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Entscheid

VBE.2024.509

VBE.2024.509 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-02

2. Juni 2025Deutsch19 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.509 / lf / bs Art. 58 Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Po...

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Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.509 / lf / bs Art. 58

Urteil vom 2. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. September 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von unfallbedingten Beschwerden (Unfallereignis vom 13. Mai 2019) am 5. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprache für verschiedene berufliche Massnahmen, insbesondere für eine Umschulung zum Kaufmann EFZ vom 1. August 2020 bis am 31. Juli 2023 sowie für ein Praktikum im Rahmen der Umschulung vom 8. August 2022 bis zum 8. August 2023. Im August 2023 schloss der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfolgreich ab. Nach mehreren Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2024 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens – unter Hinweis auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" damit, dass der Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit seit Mai

2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei, im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns eines Rentenanspruchs indes eingliederungsfähig gewesen und seit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen in der Tätigkeit als Kaufmann zu 100% arbeitsfähig und damit optimal eingegliedert sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 116). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen – unter Hinweis auf verschiedene medizinische Berichte – im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, er sei in der Tätigkeit als Kaufmann lediglich zu zirka 50 % arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2024 (VB 116) zu Recht abgewiesen hat.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2024 (VB 116) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2024 (VB 116) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Februar (VB 96), 25. März (VB 101) und 17. Juni 2024 (VB 107).

2.1.1. In ihrer Beurteilung vom 9. Februar 2024 hielt Dr. med. B._____ nachfolgende Diagnosen fest (VB 96 S. 2):

"St.n. Kniekontusion links vom 13.05.2019 - persistierenden anterioren Schmerzen links DD: myotacial, Hoffa-Impingment, Retropatellarartlirose - St. n. Trochleaplastik nach traumatischer Patellaluxation 2016 Knie links (…) St. n. Kortison-Infiltration Knie links vom 01.10.2019 St.n. intradiscaler Ozontherapie in Lugano 10 ml Ozon 35mcg/ml L4/5, L5/S1 am 19.10.2023"

Dr. med. B._____ führte zudem aus, seit ihrer letzten Beurteilung vom 19. Dezember 2019 – in welcher sie festgehalten hatte, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, er aber in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (VB 20) – sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. So seien am 22. September 2023 bei der bereits bekannten Diskushernie LWK4/5 ein sequestrierter Anteil links-recessal neu mit Kontakt zur Wurzel L5 und bei bekannter Hernie LWK5/S1 links-recessal eine ebenfalls grössere Hernie mit Kontakt und Abdrängung der Wurzel S1 links diagnostiziert worden. Vom 22. September 2023 bis vier Monate nach der Bandscheibenbehandlung vom 19. Oktober 2023 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Kaufmann EFZ auszugehen. Ansonsten sei diese Tätigkeit zu der der Beschwerdeführer kürzlich umgeschult worden sei, als optimal angepasste Tätigkeit sowohl für die Knieproblematik als auch für die Wirbelsäulenproblematik anzusehen. Auch in einer anderen angepassten leichten (max. 10 Kilogramm) wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, wenig stehend und gehend) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vermieden werden sollten repetitives Treppensteigen, in die Hocke Gehen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen, kniende Tätigkeiten und das Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung stehend und sitzend sowie unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung (VB 96 S. 3).

2.1.2. In ihrer Aktennotiz vom 25. März 2024 führte Dr. med. B._____ aus, dem Bericht der behandelnden Ärztin eines Regionalspitals vom 16. Februar 2024 (VB 97) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut – nun mit einem Anästhetikum und Cortison – infiltriert worden sei. Bis auf die erneute Infiltration würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Diagnose habe sich bis anhin auch nicht geändert. Die Tätigkeit als Kaufmann sei sowohl hinsichtlich der Knie- als auch in Bezug auf die Wirbelsäulenproblematik optimal angepasst (VB 101).

2.1.3. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte ging Dr. med. B._____ in ihrer Aktennotiz vom 17. Juni 2024 zusätzlich von nachfolgenden Diagnosen aus (VB 107 S. 1):

"Überlastungsreaktion Tractus iliotibialis und v.a. postoperative Nervenläsion N. saphenus bei - St.n. MPFL-Plastik und Trochleaplastik links 2016 Dicopathie L4-L5 und L5-S1 mit Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1 links"

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt sie an ihrer Einschätzung vom 9. Februar 2024 (vgl. E. 2.1.1. hiervor) fest, wobei sie ergänzte, dass die Situation prognostisch – mit Anpassung des Arbeitsplatzes (höhenverstellbarer Schreibtisch) – als gut zu bezeichnen sei (VB 107 S. 1).

2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzung, dass er in der Tätigkeit als Kaufmann weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zu den Berichten seiner behandelnden Ärzte. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er während der ersten zwei Jahre der Umschulung nur am Vormittag gearbeitet habe, um sich am Nachmittag auszuruhen und eine Überlastung vermeiden zu können. Das zeige, dass seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit unter Vollzeitbelastung nicht adäquat getestet worden sei (vgl. Beschwerde S. 1). Im dritten Jahr der Umschulung sei er kurz davor gestanden, sein Praktikum abzubrechen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihm aufgrund der anhaltenden Schmerzen und Einschränkungen damit nicht möglich (vgl. Beschwerde S. 2).

3.2. Die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützte, beruhen (auch) auf mehreren persönlichen klinischen sowie bild-

gebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellter bzw. "Verkäufer Food" in einem Supermarkt (vgl. VB 1 S. 5; VB 14 S. 3) arbeitsunfähig, aber in einer angepassten Tätigkeit – ausser im Zeitraum vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024, in welchem auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1 ff.) lagen Dr. med. B._____ zur Beurteilung vor (VB 84 S: 3 f.;

86 S. 6 f.; 105) und wurden von ihr, soweit relevant, entsprechend gewürdigt (VB 96 S. 2 f.; 107). Bei den in diesen Berichten erwähnten Ruheschmerzen (vgl. Beschwerde S. 1) handelt es sich um eine Wiedergabe der anamnestischen und subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BB 1 S. 1; BB 2 S. 1; BB 3 S. 1). Eine der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. B._____ widersprechende fachärztliche, begründete Beurteilung lässt sich jedoch weder diesen Berichten noch den weiteren medizinischen Akten entnehmen.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der aus seiner Sicht etwa 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit (vgl. Beschwerde S. 2) im Wesentlichen auf seine Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, kann für sich allein nicht massgebend sein. Es ist aber eine wichtige Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, sich mit den geklagten subjektiven Beschwerden der Explorandin oder des Exploranden auseinanderzusetzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 236 zu Art. 28a IVG mit Hinweis). Diesen Vorgaben kam die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ nach und führte schlüssig sowie plausibel begründet aus, dass ausser im Zeitraum vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024, in welchem auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei, eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe bzw. bestehe (vgl. E. 2.1.1. hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 1 f.) war der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ sodann durchaus bekannt, dass nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung aufgrund der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers eine Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt aus berufspraktischer Sicht als unwahrscheinlich angesehen wurde (vgl. VB 81; 82 S. 5; 96 S. 1 f.). Trotzdem kam sie zur nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass die Tätigkeit als Kaufmann EFZ optimal angepasst und dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 100% zumutbar sei (VB 96 S. 3; 101; 107 S. 1). Dies leuchtet ohne Weiteres ein, da entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings oder, wie vorliegend, einer beruflichen Massnahme im Sinne einer Umschulung ist. Denn solche Massnahmen bzw. Abklärungen beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen. Diese geben in erster Linie die subjektive Arbeitsleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 2) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).

Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers damit nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die von ihm subjektiv empfundene zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen.

3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von solchen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ ist damit in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit, ausser im Zeitraum vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024, in welchem auch in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 20; 96 S. 3; 107 S. 1).

4.

4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

In der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2024 (VB 116) nahm die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise keine Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschaden mittels Einkommensvergleichs vor.

In Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3) am 8. August 2023 (VB 70 S. 1; 81), ist medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3. hiervor). Gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers (Jahreslohn von Fr. 55'900.00 im Jahr 2019, VB 14 S. 5; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2) ergibt sich, der Nominallohnentwicklung bis 2023 angepasst, ein Valideneinkommen von Fr. 57'451.30 (Fr. 55'900.00 x 107.4/104.5 [indexiert auf das Jahr 2023; Bundesamt für Statistik {BfS}, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2023, Ziff. I 55 / 56 "Beherbergung und Gastronomie", 2019 = 104.5, 2023 =107.4]).

Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretisch vorhandene Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3. hiervor) nicht ausschöpft (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis) und angesichts des massgebenden Belastbarkeitsprofils (vgl. E. 2.1.1. hiervor) sowie nach erfolgreicher Ausbildung zum Kaufmann EFZ (VB 70 S. 1), ist das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", für bis und mit 29-Jährige festzusetzen (vgl. statt vieler: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5). Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", für bis und mit 29-Jährige, Männer, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2023 (vgl. BfS, T 1.1.10, "Nominallohnindex, Männer 2011-2023, Ziff. 45-96 "Sektor 3 Dienstleistungen", 2022 = 107.7, 2023 = 109.2), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2023, Ziff. 45-96 "SEKTOR III", 2023 = 41.7) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 65'463.35 (Fr. 5'161.00 x 12 x 41.7 /40 x 109.2/107.7). Da ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei frühestmöglichem Rentenbeginn vom 8. August 2023 erst nach dem 1. Januar 2022 hätte entstehen können, wäre die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV und BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Da jedoch selbst bei Vornahme eines – hier offensichtlich nicht in Frage kommenden – maximal möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren würde, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.

Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 57'451.30 und des Invalideneinkommens von Fr. 49'097.50 (Fr. 65'463.35 x 0.75 [maximal möglicher Abzug vom Tabellenlohn] = Fr. 49'097.50) resultiert per August 2023 – selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen und vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % – ein (nicht rentenbegründender) Invaliditätsgrad von 15 % ([Fr. 57'451.30 - Fr. 49'097.50] / Fr. 57'451.30 x 100 = 14.54; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 12 %; Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b).

4.2. Vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024 war der Beschwerdeführer jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 2.1.1. und 3.3. hiervor). Wenn für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung besteht, während mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) – bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 und 4.2.1; 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 unter anderem mit Hinweis auf BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/bb S. 273). In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (a.a.O. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat die länger als drei Monate dauernde Phase der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in angepassten Tätigkeiten vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024 (vgl. E. 3.3. hiervor) fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 22. September 2023 besteht gemäss vorangehenden Ausführungen ab dem 1. September 2023 (Art. 29 Abs. 3 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Invalideneinkommen von Fr. 0.00 bei vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente.

4.3. Per 20. Februar 2024 ist gemäss den beweiskräftigen RAD-Beurteilungen (vgl. E. 2.1. und 3.3. hiervor) von der Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens für den Einkommensvergleich per 20. Februar 2024 ist mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2024 zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. September 2024 wiederum auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Unter Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023) ist dabei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug von 10 % (Pauschalabzug) vom Tabellenlohn vorzunehmen.

Per 20. Februar 2024 resultiert bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 57'451.30 (vgl. E. 4.1. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 58'917.00 (Fr. 65'463.35 [vgl. E. 4.1. hiervor] x 0.9 [Abzug vom Tabellenlohn von 10 %] = Fr. 58'917.00) keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es besteht damit per 20. Februar 2024 wiederum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b). Damit ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2023 zuzusprechende ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2. hiervor) unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2024 zu befristen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine vom 1. September 2023 bis am 31. Mai 2024 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. September 2024 aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird eine vom 1. September 2023 bis am 31. Mai 2024 befristete ganze Rente zugesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker