwendige Vorkehr zu werten und würde folglich einen Bestandteil einer solchen Umschulung bilden (vgl. KSBEM Rz. 1713). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb den Eingliederungsprozess nicht allein aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abschliessen dürfen, jedoch ist aktenkundig, dass nicht nur fehlende Deutschkenntnisse als Problem erachtet wurden, sondern es wurde beispielsweise im Bericht der C._____ vom 27. April 2022 auch erwähnt, dass eine Ausbildung im HF-Bereich eine vertiefte schulische Abklärung – auch bezüglich Kommunikations-/ Sprachfähigkeit – voraussetze, sobald die Beschwerdeführerin ihr Deutsch verbessert habe (vgl. VB 163 S. 4). Weiter ist auch die Anerkennung ihrer ausländischen Diplome noch ausstehend (VB 195 S. 2) und im Abschlussbericht Integration vom 10. August 2022 wurde angemerkt, dass die gesundheitliche Passung einer Tätigkeit als Kindergärtnerin vor einer Zusprache ausführlich zu prüfen wäre (VB 183 S. 2). Da insbesondere diese Punkte noch ungeklärt sind, kann nicht beurteilt werden, ob die in Bezug auf eine konkrete Umschulung (primär Kindergärtnerin) notwendige objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) gegeben ist. Dass die schulische Abklärung erst bei Erreichen eines gewissen Sprachniveaus erfolgen kann, ist insofern unglücklich, als dass sich nach dieser Abklärung herausstellen könnte, dass eine konkrete Umschulung mangels objektiver Eignung gar nicht durchführbar ist und ein vorgängiger Sprachkurs demnach gar nicht notwendig gewesen wäre. Zumal der Beschwerdeführerin aber bereits Deutschkurse bis zum Niveau B2 gewährt wurden, welche sie erfolgreich absolviert hat (vgl. VB 149 S. 1), erscheint es geeignet und zweckmässig und damit verhältnismässig, die Beschwerdeführerin den Kurs bis auf das nächsthöhere Level C1 weiterführen zu lassen, um sodann abschliessend über ihren Umschulungsanspruch entscheiden zu können. Würde ein Umschulungsplan bereits an den gesundheitlichen Voraussetzungen scheitern, wäre ein weiterführender Deutschkurs selbstredend nicht notwendig. Die aktuelle Aktenlage lässt einen abschliessenden Entscheid im heutigen Zeitpunkt nicht zu. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht über den Leistungsanspruch neu verfüge.
3.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I
98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024, worin sich diese materiell nicht äusserte, mit Verfügung vom 4. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Mai 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh