VBE.2024.483
VBE.2024.483 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-08-26
26. August 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.483 / nb / nl Art. 98 Urteil vom 26. August 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt G...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.483 / nb / nl Art. 98
Urteil vom 26. August 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8050 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 15. August 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Juli 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle des Kantons Zürich), zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihr diese mit Verfügung vom 15. Mai 2017 mit Wirkung ab dem 1. März 2016 eine halbe Rente zu.
1.2. Mit Eingabe vom 5. September 2017 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und stellte sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung der Rente. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. März 2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit (mit Beschluss vom 6. August 2019 berichtigtem) Urteil IV.2019.00276 vom 12. Juni 2019 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung verpflichtet wurde. Nach weiteren Abklärungen, namentlich dem Einholen eines polydisziplinären Gutachtens, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren erhöhte die IV-Stelle des Kantons Zürich die halbe Rente mit Beschluss vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab 1. September 2017 auf eine ganze Rente und ersuchte die aufgrund eines Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau neu zuständige Beschwerdegegnerin darum, "die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden". Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 setzte sie die Rente für die Zeit ab Oktober 2023 selbst betragsmässig fest und stellte der Beschwerdeführerin betreffend die für die Zeit davor geschuldeten Rentenbetreffnisse eine separate Verfügung in Aussicht.
1.3. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit insgesamt vier Verfügungen vom 15. August 2024 die betragliche Höhe der für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. September 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse sowie die Beträge der Nachzahlungen für die Perioden vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2019 und vom 1. Juni 2019 bis 30. September 2023 fest, verrechnete diese mit ihren Rückforderungen aufgrund bereits erbrachter Renten- und Kinderrentenbetreffnisse, einer ihr vom Sozialamt der früheren Wohnsitzgemeinde zur Verrechnung gemeldeten Rückforderung für erbrachte Vorschussleistungen sowie einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen und setzte die der Beschwerdeführerin zu überweisenden Beträge der Nachzahlung (inkl. Verzugszins) unter Berücksichtigung auch einer Drittauszahlung an das Sozialamt der früheren Wohnsitzgemeinde auf Fr. 7'104.45 (für die Periode 1. September 2017 bis 31. Mai 2019) und Fr. 15'649.95 (für die Periode vom 1. Juni 2019 bis 30. September 2023) fest.
2.
2.1. Mit als "Vorsorglicher Einwand gegen Ihre Verfügungen vom 15.08.2024" betitelter (und als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 15. August 2024 zu interpretierender, von der Beschwerdegegnerin indes nicht an das Versicherungsgericht weitergeleiteter) Eingabe vom 13. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, mit den Verrechnungen nicht einverstanden zu sein.
2.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 gelangte die – nun durch einen Rechtanwalt vertretene – Beschwerdeführerin an das hiesige Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügungen vom 15. August 2024 seien dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführerin eine höhere Nachzahlung auszuzahlen sei.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4. Unter o/e-Kostenfolge."
2.3. Innert mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 auf entsprechendes Gesuch hin gewährter zehntägiger Nachfrist zur Begründung der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 eine weitere Eingabe ein.
2.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 28. November 2024 verzichtete.
2.6. Die Instruktionsrichterin bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Gaël Jenoure, Advokat, Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit einerseits der mit Verfügungen vom 15. August 2024 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 61 ff.) vorgenommenen Verrechnungen von der Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Invaliden- und Kinderrentenbetreffnissen mit Rückforderungen der Beschwerdeführerin gegenüber sowie andererseits der verfügten Drittauszahlung eines Teils des nachzuzahlenden Betrags.
2.
2.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG (Art. 20 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, abgetreten werden. In einem solchen Fall verlangt die Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum, für den sie die versicherte Person unterstützt hat (BGE 136 V 286 E. 8.1 S. 293).
2.2
Nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können mit fälligen Leistungen u.a. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden. Es ist vom zwingenden Charakter dieser Regelung auszugehen. Die Ausgleichskassen sind somit im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschrift nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (vgl. BGE 115 V 341 E. 2a S. 342). Die Verrechnung kann sich sowohl auf laufende Renten der ersatzpflichtigen Person beziehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1330 Rz. 457) als auch auf Rentennachzahlungen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die Rückforderungen betreffend die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 bereits erbrachten Leistungen seien zu hoch bemessen worden. Zudem beanstandet sie, die Drittauszahlungen an die Gemeinde Q._____ im Umfang von Fr. 5'191.95 und Fr. 10'568.00 seien, soweit sie überhaupt überprüfbar seien, zu hoch ausgefallen. Die Rechtmässigkeit der Verrechnung mit erbrachten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 50'458.00 und der Verrechnung mit von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten Leistungen müsse schliesslich mangels Überprüfbarkeit ebenfalls bestritten werden (Eingabe vom 14. Oktober 2024 S. 1 f.).
3.2
Den Akten der Ausgleichskasse lässt sich eine Berechnung der Beschwerdegegnerin entnehmen, wonach die Sozialbehörde der Gemeinde Q._____ eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 10'568.00 geltend machen könne (VB 70/6). Über diesen Betrag stellte diese denn auch einen Verrechnungsantrag (VB 70/4). Weiter weist die am 17. August 2023 erstellte "Kostenartenliste" der Sozialbehörde für die Periode von 1. September 2017 bis 31. August 2023 (mithin bis zu einem Zeitpunkt nach Wegzug der Beschwerdeführerin in die Gemeinde R._____ per Mai 2019 [VB 56.283]) einen Saldo an für die Beschwerdeführerin erbrachten ungedeckten Leistungen von Fr. 12'808.30 aus, wobei nicht klar ist, für welchen Zeitraum genau die einzelnen Leistungen erbracht wurden (VB 70/7; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz von Forderung und Gegenforderung vgl. E. 2.1. Abs. 2). Der Verfügung vom 15. August 2024 betreffend die Periode vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass der Gemeinde Q._____ weitere Fr. 5'151.95 ("Verrechnung Gemeinde Q._____ Gemeindeverwaltung / Sozialamt Rückforderung") ausbezahlt werden sollten (VB 63/2), gesamthaft somit Fr. 15’719.95. Über diesen zusätzlichen Betrag findet sich in den Akten weder ein Verrechnungsantrag noch lässt sich auf andere Weise nachvollziehen, woher diese zusätzliche Forderung – welche zudem zusammen mit den Fr. 10'568.00 den von der Gemeinde selbst ausgewiesenen Betrag der der Beschwerdeführerin ausgerichteten materiellen Hilfe (VB 70/7) übersteigt – stammt, wie sich diese zusammensetzt und für welche Periode(n) genau die Leistungen erbracht wurden. Auch in der Vernehmlassung äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zu dieser Thematik. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Gemeinde Q._____ Anspruch auf einen Teil der der Beschwerdeführerin zustehenden Nachzahlung hat, lässt sich somit anhand der Akten nicht zuverlässig beurteilen. Die Verfügungen vom 15. August 2024 sind daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung betreffend mit den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen verrechenbare Forderungen sowie zum Erlass einer neuen, nachvollziehbar begründeten Verfügung über den der Beschwerdeführerin zu überweisenden Betrag der Nachzahlungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist praxisgemäss dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 15. August 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. August 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia