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Entscheid

VBE.2024.484

VBE.2024.484 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-08-12

12. August 2025Deutsch16 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.484 / ka / GM Art. 88 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Pr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.484 / ka / GM Art. 88

Urteil vom 12. August 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. August 2024)

Sachverhalt

1.

Am 29. November 2020 meldete sich der 1967 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf Einschränkungen der rechten Hand und des Knies aufgrund eines Unfalls zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein und liess den medizinischen Sachverhalt im weiteren Verlauf durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Standortbestimmungsgespräch vom 25. Juli 2023 eine Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme zur Eingliederung vor, welche vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen aufgefordert, ansonsten seine Begehren um berufliche Massnahmen und eine Rente abgewiesen würden. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 8. September 2024 mit, eine Leistungssteigerung auf 80 % sei nicht möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 wegen fehlender Mitwirkung ab.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.08.2024 aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 wegen fehlender Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 111).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen der Dres. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. April 2023 (VB 68), C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2024 (VB 106) und D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Juli 2024 (VB 107). Zusammenfassend hielt Dr. med. B._____ fest, dass die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer dem Beschwerdeführer aktuell und zukünftig nicht mehr zumutbar sei. Als zumutbare Tätigkeit wurde eine angepasste sehr leichte (max. 2 kg) Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfshand einzusetzen sei, definiert. Des Weiteren sollten das Besteigen von Leitern und Gerüsten, feinmechanische Tätigkeiten und das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden (VB 68/2). Eine angepasste Tätigkeit, die diesem Profil entspreche, sei aktuell und künftig in einem vollen Pensum von 100 % mit vermehrten Pausen im Umfang von 20 % zumutbar (VB 68/2). Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in ihrer Beurteilung vom 8. Juli 2024 fest, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit erkannt werden könne (VB 106/9). Nach Würdigung der eingereichten medizinischen Unterlagen und nach eigener Untersuchung aus fachpsychiatrischer Sicht könne kein Gesundheitsschaden mit länger dauernder und wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden (VB 105/3). Dr. med. D._____ hielt am 8. Juli 2024 fest, dass seit der Beurteilung von RAD Ärztin Dr. med. B._____ vom 19. April 2023 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung ausgewiesen sei (VB 107/1).

2.2

Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versicherungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den von der Beschwerdegegnerin angenommenen rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht in Frage stellt, was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte sind in sich schlüssig und plausibel begründet, sodass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung im Umfang von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs auszugehen ist.

3.

3.1

3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für eine Arbeitsvermittlung (und darüber hinaus auch für alle anderen beruflichen Massnahmen) fehle. Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 18 IVG (und darüber hinaus auch für alle anderen beruflichen Massnahmen, die hier nicht zur Diskussion stünden) aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben seien. Dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden sei, sei somit nicht zu beanstanden (Beschwerde Ziff. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe hingegen unzulässigerweise einen Rentenanspruch verneint, ohne überhaupt zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei richtig, dass ein Rentenanspruch erst entstehen könne, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kämen. Solche würden jedoch eine objektive und die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzen. Da er subjektiv nicht eingliederungsfähig sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen (Beschwerde Ziff. 3.3).

3.1.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. auch Art. 16 ATSG) als Anspruchserfordernis stipulierte Unmöglichkeit, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern zu können, entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente" gemäss der 5. IV-Revision (Art. 1a lit. a-c IVG). Damit wird der seit Beginn der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstärkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Wegen dieses Grundsatzes hat eine Prüfung eines Rentenanspruchs so lange nicht zu erfolgen, bis die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind (vgl. Art. 7a IVG). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum genannten Grundsatz, wonach Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3; 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Dieser Grundsatz wurde mit der Weiterentwicklung der IV weiter verstärkt. Art. 28 Abs. 1bis IVG hält fest, dass eine Rente nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Der Rentenanspruch entsteht somit nur, wenn unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der Fähigkeiten und der beruflichen Perspektiven der versicherten Person alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen und ausgeschöpft wurden. Die IV-Stellen werden keine Renten mehr zusprechen können, solange das Potenzial einer versicherten Person noch ausgeschöpft werden kann und eine (umfassendere) Eingliederung möglich ist (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2619).

3.1.3

Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern.

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

3.1.4

Im Rahmen eines Standortbestimmungsgesprächs am 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Eingliederungsberaterin

der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen in Frage kommen könnten. Der Beschwerdeführer verneinte seine Bereitschaft, an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen, bei der er die Arbeitgeberin wechseln müsste. Er fühle sich mit der langjährigen Arbeitgeberin sehr verbunden und sehe sich auch aufgrund der Schmerzsituation dazu nicht in der Lage, zumal er es nicht für realistisch halte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4). Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung – im Hinblick auf berufliche Massnahmen nach Art. 18 IVG aufgefordert, beim aktuellen Arbeitgeber oder bei einem Einsatzbetrieb im externen Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV eine geeignete leidensangepasste Tätigkeit zu suchen und im Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zu erproben. Es wurde ihm eine Bedenkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schriftlich zu bestätigen, dass er der Aufforderung nachkommen werde. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (auch) betreffend Rentenleistungen eine Abweisung nach sich ziehen werde (VB 76/1). Am 8. September 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, ihm jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 80 % nicht möglich sei. Er habe bereits mehrmals versucht, sein Arbeitspensum zu steigern, wobei dies leider nie über eine längere Zeit erfolgreich gewesen sei. Zudem habe er Angst, dass eine "Erfüllung der Mitwirkung" (Leistungsfähigkeit von

80.

%) zu einem noch schlechteren Gesundheitszustand führen und er danach gar nichts mehr tun könnte. Er würde gerne sein Leistungspensum erneut versuchsweise auf 40 % steigern (VB 84/1). Daraufhin wurde der Eingliederungsprozess aufgrund fehlender Mitwirkung abgeschlossen (VB 86).

3.1.5

Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" spiegelt den gesetzgeberischen Willen, Rentenleistungen nur dann zu erbringen, wenn die Eingliederung unmöglich oder nur ungenügend ist, wider. Dabei spielt die subjektive Eingliederungsfähigkeit keine Rolle, würde doch bei Berücksichtigung ebendieser der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" jeglicher Bedeutung entleert und die Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. E. 3.1.3.) nahezu obsolet. Solange eine Massnahme aus objektiver Sicht zumutbar ist, wird die Rentenprüfung zu Recht ausbleiben, da der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die zumutbaren Massnahmen ausgeschöpft wurden (vgl. E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der ihm angebotenen Massnahme der Arbeitsvermittlung von vornherein eine verweigernde Haltung ein. Er sehe sich sehr mit der bisherigen Arbeitgeberin verbunden und sehe es nicht als realistisch, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4). Davon abgesehen, dass auch eine Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber denkbar gewesen wäre (VB 76/1), obliegt die Beurteilung, ob eine berufliche Eingliederungsmassnahme erfolgsversprechend bzw. realistisch ist oder nicht, grundsätzlich der Beschwerdegegnerin. Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 8. September 2023, wonach er aufgrund seiner Schmerzen nicht über eine Leistungsfähigkeit von 80 % verfüge, ändert nichts daran. Zum einen stellt er die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede (vgl. E. 2.2), zum anderen wäre es gerade Aufgabe der ins Auge gefassten Massnahmen gewesen, diese Arbeitsfähigkeit im praktischen Rahmen zu testen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Notiz betreffend das Telefongespräch zwischen der Eingliederungsberaterin und dem betrieblichen Sozialberater des Beschwerdeführers [vgl. VB 82/2] in VB 81). Die Beschwerdegegnerin war somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, um anschliessend eine Rentenprüfung überhaupt erst möglich zu machen.

3.2

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die Eingliederungsmassnahme sei ungeeignet gewesen, da ihm gemäss den medizinischen Beurteilungen nur einfache, seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % möglich seien. Die vorgesehene Arbeitsvermittlung hätte aber weder seine Leistungsfähigkeit verbessern noch ihn zu höher qualifizierten und damit besser entlöhnten Tätigkeiten befähigen können (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3).

3.2.2

Aufgrund der Einschränkungen, denen eine für den Beschwerdeführer geeigneten angepasste Tätigkeit Rechnung tragen muss (vgl. E. 2.1.), wurde ihm von der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 3.3 der Beschwerde ist für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht zwingend erforderlich, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann, sondern es genügt, wenn die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten (oder wiederherzustellen) (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und E. 3.1.3.). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vorgesehene Arbeitsvermittlung weder zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit hätte führen können noch den Beschwerdeführer zu höher qualifizierten und damit besser entlöhnten Tätigkeiten befähigt hätte, erweist sich somit als unbehelflich. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (Art. 26bis Abs. 1 IVV; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Vor diesem Hintergrund sind Eingliederungsmassnahmen mit dem Ziel der Vermittlung einer Festanstellung ohnehin geeignet, einen (potentiellen) Rentenanspruch zu beeinflussen.

3.3

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil sie als Sanktion für die Verletzung der Schadensminderungspflicht die Prüfung eines Rentenanspruchs von vornherein verweigert habe (Beschwerde Ziff. 3.3).

3.3.2

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die Teilnahme an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7 IVG). Wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.). Spätestens bei der nachträglichen Erklärung einer Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusammenhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung bzw. -verweigerung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken, wäre als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. Urteile 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6).

3.3.3

Vorliegend fällt für den Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahme weiterhin in Betracht. An der Zumutbarkeit der Massnahme ergeben sich keine Zweifel; der Beschwerdeführer macht auch einzig eine (irrelevante) subjektive Eingliederungsunfähigkeit geltend (vgl. E. 3.1.). Der Verzicht auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ist vorliegend nicht die verhängte Sanktion, sondern die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahme, deren Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde Ziff. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch nicht prüfte, ist lediglich die direkte und gesetzlich vorgeschriebene Folge der Nichtteilnahme an (objektiv) zumutbaren Eingliederungsmassnahmen, und einzig auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wenn die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen wieder aufkommt, ist eine Neuanmeldung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die fehlende Prüfung eines Anspruchs auf Rente das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze, ist somit nicht zu folgen.

4.

4.1

In formeller Hinsicht gilt es noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verweigerung der Leistung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG die darin festgehaltenen Voraussetzungen eingehalten hat.

4.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch die Art. 7-7c IVG).

4.3

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. August 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Falle einer Unterlassung der Mitwirkung im Rahmen der beruflichen Eingliederung weitere berufliche Massnahmen abweisen und auch betreffend die Rentenleistung eine Abweisung verfügen werde. Unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde ihm eine Bedenkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schriftlich zu bestätigen, dass er der Aufforderung nachkommen und mit Unterstützung der IV eine geeignete angepasste Stelle suchen und im Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % erproben werde (VB 76/1). Mit Schreiben vom 8. September 2023 lehnte der Beschwerdeführer eine Mitwirkung ab und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von

80 % für nicht möglich halte (VB 84/1). Dem Beschwerdeführer wurde somit zusammen mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine unbestrittenermassen genügende Bedenkzeit eingeräumt. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Demnach hat sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

80 % für nicht möglich halte (VB 84/1). Dem Beschwerdeführer wurde somit zusammen mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine unbestrittenermassen genügende Bedenkzeit eingeräumt. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Demnach hat sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. August 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia