VBE.2024.491
VBE.2024.491 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-12
12. Juni 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.491 / DB / GM Art. 76 Urteil vom 12. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstr...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.491 / DB / GM Art. 76
Urteil vom 12. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. August 2024)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer bezog aufgrund der Folgen eines am 30. März 2014 erlittenen Unfalls seit dem 1. Juni 2018 eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von
17 %. Im Rahmen einer am 4. Juli 2023 eingeleiteten Rentenrevision teilte der Beschwerdeführer auf dem entsprechenden Fragebogen der Beschwerdegegnerin mit, er arbeite seit dem 1. Juni 2020 als Fachmitarbeiter Warenlogistik. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge Abklärungen betreffend den für diese Tätigkeit erzielten Lohn. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hob sie die Rente des Beschwerdeführers daraufhin – ausgehend von einem das Valideneinkommen übersteigenden effektiv erzielten Einkommen seit dem 1. Juni 2020 – rückwirkend per 1. Juni 2020 auf und forderte für die Periode vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2023 zu Unrecht ausgerichtete Renten im Gesamtbetrag von Fr. 30'955.65 zurück, woran sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2024 festhielt. Mit Schreiben vom 13. Juni [recte: Mai] 2024 (eingegangen am 14. Mai 2024) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Juni 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit vom 30. Oktober 2024 datierender Eingabe (Postaufgabe 30. September 2024) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuches.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 11. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 404) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).
2.2
Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 66 zu Art. 25 ATSG). Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung wird unterschieden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins gehört zum inneren Tatbestand (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.3). Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Zu beurteilen ist, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 2.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. August 2024 (VB 404) führte die Beschwerdegegnerin aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 30. August 2018 sei der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'952.00 gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet worden sei. In der Verfügung vom 30. August 2018 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht zu melden habe (vgl. VB 325 S. 3). Im Rahmen der ersten Rentenrevision habe der Beschwerdeführer in dem auf den 13. Juni 2020 datierten Fragebogen angegeben, seit dem 1. Juni 2018 bei der B._____ AG angestellt zu sein; gemäss dem beigelegten Lohnausweis habe er dabei im Jahr 2019 Fr. 54'292.00 verdient (VB 348). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass seine Rente beibehalten werde (VB 350). In der Folge hätten zudem zwei Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin stattgefunden, bei welchen es um dessen Anspruch auf eine Rente gegangen sei (vgl. VB 351; 352). Im Rahmen einer erneuten Revision habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2023 in Beantwortung der entsprechenden Frage angegeben, er sei seit dem 1. Juni 2020 bei der C._____ angestellt. Dabei habe er vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von Fr. 74'519.65 erzielt (VB 367; 377). Der Beschwerdeführer sei in der ursprünglichen Rentenverfügung bereits darauf hingewiesen worden, dass er wesentliche Verbesserungen – was der ab dem 1. Juni 2020 erwirtschaftete Lohn darstelle – zu melden habe. Auch habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die neue Anstellung nicht mitgeteilt, obwohl er kurz nach deren Beginn nach dem aktuellen Arbeitgeber gefragt worden und erneut auf die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse hingewiesen worden sei. Dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, in der Zeit zwischen der Anstellung am 1. Juni 2020 und dem 4. Juli 2023 die Beschwerdegegnerin über seine neue Anstellung zu informieren, obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden sei, stelle eine grobe Nachlässigkeit dar. Folglich liege keine Gutgläubigkeit vor, weshalb die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden müsse (VB 404).
3.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe damals psychische Probleme gehabt und auch nicht gewusst, wie es mit ihm weitergehen solle mit einer 17%-Rente und ohne Arbeit. Er habe vier Kinder, die bei ihm lebten, sie seien somit sechs Personen im Haushalt, er sei Alleinverdiener und müsse noch Alimente bezahlen, weshalb die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Renten eine grosse Härte bedeuten würde (Beschwerde S. 1 f.). Am 8. Juli 2020 sei zudem seine Mutter gestorben, und er wisse nicht mehr genau, was er der Beschwerdegegnerin damals geantwortet habe. Ihm fehle das Geld und er lebe am Existenzminimum (Eingabe vom 11. November 2024).
3.3
Der Beschwerdeführer wurde in mehreren von der Beschwerdegegnerin verschickten Schreiben darauf hingewiesen, dass er dieser wesentliche Verbesserungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu melden habe (vgl. VB 325 S. 3; 347 S. 1; 350 S. 1). Zudem wurde er auch im Rahmen der erstmaligen Rentenrevision darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, den Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und dass verspätete Meldungen von Änderungen allenfalls zu einer Pflicht zur Rückerstattung führen könnten (VB 347 S. 1). Trotz dieser Aufforderung verschwieg der Beschwerdeführer in seinen Angaben auf dem Fragebogen vom 13. Juni 2020, dass er am 1. Juni 2020 eine neue Stelle angetreten hatte, und führte wahrheitswidrig aus, er sei seit 1. Juni 2018 bei der B._____ AG angestellt (VB 348). Der neue Arbeitsvertrag war jedoch bereits am 25. Mai 2020 ausgestellt worden und es war ein Arbeitsbeginn am 1. Juni 2020 vereinbart worden (vgl. VB 374). Somit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Rückantwort vom 13. Juni 2020 bereits knapp zwei Wochen bei der C._____ gearbeitet. Auch in den beiden darauffolgenden Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2020 (vgl. VB 351; 352) erwähnte er nicht, dass er eine neue Anstellung hatte. Bei Beachtung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer, auch bei Berücksichtigung des für ihn Möglichen und Zumutbaren, erkennen müssen, dass er der Beschwerdegegnerin die neu angetretene Stelle hätte mitteilen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine psychische Gesundheit beruft, war es ihm offensichtlich möglich, eine neue Stelle zu suchen und diese kurz vor der Mitteilung an die Beschwerdegegnerin auch anzutreten. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, wahrheitsgemäss auf die klaren Fragen der Beschwerdegegnerin zu antworten und die bereits angetretene neue Stelle zu melden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er sei am 28. Mai 2020 (Datum des Schreibens der Beschwerdegegnerin betreffend Durchführung eines Revisionsverfahrens, VB 347) noch bei der B._____ AG angestellt gewesen, handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung, hat er die Rückantwort doch offensichtlich erst am 13. Juni 2020 verschickt und in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen bereits bei der D._____ gearbeitet. Soweit er sich auf den Tod seiner Mutter am 8. Juli 2020 beruft, ist dieser erst knapp einen Monat nach seiner Antwort an die Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2020 eingetreten und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dadurch eine wahrheitsgemässe Beantwortung der Fragen verunmöglicht worden wäre. Indem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die neue Anstellung ab 1. Juni 2020 bei der D._____ trotz mehrerer Möglichkeiten nicht meldete, beging er eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung. Infolgedessen kann er sich nicht auf den guten Glauben beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Renten berufen (vgl. E. 2.2. hiervor; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 484). Aufgrund des fehlenden guten Glaubens ist es nicht notwendig, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen, denn beide Voraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – müssen kumulativ gegeben sein (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer finanziellen Notlage, welche der Beschwerdeführer als Grund für das Vorliegen eines Härtefalls vorbringt.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber
Peterhans Bächli